§ 111n StPO Krypto: LG Verden 2 Qs 35/25 – was Geschädigte wissen sollten

Am 14. April 2025 entscheidet das Landgericht Verden im Beschluss 2 Qs 35/25, dass § 111n StPO keinen direkten Herausgabeanspruch für Kryptowerte im laufenden Ermittlungsverfahren gewährt. Selbst wer 202.000 Euro Lösegeld in Bitcoin gezahlt und die Coins bis zu einer Exchange zurückverfolgt hat, bekommt die Werte deshalb nicht vorab zurück. Diese Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO unanfechtbar und betrifft jeden, dessen Kryptowerte in einer beschlagnahmten Exchange-Forderung liegen.

Wer nach § 111n StPO Krypto sucht oder die LG-Verden-Entscheidung zu Kryptowerten verstehen will, findet hier die maßgebliche Analyse. Zudem stellen sich viele Betroffene die Frage, warum beschlagnahmte Bitcoin im Ermittlungsverfahren nicht an Opfer herausgegeben werden. Folglich setzt der LG-Verden-Beschluss einen bundesweit beachteten Maßstab — und verändert die Strategie für Geschädigte grundlegend.

Was hat das LG Verden im Beschluss 2 Qs 35/25 zu § 111n StPO Krypto entschieden?

Das LG Verden hat am 14. April 2025 entschieden, dass § 111n Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Herausgabe beschlagnahmter Kryptowerte an Geschädigte ist. Kryptowerte sind keine bewegliche Sache im Sinne dieser Norm; eine analoge Anwendung scheidet daher aus. Nach Darstellung des Gerichts sind Geschädigte somit auf das Vollstreckungsverfahren nach § 459h StPO verwiesen.

Der konkrete Sachverhalt: Ein Versicherer aus Niedersachsen hatte im März 2023 rund 202.000 Euro in Bitcoin als Lösegeld gezahlt. Die Ermittler verfolgten die Coins über mehrere Wallets bis zu einer Exchange und ließen einen Vermögensarrest aussprechen. Die Antragstellerin begehrte daraufhin die vorläufige Herausgabe von 7,41598504 BTC beziehungsweise 3.674,34 Solana. Das Amtsgericht Verden lehnte am 11. März 2025 ab; das LG Verden verwarf die Beschwerde folglich als unbegründet.

Welche Erlaubnislücke zeigt die LG-Verden-Entscheidung zu § 111n StPO Krypto?

§ 111n StPO ist für körperliche Gegenstände konzipiert. Kryptowerte sind jedoch keine Sachen im bürgerlichrechtlichen Sinne — sie sind schuldrechtliche Auszahlungsansprüche gegen eine Custodial-Exchange. Diese Einordnung ergibt sich aus § 90 BGB. Deshalb entsteht eine strukturelle Lücke, weil der Gesetzgeber die Norm bislang nicht auf digitale Vermögenswerte erstreckt hat.

Für Geschädigte hat diese Lücke eine unmittelbare wirtschaftliche Konsequenz. Im Zeitraum 2023 bis 2025 schwankte der Bitcoin-Kurs zwischen 30.000 und 90.000 Euro; somit schwankte der Wert der gesicherten Coins erheblich. Wer auf eine Auskehr nach § 459h StPO warten muss, trägt daher das vollständige Volatilitätsrisiko. Eine Reform von § 111n StPO ist Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen; derzeit gilt allerdings die im Beschluss dokumentierte Rechtslage.

Was stellt das LG Verden zu § 111n StPO Krypto fest — und was nicht?

Das LG Verden stellt fest, dass Kryptowerte nicht unter § 111n Abs. 1 StPO fallen und keine Analogielücke vorliegt. Ferner stellt es fest, dass der Weg für Geschädigte über § 459h StPO führt. Die Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO unanfechtbar; eine weitere Beschwerde steht demnach nicht offen.

Was das LG Verden hingegen nicht feststellt: Es schließt eine Herausgabe an Geschädigte nicht generell aus — es sagt lediglich, dass § 111n StPO dafür keine Grundlage ist. Zivilrechtlich bleiben deshalb Pfändungsansprüche nach §§ 829, 835 ZPO sowie Rückgewinnungshilfe nach § 73e StGB weiterhin denkbar. Ob der Sachverhalt als Betrug nach § 263 StGB zu qualifizieren ist, hatte zudem für die Entscheidung keine Bedeutung.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus § 111n StPO Krypto für Geschädigte?

Da § 111n StPO keinen Direktherausgabeanspruch gibt, liegt der forensische Schwerpunkt auf drei Pfaden: dem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO, der zivilrechtlichen Pfändung der Exchange-Forderung nach §§ 829, 835 ZPO und der Forderungsanmeldung nach § 459i StPO. Welche weiteren Rückführungs-Ansätze infrage kommen, zeigt zudem die strukturierte Übersicht auf kryptoschaden.de/scam-broker-warnungen-uebersicht.

Außerdem lohnt sich die vollständige Blockchain-Dokumentation der Schadens-Transaktion: Ausgangswallet, Hop-Adressen, Zieladresse auf der Exchange sowie Timestamps. Gerichte verlangen für jeden Arrest- und Pfändungsantrag eine lückenlose Kausalkette; ohne diese Dokumentation scheitern Anträge regelmäßig. Wie diese forensische Arbeit aufgebaut wird, erläutert der Beitrag auf anwalt.de zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug.

Was bedeutet § 111n StPO Krypto für Personen mit Verlust durch einen Krypto-Angriff?

Wer von einem Ransomware-Angriff oder einem Fake-Trading-Scheme betroffen ist, sollte nicht auf eine automatische Herausgabe warten. Der LG-Verden-Beschluss macht deutlich: Die Wartezeit bis zur Auskehr nach § 459h StPO kann Jahre betragen. Zudem verliert, wer untätig bleibt, parallel dazu zivilrechtliche Ansprüche durch die Verjährung nach § 195 BGB — drei Jahre ab Kenntnis, gerechnet ab Schluss des Kalenderjahres.

Sinnvoll ist deshalb die Kombination aus Forderungsanmeldung im Strafverfahren, zivilrechtlichem Pfändungsantrag gegen die Exchange und anwaltlicher Begleitung. Außerdem hat die Richtlinie (EU) 2024/1260, die bis November 2026 umzusetzen ist, das Potenzial, die Auskehr-Geschwindigkeit europaweit zu verbessern. Wie Rückforderungsverfahren konkret strukturiert werden, erläutert daher der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.

Bei § 111n StPO Krypto verzögert sich die Auszahlung und der Kontakt bricht ab?

Wir prüfen Identitätsmissbrauch, Bankhaftung sowie die Beschlagnahme der Empfänger-Konten über die Strafverfolgung. Sie erhalten eine konkrete Ersteinschätzung mit den tragfähigen Hebeln und der Reihenfolge der Schritte.

Schildern Sie den Sachverhalt schriftlich – über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern