Krypto-Pfändung: Exchange als Drittschuldnerin – was Geschädigte wissen sollten
Am 14. April 2025 stellt das Landgericht Verden im Beschluss 2 Qs 35/25 klar, dass § 111n StPO keinen direkten Herausgabeanspruch für Kryptowerte im Ermittlungsverfahren gewährt. Deshalb ist die Krypto-Pfändung gegen die Exchange als Drittschuldnerin das wirksamste Sicherungsinstrument, das dem deutschen Recht derzeit zur Verfügung steht. Wer 187.400 Euro in Bitcoin verloren hat und die Coins bis zu einer Custodial-Börse zurückverfolgen kann, benötigt daher einen präzisen rechtlichen Pfad — nach § 111e StPO und §§ 829, 835 ZPO.
Wer nach einem Krypto-Betrug sucht, wie er Bitcoin von einer Exchange zurückbekommt, findet hier die forensisch und rechtlich belastbare Antwort. Zudem stellen sich viele Betroffene die Frage, was ein Drittschuldner im Zusammenhang mit Kryptowerten überhaupt bedeutet. Die Krypto-Pfändung ist kein theoretisches Konstrukt — sie ist in deutschen Gerichtsbeschlüssen dokumentiert.
Was ist die Krypto-Pfändung gegen eine Exchange als Drittschuldnerin?
Die Krypto-Pfändung greift bei einer Custodial Wallet nicht auf den Coin selbst zu, sondern auf den schuldrechtlichen Herausgabe- und Auszahlungsanspruch des Täters gegen die Kryptobörse. Strafprozessual erfolgt die Sicherung über Vermögensarrest nach § 111e StPO und Pfändung nach § 111f Abs. 1 StPO. Zivilrechtlich schließt sich sodann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO an, in dem die Exchange ausdrücklich als Drittschuldnerin benannt wird.
Das LG Verden hat im Beschluss 2 Qs 35/25 genau dieses Modell bestätigt. Daher wurden Kryptowerte im Gegenwert von 7,41598504 Bitcoin über einen Vermögensarrest nebst anschließender Pfändung gesichert; die Börse transferierte Solana im entsprechenden Gegenwert auf ein Behörden-Wallet. Das Gericht bezeichnete den Auszahlungsanspruch gegen die Exchange somit als eigenständig pfändbares Recht nach § 857 ZPO.
Welche Erlaubnislücke schließt die Krypto-Pfändung nach § 111e StPO?
§ 111n Abs. 1 StPO gewährt keinen Herausgabeanspruch im laufenden Ermittlungsverfahren — das hat das LG Verden bindend festgestellt. Kryptowerte sind keine bewegliche Sache im Sinne dieser Norm; eine analoge Anwendung scheidet aus. Folglich werden Geschädigte auf das Vollstreckungsverfahren nach § 459h StPO verwiesen, das in komplexen Cybercrime-Verfahren erfahrungsgemäß zwei bis fünf Jahre nach Einziehungsrechtskraft liegt.
Die Krypto-Pfändung nach §§ 111e, 111f StPO in Verbindung mit §§ 829, 835 ZPO ist deshalb der einzige Weg, Vermögen schon vor Abschluss des Strafverfahrens dort zu fixieren, wo es sich befindet. Wer die Sicherung versäumt, riskiert daher, dass der Täter die Exchange-Forderung überträgt oder abbaut. Bei Schäden zwischen 38.000 Euro und 410.000 Euro, wie sie in Fake-Trading-Verfahren dokumentiert sind, entscheidet diese Zeitlücke über die tatsächliche Rückführungsquote.
Was stellt die Krypto-Pfändung rechtlich fest — und was nicht?
Die Krypto-Pfändung stellt fest, dass der schuldrechtliche Anspruch eines Täters gegen eine Custodial-Exchange ein pfändbares Recht im Sinne von § 857 ZPO darstellt. Ferner stellt sie fest, dass dieser Anspruch strafprozessual durch Vermögensarrest nach § 111e StPO gesichert werden kann. Anschließend ist die zivilrechtliche Verwertung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss möglich.
Was die Krypto-Pfändung hingegen nicht feststellt: Sie begründet keine Eigentümerstellung an den gesicherten Coins selbst. Die Exchange wird lediglich verpflichtet, den Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers nicht zu erfüllen. Ob der resultierende Euro-Erlös vollständig an Geschädigte fließt, hängt zudem vom Einziehungsrecht nach §§ 73 ff. StGB und der Klärung im Vollstreckungsverfahren ab. Die Qualifikation als „Betrug“ ist eine strafprozessuale Frage — keine Voraussetzung der Drittschuldner-Pfändung selbst.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei der Krypto-Pfändung?
Der erste forensische Schritt ist die lückenlose On-Chain-Rückverfolgung vom Schaden-Wallet bis zur letzten bekannten Custodial-Adresse. Tools wie Chainalysis Reactor erzeugen Cluster-Maps, die Exchange-Adressen automatisch identifizieren. Diese Cluster-Dokumentation ist Grundlage jedes Vermögensarrestantrags nach § 111e StPO; ohne sie erlässt kein Richter einen Beschluss. Zudem lohnt sich die Sicherung aller Kommunikationsdaten mit dem Anbieter. Eine strukturierte Übersicht mit weiteren Rückführungs-Ansätzen finden Sie auf kryptoschaden.de/scam-broker-warnungen-uebersicht.
Der zweite Schritt ist die rechtskonforme Antragstellung beim zuständigen Gericht. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz der deutschen Repräsentanz der Exchange. Da die Exchange häufig außerhalb der EU sitzt, greift zudem Art. 10 der RL 2024/1260: Ab November 2026 sind EU-Behörden zur Acht-Stunden-Auskunft zwischen Asset Recovery Offices verpflichtet. Wie Blockchain-Forensik konkret abläuft, erläutert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de.
Was bedeutet die Krypto-Pfändung für Personen mit Schaden durch eine Custodial-Exchange?
Wer Coins über eine Custodial-Exchange verloren hat, sollte zeitnah handeln. Die zivilrechtliche Verjährung nach § 195 BGB beläuft sich auf drei Jahre ab Kenntnis, gerechnet ab Schluss des Kalenderjahres. Wer den 31. Dezember 2027 untätig verstreichen lässt, verliert daher zivilrechtliche Ansprüche gegen den Hintermann. Deshalb empfiehlt sich unverzüglich die forensische Dokumentation der On-Chain-Route und die Einschaltung eines auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalts.
Außerdem besteht die Möglichkeit, über Rückgewinnungshilfe nach § 73e StGB eine zivilrechtlich bislang ungesicherte Forderung in das Strafverfahren einzubetten. Dadurch wird die eigene Forderungsanmeldung nach § 459i StPO für die spätere Auskehr vorbereitet. Somit verbinden sich strafprozessuale Sicherung und zivilrechtliche Anspruchsverfolgung zu einer abgestimmten Gesamtstrategie. Wie Rückforderungsverfahren gegen unerlaubte Anbieter aufgebaut werden, erläutert der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern