Green Limited: BaFin-Warnung zu greenlim[.]com – was dahintersteckt

Die BaFin hat vor Angeboten auf greenlim[.]com gewarnt. Unbekannte Betreiber bieten dort ohne Erlaubnis nach § 32 KWG und MiCAR (VO (EU) 2023/1114) Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen an. Die behauptete Aufsicht durch die „Europäische Finanzaufsichtsbehörde (FINA EU)“ ist eine Erfindung — diese Behörde existiert nicht. Das Betreibernetzwerk hat bereits die Vorgängerdomain green-lmtd[.]com betrieben, vor der die BaFin ebenfalls gewarnt hat. Rechtsgrundlagen sind § 37 Abs. 4 KWG und § 10 Abs. 7 KMAG.

Wer nach „Green Limited greenlim.com BaFin“ sucht, ist in der Regel bereits in Kontakt mit der Plattform gekommen und kommt nicht mehr an sein Kapital. Diese Seite richtet sich an Personen, die Geld auf greenlim[.]com oder green-lmtd[.]com transferiert haben. Nach Darstellung von Betroffenen operiert die Plattform nach einem klassischen Muster: Einzahlungen funktionieren reibungslos, Auszahlungen werden hingegen mit immer neuen Gebühren blockiert — bis der Kontakt abbricht. Deshalb ist schnelles Handeln der entscheidende Faktor.

Wovor warnt die BaFin zu Green Limited?

Die BaFin hat nach § 10 Abs. 7 KMAG vor greenlim[.]com gewarnt. Der begründete Verdacht besteht, dass dort ohne Erlaubnis nach § 32 KWG und ohne MiCAR-Zulassung Dienstleistungen erbracht werden. Die Behörde ist nach § 37 Abs. 4 KWG berechtigt, auch ohne laufendes Strafverfahren öffentlich zu warnen. Darüber hinaus hat die BaFin bereits zuvor vor der Vorgängerdomain green-lmtd[.]com gewarnt. Deshalb ist die Warnung nicht nur aktuell, sondern zeigt ein strukturelles Muster.

Strafrechtlich greift neben § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG auch § 263 StGB, sofern die Betreiber von Anfang an keine Auszahlungsabsicht hatten. Zudem erfüllt die Behauptung einer nicht existierenden Aufsichtsbehörde den Tatbestand der Täuschung über wertbildende Umstände. Das ist daher ein qualifizierendes Merkmal bei der Strafzumessung. Folglich liegt ein mehrstufiges Deliktsbündel vor, das koordinierte Maßnahmen erfordert. Außerdem ist § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) einschlägig, sofern prospektähnliche Unterlagen genutzt wurden.

Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu Green Limited?

Der Betrieb über greenlim[.]com erfolgt ohne jede der nach deutschem Recht erforderlichen Erlaubnisse. § 32 KWG verbietet daher das Betreiben von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis der BaFin. Art. 59 MiCAR verbietet zudem Kryptowerte-Dienstleistungen ohne CASP-Zulassung. Hinzu kommt, dass die behauptete „FINA EU“ frei erfunden ist — diese Bezeichnung findet sich weder im EU-Amtsblatt noch im ESMA-Register. Somit liegt nicht nur eine Erlaubnislücke vor, sondern eine aktive Täuschung über regulatorische Fakten.

Für deutsche Anleger ergibt sich daraus eine doppelte Rechtslage. Einerseits besteht ein Rückgewähranspruch nach § 812 BGB, weil der Vertrag mit einem nicht erlaubten Anbieter nichtig ist. Andererseits entsteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG sowie nach § 826 BGB. Zudem hat der BGH mit Urteil vom 9. November 2023 (Az. III ZR 105/22) den Schutzgesetzcharakter des § 32 Abs. 1 KWG bestätigt. Daher ist die Haftungsgrundlage erheblich gestärkt.

Was stellt die Behörde fest – und was nicht?

Die BaFin-Warnung stellt die fehlende Erlaubnis und den Verdacht auf unerlaubte Tätigkeit fest — sie trifft keine strafrechtliche Schuldfeststellung. Die Beurteilung, ob § 263 StGB erfüllt ist, obliegt deshalb den Strafverfolgungsbehörden. Jedoch ergibt sich aus der Erfindung einer nicht existierenden Regulierungsbehörde ein gewichtiges Indiz für Vorsatz. Ein seriöser Anbieter hat folglich keinen Grund, eine Fantasiebehörde zu erfinden. Somit ist das Gewicht der BaFin-Warnung für die zivilrechtliche Geltendmachung erheblich.

Ferner ist zwischen der BaFin-Warnung und einer Beschwerde beim BaFin-Verbrauchertelefon zu unterscheiden. Die Warnung ist eine behördliche Maßnahme nach § 37 Abs. 4 KWG und § 10 Abs. 7 KMAG — sie enthält keine unmittelbare Vollstreckung. Dennoch schafft sie eine offizielle Dokumentation, die im zivilrechtlichen Verfahren als Urkundenbeweis eingesetzt werden kann. Deshalb sollten Betroffene die BaFin-Warnung ausdrucken und zu den Unterlagen nehmen. Daher ist die Sicherung dieses Dokuments ein unmittelbarer erster Schritt.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Green Limited?

Der erste Schritt ist die sofortige Beweissicherung: alle Einzahlungsbelege, Auszahlungsanforderungen, E-Mail-Korrespondenz und Screenshots der Plattform sollten unverzüglich gesichert werden. Blockchain-forensische Methoden erlauben es zudem, Zahlungsflüsse von der eigenen Wallet bis zu den Empfängeradressen zu rekonstruieren. Strafprozessuale Vermögenssicherungsmaßnahmen nach §§ 111b, 111c StPO können ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft Täterkonten einfrieren. Zudem gilt: Je früher die Maßnahmen eingeleitet werden, desto besser die Erfolgschancen. Deshalb ist schnelles Handeln ein entscheidender Faktor.

Auf kryptoschaden.de finden Betroffene eine Übersicht über bekannte Plattformen mit BaFin-Warnungen. Weiterführende Hinweise zu forensischen Methoden bietet der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug. Außerdem erklärt der Beitrag zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs, worauf es in der Anfangsphase wirklich ankommt.

Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Green Limited?

Wer Geld auf greenlim[.]com oder green-lmtd[.]com eingezahlt hat und keine Auszahlung erhält, sollte nicht auf weitere Freigabe-Gebühren eingehen. Jede weitere Zahlung verstärkt den Schaden und ist Teil des Tätermusters. Deshalb empfiehlt sich die Kombination aus sofortiger Strafanzeige, Beweissicherung und zivilrechtlicher Anspruchsgeltendmachung. Der BGH-Rechtsprechung folgend besteht ein starker Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. Folglich ist die Ausgangslage für eine Rückforderung besser, als es auf den ersten Blick erscheint.

Zusätzlich sollten Betroffene prüfen, ob Zahlungen über Kreditkarte oder Überweisung erfolgt sind. Bei Kreditkartenzahlungen kann ein Chargeback-Verfahren eingeleitet werden, sofern die Zahlung nicht älter als 120 Tage ist. Bei Banküberweisung sind die Möglichkeiten enger, jedoch nicht ausgeschlossen. Außerdem sind steuerbehördliche Meldewege nicht zu unterschätzen. Weiterführende Informationen bietet der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern.

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Wir bewerten Bankhaftungsansätze, die forensische Spur über Exchanges und mögliche Rückforderungen gegenüber Zahlungsinstituten. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.

Übermitteln Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern