§ 10 Abs. 7 KMAG: BaFin-Premiere Mai 2026 – was Geschädigte wissen sollten
§ 10 Abs. 7 KMAG: Zwischen dem 4. und dem 8. Mai 2026 hat die BaFin in vier Werktagen sechzehn Plattformen öffentlich gewarnt – darunter sieben Klon-Domains etablierter Finanzunternehmen. Erstmals stützte die Behörde dabei zwei Warnungen ausdrücklich auf § 10 Abs. 7 KMAG, den deutschen Vollzugsrahmen der MiCAR-Verordnung (EU-VO 2023/1114). Für Anleger, die Gelder an eine der betroffenen Adressen übertragen haben, entstehen deshalb konkrete zivilrechtliche und strafprozessuale Handlungsoptionen.
Viele Betroffene suchen nach Begriffen wie „BaFin-Warnung Mai 2026″, „KMAG Kryptoplattform unerlaubt“ oder „bitrich.ai BaFin Warnung“. Wer Geld an eine der sechzehn gelisteten Domains überwiesen hat und nun keinen Zugriff mehr auf sein Kapital erhält, findet hier eine rechtliche Einordnung dieser KMAG-Premiere und der daraus folgenden Handlungsoptionen. Schließlich markiert diese Welle einen Wendepunkt in der deutschen Kryptoaufsicht. Zudem zeigt sie, wie konsequent die BaFin den MiCAR-Vollzugsrahmen nun einsetzt.
Was regelt § 10 Abs. 7 KMAG bei den BaFin-Warnungen Mai 2026?
§ 10 Abs. 7 KMAG verpflichtet jeden, der in der EU gewerblich Kryptowerte verwahrt, tauscht oder verwaltet, zu einer CASP-Zulassung (Crypto-Asset Service Provider). Die Norm ist der innerstaatliche Vollzug von Art. 59 ff. MiCAR (EU-VO 2023/1114). Wer ohne diese Zulassung tätig wird, verstößt somit gegen § 134 BGB; daher sind entsprechende Vereinbarungen nichtig. Die BaFin berief sich am 8. Mai 2026 bei den Warnungen zu nordstate[.]org und beehivecapital[.]pro erstmals ausdrücklich auf diese Norm.
Neben der KMAG-Norm zitierte die BaFin zudem § 37 Abs. 4 KWG sowie § 32 KWG als Erlaubnisgrundlagen. Folglich sind alle sechzehn Plattformen der Welle als unerlaubte Anbieter eingestuft: bitrich[.]ai, emsmobility-gmbh[.]com, eurotrust-loans[.]com, helmorixy[.]org und sieben weitere Klon-Domains, darunter parex-am[.]com, obsidian-group[.]org, vertex-market[.]com sowie beehivecapital[.]pro und nordstate[.]org.
Damit ist der Schutzgesetzcharakter nach § 823 Abs. 2 BGB für alle betroffenen Anleger belegt. Deshalb steht ihnen ein Schadensersatzanspruch zu, sofern der Verstoß gegen § 10 Abs. 7 KMAG oder § 32 KWG kausal für den Schaden war. Das ist in der Regel der Fall, wenn Anleger im Vertrauen auf die Scheinlizenz gezahlt haben.
Welche Erlaubnislücke schließt § 10 Abs. 7 KMAG in dieser Warnwelle?
Bis zur KMAG-Premiere der BaFin im Mai 2026 wurden Kryptoplattformen ohne Lizenz primär über § 32 KWG erfasst. § 10 Abs. 7 KMAG erweitert diesen Rahmen: Die Norm greift eigenständig für alle Kryptowertdienstleistungen, unabhängig davon, ob zusätzlich ein KWG-Verstoß vorliegt. Deshalb können Anleger nun auf zwei getrennte Schutzgesetznormen verweisen, wenn sie Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen. Das ist ein erheblicher Vorteil für die Beweisführung in zivilrechtlichen Verfahren.
Zudem begründet § 263 StGB (Betrug) strafrechtliche Ansprüche, wenn Plattformbetreiber über Identität, Lizenz oder Investitionsstrategie getäuscht haben. Somit erlaubt § 111e StPO die staatsanwaltliche Sicherung von Vermögenswerten noch vor Anklageerhebung. Diese Kombination schafft folglich eine stärkere Ausgangslage für Geschädigte der BaFin-Warnwelle Mai 2026.
Was stellt § 10 Abs. 7 KMAG bei diesen Warnungen fest – und was nicht?
Die BaFin-Warnungen stellen fest, dass sechzehn Plattformen ohne CASP-Zulassung nach § 10 Abs. 7 KMAG und ohne KWG-Erlaubnis tätig waren. Sie stellen jedoch keine abschließende strafrechtliche Schuldfeststellung dar und begründen keine automatische Rückzahlungspflicht der Anbieter. Dennoch wirken die Warnungen als behördliche Bestätigung des Schutzgesetzverstosses, was den Anfangsverdacht im Sinne von § 152 StPO erheblich stärkt. Insofern sind die BaFin-Warnungen für Geschädigte ein wichtiges Beweismittel.
Außerdem belegt diese erstmalige Berufung einen Wandel in der BaFin-Praxis: Kryptoplattformen werden künftig nicht allein über das KWG, sondern vielmehr über den spezifischen MiCAR-Vollzugsrahmen erfasst. Gleichzeitig harmonisiert die Richtlinie 2024/1260 die grenzüberschreitende Vermögenssicherung innerhalb der EU. Für Geschädigte bedeutet das insofern eine breiter abgestützte Rechtsgrundlage.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei § 10 Abs. 7 KMAG-Fällen?
Der entscheidende forensische Ansatz liegt zunächst in der Blockchain-Nachverfolgung der Transaktionskette von der eigenen Einzahlung bis zur Empfängeradresse der betroffenen Plattform. Daher sollten alle Transaktionsbelege, Kontoauszüge, Screenshots und Kommunikationsverläufe mit dem Anbieter unverzüglich gesichert werden. Eine systematische Übersicht der gelisteten Plattformen findet sich in der Warn-Übersicht auf kryptoschaden.de. Zudem erläutert ein Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de, wie Transaktionsketten gerichtsverwertbar dokumentiert werden.
Neben der On-Chain-Analyse empfiehlt sich eine Strafanzeige nach § 158 StPO mit Blockchain-forensischer Dokumentation. Sie setzt das behördliche Ermittlungsverfahren in Gang und ermöglicht folglich eine Sicherung von Vermögenswerten nach § 111e StPO. Wer frühzeitig handelt, erhöht folglich die Chance, dass die BaFin-Erkenntnisse aus der Warnwelle in einem Einziehungsverfahren verwertbar sind.
Was bedeutet § 10 Abs. 7 KMAG für Personen mit Kontakt zu den sechzehn Plattformen?
Wer Gelder an eine der sechzehn gelisteten Plattformen überwiesen hat, sollte die zivilrechtliche Rückforderung und die strafrechtliche Anzeige parallel verfolgen. Zivilrechtlich stützen sich Ansprüche deshalb auf § 134 BGB (Nichtigkeit des Vertrags), § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 10 Abs. 7 KMAG. Dabei lohnt sich ein Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de, der die praktischen Schritte erläutert.
Darüber hinaus erlaubt die Richtlinie 2024/1260 deutschen Geschädigten, über ihren Anwalt einen grenzüberschreitenden Einziehungsantrag zu stellen, sofern Ermittler Vermögenswerte gesichert haben. Jedenfalls sollten Betroffene keine eigenständigen Rückforderungen direkt an die Anbieter richten, da ein solches Vorgehen die Verfahrensposition schwächen kann. Dennoch ist schnelles Handeln entscheidend, da Transaktionsketten mit der Zeit schwerer verfolgbar werden.
Sie haben Geld auf § 10 Abs. 7 KMAG überwiesen und der Account ist nun gesperrt?
Geprüft werden Rückforderungswege gegen Banken (§ 675u BGB), die Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen sowie strafrechtliche Beschlagnahme nach §§ 111b ff. StPO. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.
Schildern Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern