FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026: digitale Betrugsrisiken – was Geschädigte wissen sollten
Am 9. April 2026 veröffentlichte die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA die Aufsichtsmitteilung 02/2026 „Digitale Betrugsrisiken bei Banken“. Darin dokumentiert sie eine seit 2022 stetig steigende Zahl digitaler Betrugsfälle bei Banken und fordert Schweizer Kreditinstitute auf, ihr operationelles Risikomanagement zu stärken. Grundlage war eine Umfrage bei 19 Banken verschiedener Aufsichtskategorien, die Ende 2025 durchgeführt wurde.
Wer nach „FINMA Bankhaftung Krypto“, „Digitale Betrugsrisiken FINMA 2026″ oder „Schadenersatz Bank Krypto-Betrug“ sucht, landet häufig auf allgemeinen Seiten ohne rechtlichen Bezug. Deshalb erklärt dieser Beitrag, was die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026 regelt, welche Verfahrenslücke sie schließt und welche Ansprüche für Geschädigte entstehen können. Zudem wird klar zwischen Inhalt der Mitteilung und ihrer konkreten Anwendbarkeit auf Schadensersatzfälle unterschieden.
Was regelt die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026?
Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026 beschreibt konkret mehrere Betrugsphänomene bei Banken: Identitätsbetrug mit gefälschten Ausweisdokumenten, KI-gestützte Videomanipulation zur Umgehung von Identifizierungsverfahren, betrügerische Kontoeröffnungen, CEO-Fraud sowie sogenannte Authorised Push Payments. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen Opfer Gelder bewusst, jedoch durch Täuschung veranlasst, überweisen. Folglich deckt die Mitteilung nahezu das gesamte Spektrum digitaler Betrugsmethoden ab.
Außerdem fordert die FINMA konkrete Maßnahmen: Banken sollen ihre Kundenauthentifizierung an aktuelle Deepfake-Standards anpassen und die Geldwäschereiprävention nach dem schweizerischen GwG verschärfen. Dabei bildet die Mitteilung eine verbindliche Aufsichtserwartung, deren Nichteinhaltung aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach FINMAG auslösen kann. Somit geht sie über eine bloße Empfehlung hinaus.
Welche Verfahrenslücke schließt die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026?
Bisher konnten Geschädigte schwer belegen, welche Mindeststandards eine Bank bei der Betrugsprävention einhalten sollte. Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026 schließt diese Nachweislücke, indem sie explizit dokumentiert, welche Betrugsformen bekannt sind und welche Abwehrmaßnahmen erwartet werden. Dadurch entsteht ein offizielles Referenzdokument, das im Schadensersatzprozess als Maßstab für die bankliche Sorgfaltspflicht herangezogen werden kann.
Konkret bedeutet das: Wenn eine Bank trotz Kenntnis dieser Mitteilung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat und deshalb ein Betrugsschaden eingetreten ist, lassen sich Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem KWG erheblich besser begründen. Zudem dient das Dokument als Beleg dafür, dass die Risiken dem Banksektor spätestens seit April 2026 bekannt waren.
Was stellt die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026 fest – und was nicht?
Die Aufsichtsmitteilung stellt Mindeststandards für Schweizer Banken fest und dokumentiert verbreitete Betrugsformen. Sie enthält jedoch keine Feststellung zu individuellen Verschuldensvorwürfen gegenüber bestimmten Instituten. Deshalb ersetzt sie keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Dennoch bildet sie eine wichtige Grundlage für das Argument, dass Banken ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, wenn sie die beschriebenen Risiken ignorierten.
Nach Darstellung mehrerer Betroffener sollen Banken trotz offensichtlicher Betrugsmerkmale Überweisungen an unlizenzierte Plattformen ausgeführt haben. Solche Situationen sind strafrechtlich nach § 261 StGB relevant, wenn Betrugserlöse wissentlich weitergeleitet wurden. Außerdem kann eine Pflichtverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB vorliegen, wenn die Bank gegen das KWG oder das GwG verstoßen hat.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus der FINMA-Mitteilung?
Zunächst gilt es, alle Transaktionsnachweise zu sichern: Kontoauszüge, Überweisungsbelege, E-Mail-Korrespondenz mit der Bank sowie Screenshots aus Krypto-Dashboards. Diese Dokumente erlauben die Beurteilung, ob die beteiligte Bank ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Danach lässt sich prüfen, ob ein Rückbuchungsanspruch nach § 675u BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB greift.
Parallel dazu bietet Blockchain-Forensik bei kryptographischen Übertragungen die Möglichkeit, Geldflüsse bis zu regulierten Börsen zu verfolgen und dort Sperrungsanträge zu stellen. Eine Übersicht zu möglichen Rückführungsstrategien bietet deshalb die Scam-Broker-Warnliste auf kryptoschaden.de. Ergänzend erklärt der Beitrag zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs auf anwalt.de, welche Schritte unmittelbar nach Bekanntwerden eines Betrugs entscheidend sind.
Was bedeutet die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026 für Personen mit Verlust?
Für Personen, die durch digitale Betrugsformen Verluste erlitten haben, liefert die FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2026 ein wichtiges Argument: Der Banksektor war über die Risiken informiert und war verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern eine Bank diese Pflicht verletzt hat, lassen sich Haftungsansprüche konkreter begründen als ohne eine solche Referenz. Deshalb empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts.
Außerdem gilt: Wer den Verdacht hat, Opfer eines Authorised Push Payment oder eines Deepfake-Betrugs geworden zu sein, sollte zunächst alle Beweise sichern und danach die kontoführende Bank schriftlich zur Stellungnahme auffordern. Der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unlizenzierten Anbietern auf anwalt.de zeigt auf, welche Rückführungshebel konkret in Betracht kommen. Je früher Betroffene handeln, desto größer ist die Chance, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Sie wurden über Aufsichtsmitteilung 02/2026 zur Einzahlung in Krypto bewegt und wollen den Vorgang prüfen lassen?
Wir bewerten Bankhaftungsansätze, die forensische Spur über Exchanges und mögliche Rückforderungen gegenüber Zahlungsinstituten. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.
Schildern Sie den Sachverhalt schriftlich – über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern