FG Köln 3 K 194/23: Krypto-Lending-Steuer – was Geschädigte wissen sollten
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23, veröffentlicht am 26. Januar 2026) entschieden, dass Erträge aus Krypto-Lending nicht der Abgeltungsteuer nach § 20 EStG, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegen. Für viele DeFi-Anleger bedeutet das eine Steuernachforderung, die beinahe doppelt so hoch ausfallen kann wie ursprünglich angenommen.
Viele Anleger suchen derzeit nach Antworten: Ist meine bisherige Steuerdeklaration für Krypto-Lending-Erträge korrekt? Droht mir eine Nachforderung aufgrund von FG Köln 3 K 194/23? Was passiert, wenn eine Lending-Plattform, über die ich investiert habe, inzwischen nicht mehr erreichbar ist? Dieser Artikel erläutert die rechtliche Tragweite des Urteils und zeigt, welche Handlungsoptionen für Betroffene bestehen.
Was stellt FG Köln 3 K 194/23 fest – und was folgt daraus für Krypto-Lending-Erträge?
Das Finanzgericht Köln stellt in 3 K 194/23 klar: Kryptowerte sind keine Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Eine Kapitalforderung setzt voraus, dass der Schuldner zur Rückzahlung von Geld verpflichtet ist. Deshalb unterliegen Lending-Erträge nach dem Kölner Urteil dem persönlichen Steuersatz nach § 22 Nr. 3 EStG. Ebenso gilt dies, wenn der Anleger Stablecoins statt Bitcoin verliehen hat, solange kein schuldrechtlicher Geldrückzahlungsanspruch besteht.
Damit weicht FG Köln 3 K 194/23 von einer weit verbreiteten Verwaltungspraxis ab. Bisher hatten viele Finanzämter Krypto-Lending-Erträge zunächst unter § 20 EStG mit 25 Prozent Abgeltungsteuer erfasst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; daher empfiehlt sich für offene Veranlagungszeiträume ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat.
Welche steuerrechtliche Lücke schließt FG Köln 3 K 194/23?
Vor dieser Entscheidung fehlte eine bundesgerichtliche Klarstellung zur Einordnung von Krypto-Lending-Erträgen. Folglich herrschte eine uneinheitliche Verwaltungspraxis: Manche Finanzämter verlangten 25 Prozent Abgeltungsteuer, andere hingegen taxierten die Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG. Anleger, die auf die günstigere Einordnung vertraut hatten, stehen nun vor der Frage, ob sie Steuernachzahlungen einschließlich Zinsen nach § 233a AO riskieren.
FG Köln 3 K 194/23 schließt diese Lücke insofern, als es eine konsequente dogmatische Begründung liefert: Kryptowerte sind nach der gefestigten Linie des BFH wirtschaftliche Güter, keine Geldforderungen. Zudem bleibt eine Grauzone bestehen, weil das Urteil keine Aussage über zentralisiertes Lending bei regulierten Börsen trifft. Dennoch ist die Signalwirkung auf die Finanzverwaltung erheblich.
Was bedeutet FG Köln 3 K 194/23 für laufende Steuerverfahren?
Anleger, deren Steuerbescheide auf Grundlage der Abgeltungsteuerlogik ergangen sind und noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO beantragen. Für bestandskräftige Bescheide ist ein Einspruch nur noch in engen Grenzen möglich. Allerdings lässt sich argumentieren, dass neue Erkenntnisse aus FG Köln 3 K 194/23 eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO rechtfertigen, sofern das Finanzamt von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
Wer Krypto-Lending-Erträge bisher falsch deklariert hat, kann zudem durch eine rechtzeitige Berichtigung nach § 153 AO einer strafrechtlichen Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorbeugen. Daher ist ein frühzeitiges Handeln deutlich sinnvoller als das Abwarten einer Betriebsprüfung. Schließlich verlängern sich Zinsen nach § 233a AO mit jedem Monat Verzug.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus FG Köln 3 K 194/23 für Geschädigte?
Der erste forensische Schritt besteht darin, alle Lending-Transaktionen mit Zeitstempel und Wert zu dokumentieren. Zudem ist eine Blockchain-Analyse der Einzahlungsadressen die entscheidende Beweisgrundlage gegenüber dem Finanzamt und im Zivilrechtsstreit. Wer darüber hinaus Kapital bei einer insolventen oder unerreichbaren Lending-Plattform verloren hat, steht vor einem kombinierten Problem: steuerlicher Nachforderung einerseits und zivilrechtlichem Rückforderungsanspruch andererseits.
Informationen zu professionellen forensischen Ansätzen bei Krypto-Streitigkeiten finden Sie in dem Beitrag Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de. Eine Übersicht über bereits bekannte und behördlich gemeldete Anbieter bietet darüber hinaus die Scam-Broker-Warnliste auf kryptoschaden.de. Insofern empfiehlt sich eine koordinierte juristische Strategie, die steuerliche und zivilrechtliche Ansprüche zusammenführt.
Was bedeutet FG Köln 3 K 194/23 für Personen mit Verlusten bei Lending-Plattformen?
Für Anleger, die Kapital bei einer nicht mehr erreichbaren Plattform verloren haben, eröffnet FG Köln 3 K 194/23 eine bisher wenig beachtete Argumentation: Wenn die Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind, sind auch die Verluste aus der Rückgabe der Token grundsätzlich nach § 22 Nr. 3 EStG verrechenbar. Das kann die Steuerlast erheblich reduzieren, wenn ein Totalverlust dokumentiert werden kann. Zudem lassen sich zivilrechtliche Rückforderungsansprüche parallel verfolgen, insbesondere wenn der Plattformbetreiber ohne aufsichtsrechtliche Erlaubnis tätig war.
Die Möglichkeiten zur Rückforderung bei unerlaubten Anbietern erläutert der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de. Ferner empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung aller noch offenen Steuerbescheide, um Einspruchsfristen zu wahren. Daher ist ein frühzeitiger anwaltlicher Schritt, bevor das Finanzamt eine Betriebsprüfung einleitet, erheblich sinnvoller als abzuwarten.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern