Macro Venture: FINMA-Warnung – was dahintersteckt

Am 13. April 2026 hat die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA eine offizielle Warnung vor Macro Venture veröffentlicht. Das Unternehmen betreibt die Domain macroventuregroup[.]com und tritt als Anbieter von Finanz- und Kapitalanlagedienstleistungen auf. Nach Darstellung der FINMA fehlt ein Eintrag im Schweizer Handelsregister, und eine Bewilligung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen liegt nicht vor.

Wer die Domain macroventuregroup[.]com sucht, fragt häufig nach Macro Venture Betrug, Auszahlung verweigert oder Plattform Erfahrungen. Dahinter steht oft der konkrete Verdacht, dass eingezahltes Geld nicht zurückkommt oder Auszahlungen trotz vermeintlicher Gewinne verweigert werden. Deshalb richtet sich dieser Beitrag an Personen, die bei dieser Plattform Kapital eingezahlt haben und ihre Handlungsoptionen kennenlernen möchten.

Wovor warnt die FINMA zu Macro Venture?

Die FINMA hat Macro Venture auf ihre Warnliste gesetzt, weil das Unternehmen ohne die nach Schweizer Recht erforderliche Bewilligung tätig ist. Nach Art. 44 FINMAG ist das gewerbsmäßige Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Genehmigung strafbar. Wer in der Schweiz Kundengelder entgegennimmt oder Finanzprodukte vertreibt, benötigt dafür zudem eine Zulassung nach dem Bankengesetz sowie den einschlägigen Finanzmarktgesetzen. Folglich fehlt dem Anbieter jede legale Grundlage für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz.

Als Standort gibt macroventuregroup[.]com eine Genfer Adresse an. Genf genießt als internationaler Finanzplatz einen hervorragenden Ruf – deshalb erweckt eine Genfer Adresse automatisch den Eindruck von Seriosität und regulatorischer Einbindung. Da jedoch kein Handelsregistereintrag existiert, ist diese Adresse nach Darstellung der FINMA nicht belegt. Somit dient der Schweizer Standort ausschließlich dazu, das Anlegervertrauen zu stärken, ohne dass eine tatsächliche rechtliche Verankerung vorhanden wäre.

Welche Erlaubnislücke zeigt die FINMA-Warnung zu Macro Venture?

Der zentrale Befund der FINMA-Warnung ist das vollständige Fehlen einer Bewilligung. In der Schweiz schützt Art. 44 FINMAG Anleger vor nicht beaufsichtigten Anbietern, indem er unerlaubte Finanzdienstleistungen unter Strafe stellt. Für Kryptowerte greift ergänzend die MiCAR-Verordnung, die im europäischen Raum eine Zulassung als Crypto-Asset Service Provider nach Art. 59 MiCAR vorschreibt. Somit fehlt dem Unternehmen sowohl die schweizerische als auch die europäische regulatorische Grundlage.

Für deutsche Anleger bedeutet das: Macro Venture ist dem Schutzrahmen des § 32 KWG entzogen. Deshalb greift weder ein BaFin-Einlegerschutz noch ein gesetzliches Einlagensicherungssystem. Außerdem sind Verträge mit einem unerlaubt tätigen Auslandsanbieter nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Folglich kann die zivilrechtliche Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen als nichtige Rechtsgeschäfte verlangt werden.

Was stellt die FINMA fest – und was nicht?

Die FINMA stellt fest, dass Macro Venture ohne Bewilligung tätig ist und kein Handelsregistereintrag vorhanden ist. Das ist ein aufsichtsrechtlicher Befund, jedoch keine strafrechtliche Verurteilung der handelnden Personen. Daher trifft die FINMA auch keine abschließende Aussage darüber, ob Einzahlungen tatsächlich verloren sind oder ob im Sinne des § 263 StGB Betrug vorliegt. Ob der Begriff Betrug in diesem Kontext rechtlich zutrifft, hängt somit vom jeweiligen Einzelfall ab.

Dennoch ist die FINMA-Warnung für Betroffene ein bedeutsames Dokument. Sie bestätigt amtlich, dass das Unternehmen außerhalb jeder regulatorischen Aufsicht operiert, und stärkt deshalb die Ausgangslage in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren erheblich. Außerdem kann die Warnung als urkundlicher Beweis für den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB dienen. Folglich sollten Betroffene den FINMA-Eintrag unverzüglich sichern und dokumentieren.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Macro Venture für Geschädigte?

Falls Einzahlungen in Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum erfolgten, lassen sich diese Transaktionen auf der Blockchain nachverfolgen. Die Blockchain ist ein öffentliches, unveränderliches Register – jede Transaktion ist dauerhaft gespeichert. Blockchain-Forensik kann daher den Weg der Gelder verfolgen, beteiligte Wallets identifizieren und Verbindungen zu regulierten Kryptobörsen herstellen, die zur Kooperation verpflichtet werden können. Einen Überblick über laufende Warnungen und Ansätze bietet die Scam-Broker-Warnungsübersicht auf kryptoschaden.de.

Wer Banküberweisungen genutzt hat, sollte zudem prüfen, ob die kontoführende Bank nach § 675u BGB haftet, wenn Transaktionen an eine bekannte Betrugsplattform ohne ausreichende Prüfung ausgeführt wurden. Außerdem besteht die Möglichkeit, regulierte Kryptobörsen, über die Gelder flossen, zur Herausgabe von KYC-Daten zu verpflichten. Hintergründe zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug erläutert dieser Beitrag auf anwalt.de.

Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Macro Venture?

Wer Kapital bei macroventuregroup[.]com eingezahlt hat, sollte zunächst alle verfügbaren Belege sichern: Screenshots der Plattform, Transaktionsnachweise, E-Mail- und Chat-Verläufe sowie Kontoauszüge. Diese Unterlagen sind deshalb unverzichtbar, weil sie die Basis für Strafanzeige und zivilrechtliche Ansprüche bilden. Danach empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, da § 263 StGB und die Einziehungsnormen der §§ 73, 73a StGB strafrechtliche Vermögensabschöpfung ermöglichen.

Zivilrechtlich kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verletzten Schutzgesetzen, § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) sowie § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) in Betracht. Zudem lohnt sich die Prüfung, ob die kontoführende Bank in die Haftung einbezogen werden kann. Weitere Informationen zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern finden sich auf anwalt.de.

Ihr Vermögen bei Macro Venture ist nicht mehr abrufbar oder eine Auszahlung steckt fest?

Wir prüfen Identitätsmissbrauch, Bankhaftung sowie die Beschlagnahme der Empfänger-Konten über die Strafverfolgung. Sie erhalten eine schriftliche Erstbewertung mit Realisierungseinschätzung und Schrittfolge.

Erläutern Sie Ihren Vorgang per Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern