BGH IV ZR 161/24: Haftung bei IBAN-Fälschung – was Geschädigte wissen sollten

BGH IV ZR 161/24 — das Urteil vom 8. Oktober 2025 stellt klar: Wer eine Geldschuld per Überweisung begleicht, trägt nach § 270 Abs. 1 BGB das Verlustrisiko bis zur Gutschrift beim Gläubiger. Das gilt auch dann, wenn eine unbefugte Drittpartei die IBAN auf dem Postweg gefälscht hat. Die Schuld bleibt unerfüllt, und der Schuldner ist zur erneuten Zahlung verpflichtet. Für Personen, die im Zusammenhang mit unerlaubten Investitionsplattformen Zahlungen geleistet haben, ist dieses Urteil von unmittelbarer Relevanz.

Wer nach einem Zahlungsausfall oder einer abgefangenen Überweisung die rechtlichen Konsequenzen prüft, stößt häufig auf BGH IV ZR 161/24 und den Begriff IBAN-Fälschung Risikotragung. Daher beleuchtet dieser Artikel, was der Bundesgerichtshof festgestellt hat, welche Normenlücke das Urteil schließt und welche Schritte sich für Geschädigte ergeben.

Was regelt BGH IV ZR 161/24 zur IBAN-Fälschung?

Nach Darstellung des Bundesgerichtshofs entfaltet eine Überweisung schuldbefreiende Wirkung erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto des tatsächlichen Gläubigers eingeht. Wird die IBAN auf dem Postweg durch einen Dritten gefälscht und überweist der Schuldner an eine falsche Kontonummer, so hat die Zahlung den richtigen Empfänger nicht erreicht. Deshalb bleibt die Schuld offen, und der Schuldner trägt nach § 270 Abs. 1 BGB das Risiko. Folglich ist er zur erneuten Zahlung an den rechtmäßigen Gläubiger verpflichtet.

Das Urteil schließt damit eine praxisrelevante Auslegungsfrage. Ob das Fälschungsrisiko beim gutgläubig handelnden Schuldner verbleibt, war zuvor in der Instanzrechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zudem stellt der Bundesgerichtshof klar, dass sich der Schuldner nicht auf den Rechtsschein der vorgefundenen IBAN berufen kann. Der Rechtsschein wurde durch unberechtigte Eingriffe erzeugt und entfaltet deshalb keine schutzwürdige Wirkung.

Welche Normenlücke schließt BGH IV ZR 161/24 bei Zahlungsrisiken?

Die Vorinstanzen hatten teilweise offen gelassen, ob § 270 Abs. 1 BGB die IBAN-Fälschung durch externe Dritte erfasst. Deshalb fehlte es an einer klaren BGH-Leitlinie für Fälle, in denen der Postweg als Angriffsvektor genutzt wird. Das Urteil IV ZR 161/24 schließt diese Lücke ausdrücklich. Somit steht die Rechtslage für künftige Fälle fest.

Zudem ist die Entscheidung für Kryptobetrug-Sachverhalte relevant, weil Täter häufig Kontoverbindungen von Investitionsplattformen manipulieren. Wer an eine manipulierte Adresse zahlt, hat keine befreiende Leistung erbracht. Folglich kann die Fake-Plattform keine Erfüllung einwenden, und der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch bleibt intakt. Deshalb lohnt sich die anwaltliche Prüfung dieser Frage in jedem Einzelfall.

Was stellt BGH IV ZR 161/24 fest — und was nicht?

Das Urteil stellt fest, dass die Übertragungsgefahr nach § 270 Abs. 1 BGB vollständig beim Schuldner liegt. Es stellt weiter fest, dass gutgläubiges Handeln den Schuldner von dieser Gefahrtragung nicht befreit. Zudem wird festgestellt, dass die Haftung für IBAN-Fälschungen eigenständig nach dem BGB zu beurteilen ist. Bankaufsichtsrechtliche Normen überlagern den Anspruch dabei nicht.

Was das Urteil hingegen nicht klärt: Es trifft keine Aussage über Regressansprüche gegen die Post oder den Fälscher. Außerdem nimmt es nicht Stellung zur Haftung des empfangenden Kreditinstituts nach § 675u BGB. Dennoch liefert BGH IV ZR 161/24 eine wichtige Richtschnur für die Beurteilung von Zahlungsrisiken in digitalen und hybriden Geschäftsprozessen. Folglich ist das Urteil über den konkreten Sachverhalt hinaus praxisrelevant.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus BGH IV ZR 161/24?

Für Geschädigte, die Überweisungen an manipulierte Konten geleistet haben, ergibt sich Folgendes. Zunächst sollten sämtliche Zahlungsbelege, Kontoauszüge und Kommunikationsprotokolle gesichert werden. Zudem empfiehlt sich eine Anzeige bei der Polizei unter Vorlage der Überweisungsdaten, damit §§ 812, 816 BGB geprüft werden können. Außerdem lohnt es sich, eine Rückbuchung nach § 675u BGB beim empfangenden Kreditinstitut zu prüfen.

Einen strukturierten Überblick über Rückführungsmöglichkeiten bietet kryptoschaden.de. Ergänzend erläutert ein Beitrag auf anwalt.de zur Blockchain-Forensik bei Kryptobetrug, wie digitale Zahlungsspuren methodisch aufbereitet werden und welche Nachweise gerichtsverwertbar sind. Deshalb sollte die forensische Dokumentation frühzeitig und professionell erfolgen.

Was bedeutet BGH IV ZR 161/24 für Personen mit Verlust durch Kryptobetrug?

Für Personen, die im Rahmen eines unerlaubten Kryptoangebots Überweisungen geleistet haben, liefert BGH IV ZR 161/24 eine wichtige Orientierung. Deshalb empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung, ob die Zahlung tatsächlich beim rechtmäßigen Gläubiger eingegangen ist. Je nach Befund kommen Rückforderungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB oder Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG in Betracht. Zudem zeigt das Urteil, dass die Risikoverteilung bei Zahlungen an Fake-Plattformen komplexer ist als zunächst erkennbar.

Dennoch bieten die zivilrechtlichen Hebel — kombiniert mit einer frühzeitigen Strafanzeige — reale Rückführungsoptionen. Somit lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen, das beide Wege parallelschaltet. Ein Beitrag auf anwalt.de zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern zeigt, welche Anspruchsgrundlagen im Einzelfall tragen und welche Dokumente erforderlich sind.

BGH IV ZR 161/24 reagiert nicht mehr, oder es kommt eine angebliche Steuer-Vorauszahlung?

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern