Travel Rule II: Bankhaftung bei Krypto-Transfers – was Geschädigte wissen sollten
Seit dem 10. Februar 2026 gilt die EU-Verordnung 2023/1113 (TFR II) unmittelbar in Deutschland. Krypto-Dienstleister und Kreditinstitute haben seither bei jedem Krypto-Transfer vollständige Originator- und Empfängerdaten zu erheben und zu prüfen. Wer diese Pflichten verletzt, haftet Geschädigten gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB und § 280 BGB — mit erheblichen Folgen für die Beweislastverteilung.
Wer nach „Travel Rule II Bankhaftung“, „TFR II Krypto-Transfer“ oder „GwG-Novelle 2026 Schutzgesetz“ sucht, findet hier die rechtliche Einordnung. Zudem richtet sich dieser Beitrag an Personen, die durch Krypto-Transfers Schäden erlitten haben und prüfen möchten, ob die beteiligte Bank ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die TFR-II-Regulierung bildet somit einen neuen Haftungsrahmen für Geschädigte.
Was regelt Travel Rule II in Deutschland?
Die Verordnung (EU) 2023/1113 — allgemein als TFR II oder Travel Rule II bezeichnet — ersetzt die bisherige Fondstransferverordnung 2015/847 und erstreckt den Anwendungsbereich erstmals vollständig auf Kryptowerte-Transfers unter Beteiligung von CASPs. Deshalb entsteht erstmals eine unmittelbare Datenpflicht für den gesamten Krypto-Transfer-Kreislauf.
Kernpflicht ist die lückenlose Weitergabe von Transferdaten: Bei jedem Krypto-Transfer zwischen CASPs sind nach Art. 4 und 5 TFR II vollständiger Name, Wallet-Adresse sowie mindestens ein weiteres Identifikationsmerkmal des Auftraggebers mitzuführen. Zudem darf der Transfer bei fehlenden Daten nicht ausgeführt werden.
Ergänzt wird TFR II durch die Anti-Money-Laundering-Regulation (AMLR, EU-VO 2024/1624). Das deutsche Standortförderungsgesetz (StoFöG) hat die nationalen Rechtsgrundlagen im Geldwäschegesetz (GwG) hierauf abgestimmt und den Bußgeldrahmen des § 56 GwG erheblich verschärft. Folglich sind Verstöße gegen TFR II sowohl aufsichtsrechtlich als auch zivilrechtlich relevant.
Welche Erlaubnislücke schließt Travel Rule II?
Vor TFR II konnten Krypto-Transfers von CASPs ohne vollständige Identifikationsdaten des Auftraggebers durchgeführt werden — eine erhebliche Lücke im Geldwäscheschutz. TFR II schließt diese Lücke: Fehlen die vorgeschriebenen Daten, darf der Transfer nicht ausgeführt werden. Deshalb entsteht eine direkte Handlungspflicht für CASPs, die bei Verletzung eine zivilrechtliche Haftung auslöst. Zudem gelten die Sorgfaltspflichten nach TFR II als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Somit eröffnet die Verletzung von TFR-II-Pflichten einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den CASP.
Für Geschädigte bedeutet das: Wenn ein CASP oder eine Bank die TFR-II-Sorgfaltspflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist, kann aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. TFR II ein Schadensersatzanspruch entstehen. Darüber hinaus kommt eine Haftung aus § 280 BGB wegen vertraglicher Pflichtverletzung in Betracht. Folglich ergeben sich mehrere parallele Anspruchsgrundlagen für Geschädigte.
Was stellt Travel Rule II fest — und was nicht?
TFR II legt die Sorgfaltspflichten fest, die CASPs und Banken bei Krypto-Transfers einhalten sollen. Sie begründet jedoch keine Garantie gegen Betrug oder Verluste. Dennoch verschiebt sie die Beweislastverteilung zugunsten Geschädigter: Wer nachweisen kann, dass ein CASP einen Transfer trotz fehlender Identifikationsdaten ausgeführt hat, hat daher einen ersten Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung. Folglich liefert TFR II ein wichtiges Argument in zivilrechtlichen Verfahren.
Zudem begrenzt TFR II nicht die Haftung von Banken nach dem allgemeinen Bankrecht. Zugleich bleiben die Sorgfaltspflichten der kontoführenden Bank nach § 25h KWG (Transaktionsmonitoring) bestehen. Deshalb können Geschädigte sowohl gegen den CASP als auch gegen die Hausbank Ansprüche prüfen. Darüber hinaus ist die strafrechtliche Einziehung nach § 73 StGB i. V. m. § 111b StPO ein ergänzendes Instrument.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus Travel Rule II?
Wer einen Schaden im Zusammenhang mit einem Krypto-Transfer erlitten hat, sollte zunächst alle Transaktionsnachweise sichern: TxIDs, Wallet-Adressen, vollständige Kommunikation mit dem CASP und Kontoauszüge. Darüber hinaus empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage an den CASP, welche TFR-II-Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem betreffenden Transfer erfüllt wurden. Somit entsteht eine Grundlage für die Beweisführung bei späteren Ansprüchen.
Parallel sollte die kontoführende Bank nach ihren Transaktionsüberwachungsmaßnahmen gemäß § 25h KWG befragt werden. Blockchain-Forensik kann zudem Guthaben auf Exchanges identifizieren, die durch frühe Maßnahmen nach § 111b StPO eingefroren werden können. Einen strukturierten Überblick zu Warnlagen bietet die Scam-Broker-Warnübersicht auf kryptoschaden.de. Ergänzend liefert dieser anwalt.de-Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug konkrete Handlungsempfehlungen.
Was bedeutet Travel Rule II für Personen mit Verlust?
Wer einen Schaden durch einen Krypto-Transfer erlitten hat, sollte vor jeder Stellungnahme gegenüber dem CASP oder der Bank anwaltliche Unterstützung einholen. Die Prüfung, ob TFR-II-Pflichten verletzt wurden, erfordert spezialisiertes Know-how in Krypto-Regulierung und Bankrecht. Deshalb empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht. Zudem ist eine Strafanzeige nach § 158 StPO frühzeitig einzureichen.
Außergerichtliche Rückforderungen über die kontoführende Bank und Schadensersatzansprüche gegen den CASP sind parallel zu prüfen. Wie eine strukturierte Rückforderung abläuft, erläutert dieser anwalt.de-Beitrag zur Rückforderung bei unerlaubten Anbietern. Die dort beschriebenen Grundsätze zur Fristenwahrung gelten sinngemäß auch für TFR-II-Fälle. Somit bestehen mehrere parallele Rückführungswege für Geschädigte.
Sie prüfen Bankenhaftung, weil Warnpflichten Ihres Institutes verletzt wurden?
Bewertet werden Rechtsprechung des BGH, Pflichten nach § 675u/§ 675y BGB sowie die forensische Spurensicherung. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.
Übermitteln Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern