KMAG § 10 Abs. 7: BaFin-Warnung neu – was Geschädigte wissen sollten

KMAG § 10 Abs. 7 ist seit dem 30. Dezember 2024 die neue nationale Rechtsgrundlage, auf der die BaFin öffentliche Kryptowerte-Warnungen aussprechen darf. Am 8. Mai 2026 wurde diese Norm erstmals in einer Verbraucherwarnung zitiert — ein regulatorischer Erstfall mit erheblichen Konsequenzen für Geschädigte.

Wer hingegen die BaFin-Warnung vom 8. Mai 2026 gelesen hat und nun nach Kryptomärkteaufsichtsgesetz CASP unerlaubt, MiCAR unerlaubter Anbieter oder BaFin-Warnung KMAG-Norm sucht, landet hier richtig. Daher erläutert dieser Beitrag, was diese neue gesetzliche Grundlage bedeutet, worin sie sich vom bisherigen § 37 Abs. 4 KWG unterscheidet und welche Rechte Geschädigte daraus ableiten können.

Was regelt KMAG § 10 Abs. 7 — und warum ist er jetzt relevant?

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) ist seit dem 30. Dezember 2024 in Kraft und seit dem 10. Februar 2026 vollständig anwendbar. § 10 Abs. 7 KMAG ist die Ermächtigungsnorm für öffentliche Verbraucherwarnungen: Die BaFin darf ein Unternehmen namentlich warnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass es ohne die erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt. Satz 2 erweitert die Warnbefugnis zudem auf Unternehmen, die lediglich den Anschein einer CASP-Zulassung erwecken.

Die Norm gliedert sich in vier Sätze, die zusammen eine strenge Verfahrensstruktur bilden. Satz 3 statuiert eine Anhörungspflicht vor Veröffentlichung — das betroffene Unternehmen hat folglich die Möglichkeit, sich zu äußern, bevor der Name öffentlich erscheint. Satz 4 verpflichtet die BaFin schließlich zur öffentlichen Korrektur, falls sich eine Information als unrichtig erweist. Somit ist eine auf § 10 Abs. 7 KMAG gestützte Warnung keine beliebige Pressemitteilung, sondern eine förmliche aufsichtsrechtliche Handlung mit prozessualem Gewicht.

Welche Erlaubnislücke schließt KMAG § 10 Abs. 7 — und was bedeutet das regulatorisch?

Bezugsnorm dieser Warnbefugnis ist § 9 Abs. 1 Satz 1 KMAG: das Verbot, ohne Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP) nach Art. 59 MiCAR (Verordnung EU 2023/1114) gewerblich Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten. Dieser Zulassungszwang gilt ohne Bagatellschwelle — daher bedarf jede gewerbliche Verwahrung, jeder Tausch und jede Verwaltung von Kryptowerten in der EU einer förmlichen CASP-Zulassung. Wer sie nicht hat und dennoch tätig wird, erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 KMAG.

Damit schließt das KMAG eine strukturelle Erlaubnislücke, die im bisherigen Recht bestand — insofern war dieser Schritt überfällig. Der alte § 37 Abs. 4 KWG war für unerlaubte Bankgeschäfte konzipiert, hingegen nicht für den spezifischen CASP-Zulassungstatbestand. KMAG § 10 Abs. 7 ist folglich nicht nur eine rechtliche Modernisierung. Die neue Norm stärkt zudem die zivilrechtliche Situation von Geschädigten: Die BaFin-Warnung dokumentiert öffentlich, dass kein erlaubter Betrieb vorlag — ein zentrales Argument in Rückforderungsverfahren.

Was stellt die BaFin bei einer KMAG-§-10-Abs.-7-Warnung fest — und was nicht?

Eine Warnung nach § 10 Abs. 7 KMAG stellt fest, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht unerlaubter Kryptowerte-Dienstleistungen tragen. Sie enthält hingegen keinen strafrechtlichen Schuldspruch und ebenso wenig eine zivilrechtliche Beweiswürdigung. Nach Darstellung der BaFin wird vor jeder Veröffentlichung eine Anhörung durchgeführt — das Unternehmen hat somit die Möglichkeit, sich zu äußern. Dennoch unterliegt die Warnung keiner gerichtlichen Vorabkontrolle und wird sofort wirksam.

Für Geschädigte bedeutet das: Die Warnung ist kein abschließendes Beweismittel, jedoch ein starkes Indiz. Sie belegt, dass die BaFin intern geprüft hat, ob der Anfangsverdacht trägt — und dies bejaht hat. Zudem ist die Warnung öffentlich zugänglich und dauerhaft dokumentiert. Daher kann sie in Zivilverfahren, bei Strafanzeigen und in Bankrückforderungsverfahren als Beleg für das Fehlen einer CASP-Zulassung herangezogen werden.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus einer KMAG-§-10-Abs.-7-Warnung?

Liegt eine Warnung nach § 10 Abs. 7 KMAG vor, empfiehlt sich als erster Schritt die Sicherung aller Transaktionsdaten: Einzahlungsbelege, Wallet-Adressen, Dashboard-Screenshots und Kommunikationsverläufe. Diese Unterlagen sind folglich Grundlage für eine Blockchain-forensische Analyse, die Kapitalflüsse nachverfolgt und für gerichtliche Zwecke dokumentiert. Wie dieses Verfahren methodisch abläuft, beschreibt die Übersicht zu BaFin-Warnungen auf kryptoschaden.de.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Zahlungen über Kreditkarten oder klassische Banküberweisungen erfolgten. In solchen Fällen kommen daher Chargebacks und zivilrechtliche Ansprüche gegen Zahlungsabwickler in Betracht. Welche Nachweise für eine forensische Aufarbeitung essenziell sind, erläutert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de.

Was bedeutet KMAG § 10 Abs. 7 für Personen mit Verlust gegenüber einer gewarnten Plattform?

Wer Gelder an eine Plattform überwiesen hat, die danach eine BaFin-Warnung nach § 10 Abs. 7 KMAG erhielt, hat eine veränderte Ausgangslage gegenüber früheren Opfern von KWG-Warnfällen. Denn § 10 Abs. 7 KMAG dokumentiert spezifisch den Verstoß gegen die CASP-Zulassungspflicht — eine Norm, die unmittelbar dem Schutz von Anlegern dient. Somit ergibt sich ein Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche auf Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes.

Entscheidend ist, dass weitere Zahlungen — für angebliche Freischaltgebühren oder Compliance-Abnahmen — konsequent unterbleiben. Jede weitere Zahlung verschlechtert die Ausgangslage und erschwert daher die Rückführung. Welche Rückforderungsansätze bei unerlaubt tätigen Anbietern konkret bestehen, beschreibt der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.

Sie haben bei KMAG § 10 Abs. 7 eingezahlt und kommen nicht an Ihr Guthaben?

Eine Erstprüfung umfasst die Erlaubnislage, die Bankenpflichtverletzung sowie die forensische Nachverfolgung der Empfänger-Wallets. Sie erhalten eine schriftliche Erstbewertung mit Realisierungseinschätzung und Schrittfolge.

Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern