Vitereck: Fake-Kryptobörse ohne Lizenz – was dahintersteckt
Vitereck tritt unter der Domain vitereck[.]com als Kryptobörse auf und wirbt über Instagram mit Arbitrage-Versprechen auf Kryptowerte. Die Plattform besitzt weder eine BaFin-Zulassung noch eine Registrierung nach der europäischen MiCAR-Verordnung. Nach Darstellung betroffener Nutzer werden Auszahlungen nach einem Einzahlungstransfer blockiert und weitere Einzahlungen als Bedingung für eine Freigabe verlangt.
Wer die Domain vitereck[.]com sucht, fragt häufig nach Vitereck Betrug, Auszahlung blockiert oder Plattform Erfahrungen. Dahinter steht oft der konkrete Verdacht, dass transferierte Kryptowerte nicht zurückgegeben werden. Deshalb richtet sich dieser Beitrag an Personen, die bei dieser Plattform XRP oder andere Kryptowerte übertragen haben und nun ihre rechtlichen Möglichkeiten verstehen wollen.
Wovor warnen Nutzer und Aufsichtsbehörden bei solchen Plattformen?
Die Domain vitereck[.]com ist weder im BaFin-Register noch in einem anerkannten EU-Verzeichnis als zugelassene Kryptobörse gelistet. Wer in Deutschland gewerbsmäßig Krypto-Dienstleistungen erbringt, benötigt nach § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin. Das Fehlen dieser Erlaubnis ist strafbar nach § 54 KWG. Ergänzend greift die MiCAR-Verordnung, die seit 2024 für alle Crypto-Asset Service Provider im europäischen Raum eine Zulassung nach Art. 59 MiCAR vorschreibt. Folglich betreibt der Anbieter seine Dienste vollständig außerhalb des gesetzlichen Rahmens.
ScamAdviser bewertet die Domain vitereck[.]com mit einem sehr niedrigen Vertrauenswert und stuft die Seite als wahrscheinlichen Betrug ein. Zudem berichten Nutzer auf Reddit übereinstimmend, dass nach einem XRP-Transfer von Binance zur Plattform das Konto eingefroren wird und eine Auszahlung nur nach weiteren Einzahlungen möglich sein soll. Deshalb ist das Schadensbild hier besonders charakteristisch: Der erste Transfer ist der eigentliche Schadensmoment.
Welche Erlaubnislücke zeigt das Fehlen einer Lizenz bei Vitereck?
Die fehlende BaFin-Lizenz und die fehlende MiCAR-Registrierung sind die zentralen regulatorischen Befunde. In der Praxis bedeutet das: Die Plattform unterliegt keiner Kapitalanforderung, keinem Anlegerentschädigungssystem und keiner laufenden Aufsichtsprüfung. Deshalb haben Anleger keinen Zugang zu den Schutzmechanismen, die regulierte Börsen bieten. Zudem kann die BaFin gegen unerlaubte Anbieter nach § 37 KWG direkt einschreiten und die Einstellung des Geschäftsbetriebs anordnen.
Für betroffene Anleger entsteht dadurch eine besondere rechtliche Ausgangslage: Verträge mit einem unerlaubt tätigen Anbieter sind nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Folglich kann die Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen verlangt werden. Außerdem schützt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz vor den wirtschaftlichen Folgen des unerlaubten Betriebs. Somit bestehen zivilrechtliche Ansprüche unabhängig davon, ob ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird.
Was steht zu dieser Plattform fest – und was ist noch nicht entschieden?
Festgestellt ist: Die Plattform vitereck[.]com betreibt ein Angebot ohne erforderliche behördliche Zulassung. Das ist ein aufsichtsrechtlicher und vertragsrechtlicher Befund, jedoch noch keine strafrechtliche Verurteilung. Ob die handelnden Personen nach § 263 StGB (Betrug) oder § 263a StGB (Computerbetrug) verurteilt werden, hängt vom jeweiligen Ermittlungsverfahren und den dort festgestellten Tatsachen ab. Somit ist die Suchanfrage nach Betrug eine häufige Frage vieler Betroffener, jedoch kein gerichtlich festgestellter Sachverhalt.
Dennoch ist das Schadensbild für Betroffene eindeutig: Eingezahlte Kryptowerte werden nicht zurückgegeben, stattdessen werden weitere Einzahlungen verlangt. Dieses Muster wird in der Strafverfolgung als „Pig Butchering“ bezeichnet und ist mehrfach strafrechtlich verfolgt worden. Folglich ist schnelles Handeln entscheidend – denn je früher Beweise gesichert und rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto größer ist die Chance auf Rückverfolgung und Rückforderung.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich für Geschädigte?
Da Einzahlungen bei vitereck[.]com typischerweise in XRP, Bitcoin oder Ethereum erfolgen, lassen sich diese Transaktionen auf der Blockchain nachverfolgen. Die Blockchain ist ein öffentliches, unveränderliches Register – jeder Transfer ist dauerhaft und für jeden nachvollziehbar gespeichert. Blockchain-Forensik kann deshalb den Weg der Kryptowerte verfolgen, beteiligte Wallets identifizieren und Verbindungen zu regulierten Kryptobörsen herstellen, die zur Herausgabe von Identifikationsdaten verpflichtet werden können. Einen Überblick über laufende Warnungen bietet die Scam-Broker-Warnungsübersicht auf kryptoschaden.de.
Sobald die Staatsanwaltschaft nach § 152 StPO ein Ermittlungsverfahren eröffnet hat, können nach § 111b StPO Vermögensgegenstände vorläufig beschlagnahmt werden – sofern die Transaktionsspuren noch nachvollzogen werden können. Außerdem besteht die Möglichkeit, über § 111e StPO i.V.m. § 73 StGB einen Arrestantrag auf noch vorhandene Tätergelder zu stellen. Je früher diese Maßnahmen eingeleitet werden, desto größer ist daher die Chance auf eine erfolgreiche Vermögensabschöpfung. Grundlagen zur richtigen Reaktion in den ersten Stunden nach einem Krypto-Betrug erläutert dieser Beitrag auf anwalt.de.
Was bedeutet das für Personen, die Geld bei Vitereck eingezahlt haben?
Wer Kryptowerte an vitereck[.]com übertragen hat, sollte zunächst alle verfügbaren Belege sichern: Screenshots der Plattform, Werbeanzeigen, Transaktionsbelege, Chat-Verläufe und Wallet-Adressen. Diese Unterlagen sind deshalb unverzichtbar, weil sie die Grundlage für Strafanzeige und zivilrechtliche Ansprüche bilden. Danach empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, da § 263 StGB, § 263a StGB und § 261 StGB (Geldwäsche) strafrechtliche Ansatzpunkte bieten. Zudem ist eine Meldung an die BaFin sinnvoll, da diese gegen unerlaubte Anbieter nach § 37 KWG einschreiten kann.
Zivilrechtlich kommen Ansprüche aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG sowie § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) in Betracht. Wer über eine regulierte Bank oder Kryptobörse Gelder an die Plattform übertragen hat, sollte zudem eine Haftungsprüfung nach § 675u BGB in Betracht ziehen. Weitere Informationen zur Rückforderung finden sich im Beitrag auf anwalt.de zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern.
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Wir prüfen Identitätsmissbrauch, Bankhaftung sowie die Beschlagnahme der Empfänger-Konten über die Strafverfolgung. Sie bekommen eine nüchterne Einordnung dazu, welcher Weg im konkreten Fall trägt.
Übermitteln Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern