48 Stunden bei Kryptobetrug: § 111e StPO als entscheidendes Werkzeug

Vermögensarrest 111e StPO Krypto — wer nach einem Betrug mit Kryptowährungen handelt, hat im Regelfall nicht Tage, sondern Stunden. Die ersten 48 Stunden nach Erkennen des Schadens sind der stärkste Einflussfaktor auf die Recovery-Quote: Blockchain-Transaktionen lassen sich in diesem Zeitraum noch auf Zwischenwallet-Ebene verfolgen, Custodial-Plattformen reagieren auf behördliche Anfragen, und strafprozessuale Sicherungsinstrumente greifen, bevor Gelder in Mixing-Dienste oder dezentrale Protokolle abfließen.

Zentrales Instrument dieser frühen Phase ist der Vermögensarrest nach § 111e StPO. Er erlaubt es der Staatsanwaltschaft, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Tatverdächtigen einzufrieren — ohne dass ein dringender Tatverdacht oder eine richterliche Anhörung des Betroffenen vorliegen. Für Opfer von Kryptobetrug bedeutet das: Eine sofort erstattete, normgerecht begründete Strafanzeige kann innerhalb weniger Stunden zur Arrestanordnung führen. Dieser Artikel erklärt, wie das Sicherungsregime der §§ 111b, 111c, 111e StPO aufgebaut ist, was die Rechtsprechung dazu sagt, und was Geschädigte konkret in welchem Zeitfenster veranlassen sollten.

Das Besondere an Kryptobetrug ist die Kombination aus höchster Mobilität der Vermögenswerte und globaler Reichweite der Täter. Während bei klassischem Kontobetrug die Bank innerhalb von Stunden eine Rückbuchung veranlassen kann, ist eine einmal bestätigte Blockchain-Transaktion technisch unwiderruflich. Das strafprozessuale Sicherungsrecht dient deshalb als Hebel: Nicht die Transaktion selbst kann rückabgewickelt werden, wohl aber das beim Täter oder auf Custodial-Plattformen verbliebene Vermögen kann eingefroren werden, bevor es weiter transferiert wird. Jede Stunde, die verstreicht, reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass noch pfandbares Vermögen vorhanden ist. Dieses Grundprinzip — Sicherung statt Rückabwicklung — prägt das gesamte strafprozessuale Instrumentarium der §§ 111b ff. StPO.

Was ist der Vermögensarrest nach § 111e StPO — und wann greift er?

§ 111e StPO ordnet den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung an. Er setzt voraus, dass die Annahme begründet ist, die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz (§§ 73, 73a, 73c StGB) könnten vorliegen. Diese Schwelle entspricht dem Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO — einem deutlich niedrigeren Maßstab als der dringende Tatverdacht, der etwa für Untersuchungshaft gilt. Liegen dringende Gründe vor, soll der Arrest sogar angeordnet werden.

Der praktische Unterschied ist erheblich: Für eine Festnahme braucht die Staatsanwaltschaft hinreichend konkretisierte Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person. Für den Vermögensarrest reicht es, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse — Transaktionshistorie, Kommunikationsprotokolle, IBAN-Zuordnung — mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer strafbaren Handlung auszugehen ist. Das Gericht kann den Arrest ohne vorherige Anhörung des Betroffenen anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht, also die Benachrichtigung den Sicherungszweck gefährden würde. Gerade bei Kryptobetrug, wo Gelder innerhalb von Minuten weitergesendet werden, ist Gefahr im Verzug der Regelfall.

Der Arrest wirkt gegen das Gesamtvermögen des Betroffenen, nicht nur gegen die konkret erlangten Kryptowerte. Das macht ihn deutlich breiter als eine gegenstandsbezogene Beschlagnahme: Auch Bankkonten, Grundstücke und andere Forderungen des Täters geraten in den Sicherungsgriff des Staates. Parallel läuft § 111e Abs. 2 StPO, der nach Erlass eines Urteils oder Strafbefehls zusätzlich die Sicherung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Verfahrenskosten erlaubt.

Verfahrensrächtlich ist der Antrag auf Vermögensarrest bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die ihn beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Die Anordnung des Amtsgerichts bezeichnet gemäß § 111e Abs. 4 StPO den zu sichernden Anspruch unter Angabe des Geldbetrags und legt einen Hinterlegungsbetrag fest, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden kann. Das schafft einen Anreiz für den Beschuldigten, freiwillig Sicherheiten zu leisten, ohne dass ein Freiheitsentzug droht. Für Opfer ist wichtig: Der Arrest begründet kein unmittelbares Befriedigungsrecht. Er sichert nur die künftige Vollstreckung einer Einziehungsanordnung, die am Ende des Verfahrens steht. Deshalb ist Parallelität mit zivilrechtlichen Verfahren — insbesondere dem Arrest nach § 916 ZPO — in vielen Fällen sinnvoll.

Die Sicherungstrias: §§ 111b, 111c und 111e StPO im Überblick

Das strafprozessuale Sicherungsregime besteht aus drei aufeinander abgestimmten Instrumenten, die je nach Vermögensgegenstand und Verfahrensstadium zur Anwendung kommen. Sie ergänzen sich: Beschlagnahme für greifbare Gegenstände, Pfändung für Forderungen, Vermögensarrest für das Gesamtvermögen.

Norm Gegenstand Vollzug Besonderheit bei Krypto
§ 111b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung eines bestimmten Gegenstands Ingewahrsamnahme; Kenntlichmachung durch Siegel Non-Custodial Wallet: Sicherstellung des Datenträgers mit Private Key
§ 111c Abs. 2 StPO Vollziehung der Beschlagnahme bei Forderungen und anderen Vermögensrechten Pfändung analog ZPO (§§ 829 ff. ZPO) Custodial Wallet: Pfändung des Herausgabeanspruchs gegen Exchange; LG Verden 2 Qs 35/25 (14.4.2025) bestätigt Kryptowerte als andere Vermögensrechte i.S.d. § 111c Abs. 2 StPO
§ 111e StPO Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) Antrag StA beim Amtsgericht; ohne Anhörung bei Gefahr im Verzug Greift ins Gesamtvermögen; erfasst auch Fiat-Surrogate aus vorangegangenen Krypto-Umsätzen

In einem typischen Kryptobetrugsfall werden alle drei Instrumente kombiniert eingesetzt: § 111b StPO für noch greifbare Kryptowerte auf sicherstellbaren Geräten, § 111c Abs. 2 StPO für Wallet-Guthaben bei Plattformen und § 111e StPO für die Gesamtvermögenssicherung bei bekanntem Täter. Für den Antragsteller — regelmäßig den Verletzten via Strafanzeige — kommt es darauf an, alle drei Ansatzpunkte in der Anzeige zu benennen und der Staatsanwaltschaft die Weichenstellung zu erleichtern.

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Viele Geschädigte gehen davon aus, dass die Strafanzeige allein ausreiche und die Staatsanwaltschaft automatisch alle gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergreife. Tatsächlich ist die Staatsanwaltschaft zwar von Amts wegen zur Ermittlung verpflichtet, aber ein ausdrücklicher Antrag auf Vermögensarrest mit Begründung der Eilbedürftigkeit (Gefahr im Verzug) beschleunigt das Verfahren erheblich. Wer zudem bereits eine voraufbereitete Transaktionsübersicht und einen Hinweis auf die Wallet-Art (custodial oder non-custodial) mitliefert, ermöglicht der Staatsanwaltschaft eine fundierte Antragstellung beim Amtsgericht innerhalb weniger Stunden statt Tage.

Custodial oder Non-Custodial — warum die Wallet-Art über den Vollzugsweg entscheidet?

Bei einer Custodial Wallet hält der Nutzer keine Private Keys selbst; er hat lediglich einen schuldrechtlichen Herausgabe- und Auszahlungsanspruch gegen den Dienstleister. Dieser Anspruch ist eine Forderung und damit anderes Vermögensrecht im Sinne des § 111c Abs. 2 StPO. Die Beschlagnahme vollzieht sich durch Pfändung analog §§ 829, 857 ZPO: Der Pfändungsbeschluss wird dem Plattformbetreiber als Drittschuldner zugestellt, der die Auszahlung dann sperrt. Für den Verletzten ist das die günstigste Konstellation, weil keine technische Mitwirkung des Verdächtigen erforderlich ist.

Bei einer Non-Custodial Wallet hält der Nutzer den Private Key selbst. Die Beschlagnahme nach § 111b StPO vollzieht sich durch Sicherstellung des Datenträgers. Ist der Datenträger verschlüsselt oder der Key nicht auffindbar, verbleibt vor allem der Vermögensarrest nach § 111e StPO als Druckmittel: Der Verdächtige kann zur Herausgabe des Keys nicht unmittelbar gezwungen werden. Die faktische Verfügungsgewalt bleibt zunächst bei ihm, doch der Arrest blockiert sein sonstiges Vermögen. Der BGH hat in der Entscheidung 2 StR 12/22 (27.7.2023) klargestellt, dass die fehlende Kenntnis des Private Keys allein die Einziehungsanordnung nicht hindert — die Problematik verlagert sich in die Vollstreckungsebene. Entscheidend für die Anordnung ist, dass der Täter faktische Verfügungsgewalt hatte.

Was haben BGH und Landgerichte zur Sicherung von Kryptowerten entschieden?

Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat das Sicherungsregime für Kryptowerte schrittweise konkretisiert. Vier Entscheidungen prägen die aktuelle Praxis besonders. Sie zeigen, dass Gerichte im Ergebnis eine funktionale, den technischen Gegebenheiten angepasste Auslegung der StPO vornehmen, auch wo der Gesetzgeber noch keine spezifischen Normen geschaffen hat.

„Die Angeklagten hatten jederzeitigen Zugriff auf die jeweiligen Wallets und damit während des Tatgeschehens zumindest die faktische Verfügungsgewalt über die erlangten Vermögensgegenstände.“ — BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023, Az. 2 StR 12/22

Der BGH bekräftigt, dass für die Einziehung nach §§ 73, 73a StGB die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Wallet genügt. Zivilrechtliches Eigentum an den Kryptowerten ist irrelevant. Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich für die Sicherungsanordnung: Wer nachweislich Zugriff auf eine Wallet hatte, kann als Betroffener des Vermögensarrests in Anspruch genommen werden. Für Plattformbetreiber und Escrow-Konstellationen bedeutet das darüber hinaus, dass derjenige, der als Betreiber einer kriminellen Plattform tatsächlich auf Wallets zugreifen kann, in Höhe des Gesamtvolumens als Einziehungsadressat in Frage kommt — auch wenn er am Ende nur einen Bruchteil als Provision erhalten hat. Diese gesamtschuldnerische Dimension der Wertersatzeinziehung nach § 73a StGB ist bei organisierten Betrugsstrukturen relevant, die hinter vielen Kryptobetrugsfällen stehen.

LG Verden, 2 Qs 35/25 (14. April 2025): Das Landgericht stellt klar, dass Kryptowerte keine beweglichen Sachen im Sinne des § 111c Abs. 1 StPO sind, aber als andere Vermögensrechte unter § 111c Abs. 2 StPO fallen. Die Vollziehung der Beschlagnahme erfolgt durch Pfändung nach den ZPO-Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen. Das ist für Custodial-Wallet-Konstellationen von erheblicher praktischer Bedeutung: Exchanges können und sollen als Drittschuldner in Anspruch genommen werden.

LG Hanau, 1 Qs 10/25 (15. April 2025): Die 1. Große Strafkammer bejaht die Zulässigkeit der Notveräußerung nach § 111p StPO für beschlagnahmte Kryptowerte. Ein drohender Wertverlust von über zehn Prozent genügt. Maßstab ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer unter Vermeidung von Spekulationsrisiken verkaufen würde. Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, beschlagnahmte Kryptowerte zu halten und Kursrisiken zu tragen. Für den Verletzten bedeutet das: Im Extremfall wird sein potenzieller Rückforderungsgegenstand vor rechtskräftiger Entscheidung veräußert; der Erlös tritt an die Stelle der Kryptowerte (§ 111p Abs. 1 Satz 2 StPO).

LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 46/25 (23. Februar 2026): Das Landgericht bestätigt die sich herausbildende Linie: Kryptowerte unterfallen als sonstige Vermögensrechte dem strafprozessualen Sicherungsregime. Die analoge Anwendung der ZPO-Pfändungsvorschriften ist zulässig. Die Entscheidung fügt sich in eine konsistente Linie ein, die die Lücke fehlender spezifischer Kodifikation durch richterliche Rechtsfortbildung schließt.

OLG Frankfurt (Kammergericht), Az. 24 W 36/23 (6. Dezember 2023): Im zivilrechtlichen Parallelverfahren bestätigt das Gericht die Pfändbarkeit von Kryptowerten als andere Vermögensrechte gemäß § 857 ZPO. Da es bei Non-Custodial Wallets keinen Drittschuldner gibt, erfolgt die Pfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner selbst mit dem Gebot, sich jeder Verfügung zu enthalten. Wer dieses Gebot missachtet und Kryptowerte weitertransferiert, begeht Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs. 1 StGB. Diese zivilrechtliche Pfändbarkeit nach § 857 ZPO eröffnet Opfern einen zweiten Weg neben dem strafprozessualen Arrest: den einstweiligen Arrest nach § 916 ZPO.

Was leistet die selbständige Einziehung bei unbekanntem Täter?

§ 76a StGB ermöglicht die selbständige Einziehung ohne Verurteilung eines Angeklagten. Ist der Täter unbekannt oder nicht greifbar, ordnet das Gericht die Einziehung des Vermögensgegenstands an, sofern die Einziehungsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen würden. Für Kryptobetrugsopfer ist das relevant, wenn Blockchain-Analyse eine Adresse identifiziert, der dahinterstehende Inhaber aber anonym bleibt. Die selbständige Einziehung auf Antrag der Staatsanwaltschaft sichert den Zugriff auf die Kryptowerte unabhängig von der Identifizierung des Täters.

Daneben steht die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB: Sind die ursprünglichen Kryptowerte nicht mehr vorhanden oder nicht herausgabefähig, ordnet das Gericht die Einziehung eines dem Wert entsprechenden Geldbetrags an. Diese Norm ist regelmäßig der Anknüpfungspunkt für den Vermögensarrest nach § 111e StPO — der Arrest sichert gerade die künftige Vollstreckung einer solchen Wertersatzeinziehung. Im Einzelfall können beide Instrumente — § 76a StGB und § 73c StGB — parallel geltend gemacht werden.

Praktisch bedeutsam ist, dass die selbständige Einziehung nach § 76a StGB keine Verurteilung eines Beschuldigten erfordert und damit auch dann greifen kann, wenn das Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft eingestellt wird. Für Geschädigte, deren Strafanzeige mangels identifizierbarer Täter zu keiner Anklage führt, bleibt dieser Weg bestehen. Die Staatsanwaltschaft stellt beim Gericht einen Antrag auf selbständige Einziehung der konkret identifizierten Kryptowerte oder deren Surrogat. Blockchain-Forensik, die eine Wallet-Adresse mit hinreichender Sicherheit einem Betrug zuordnet, liefert in diesem Zusammenhang die entscheidende Tatsachengrundlage. Ohne forensischen Nachweis der Mittelherkunft ist eine selbständige Einziehung in der Praxis kaum durchsetzbar.

ZIT Frankfurt und ZAC Bayern: Warum spezialisierte Zentralstellen entscheidend sind?

Die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main verfügt über eigenständige Blockchain-Analyse-Kapazitäten und koordiniert Verfahren mit internationalem Bezug. In Bayern nimmt die Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZAC) eine entsprechende Funktion wahr. Beide Stellen sind in der Lage, Vermögensarrestanträge kurzfristig zu bearbeiten und Anfragen an ausländische Zentralstellen oder Krypto-Exchanges zu koordinieren. Eine Strafanzeige, die ausdrücklich die Zuständigkeit dieser Zentralstellen erwähnt und die Weiterleitung anregt, erhöht die Chance auf eine schnelle strafprozessuale Reaktion im Einzelfall.

Parallel dazu läuft die 13-Monats-Frist des § 675y BGB für den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen das eigene Kreditinstitut — etwa wenn eine Überweisung an eine betrügerische IBAN unter Verletzung von Sicherheitsstandards autorisiert wurde. Diese Frist läuft unabhängig vom strafprozessualen Verfahren und sollte parallel überwacht werden. In Fällen, in denen das Opfer zunächst Echtgeld auf eine Exchange eingezahlt hat, die dann als betrügerisch entpuppte Plattform fungierte, kann der bankvertragliche Anspruch nach § 675y BGB greifen, sofern das kontoheimische Kreditinstitut die Zahlung ohne ordnungsgemäße Authentifizierung ausgeführt hat. Dieser Anspruch ist voraussetzungsreich, aber unabhängig vom Verhalten des Betrügers und deshalb in der Praxis besonders wertvoll, wenn strafprozessuale Sicherungen nicht rechtzeitig greifen konnten.

Praxis-Checkliste: Was ist in den ersten 48 Stunden zu tun?

Die folgende Checkliste benennt die wesentlichen Handlungsschritte und deren Reihenfolge nach einem Kryptobetrug. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall, gibt aber den zeitlichen Rahmen vor, den das 48-Stunden-Fenster erfordert.

  1. 0 Stunden — Vorfall erkannt: Keine weiteren Transaktionen ausführen. Keine Kommunikation mit mutmaßlichen Tätern über neue Zahlungswege. Sofort Screenshots aller Dashboards, Wallet-Ansichten, Chat-Verläufe und E-Mails sichern. Gerät nicht ausschalten oder zurücksetzen.
  2. 0–4 Stunden — Beweissicherung: Transaction-IDs (TxID) sämtlicher verdächtiger Transaktionen notieren. Wallet-Adressen (Sender und Empfänger) dokumentieren. IBAN und BIC etwaiger Überweisungen sichern. Alle Kommunikationsnachweise (Telegram, WhatsApp, E-Mail, Telefonnummern) sicherstellen. Blockchain-Explorer verwenden, um den aktuellen Stand der Empfänger-Wallets zu dokumentieren.
  3. 4–24 Stunden — Strafanzeige nach § 158 StPO: Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizei erstatten. Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO und — soweit Custodial-Wallet-Bezug besteht — auf Pfändung des Herausgabeanspruchs nach § 111c Abs. 2 StPO stellen. Hinweis auf Gefahr im Verzug aufnehmen (Kryptowerte sind hochmobil). Weiterleitung an ZIT Frankfurt oder ZAC Bayern anregen.
  4. 24–48 Stunden — Forensischer Bericht: Blockchain-Forensik-Bericht (Cluster-Analyse) durch spezialisierte Dienstleister oder anwaltlich beauftragte Sachverständige erstellen lassen. Dieser Bericht identifiziert, ob die Gelder auf Custodial-Plattformen gelangt sind — was die Pfändung des Herausgabeanspruchs ermöglicht — oder in Non-Custodial-Strukturen verblieben sind.
  5. 48–72 Stunden — Akteneinsicht und Parallelverfahren: Akteneinsicht nach § 406e StPO beantragen, um den Verfahrensstand zu verfolgen. Parallel zivilrechtlichen Arrest nach § 916 ZPO in Verbindung mit § 857 ZPO beim zuständigen Landgericht erwägen — insbesondere wenn strafprozessuale Maßnahmen verzögert werden. Frist nach § 675y BGB (13 Monate) für Rückforderung gegen eigenes Kreditinstitut notieren.

Telegram-Kanal der Fachanwältin

Kryptobetrug erkennen. Richtig reagieren. Geld einfrieren lassen.

Tagesaktuelle BaFin-Warnungen, Blockchain-Tracing-Einblicke und Praxisfälle aus der Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht — direkt von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M.

Jetzt @kryptobetrug_anwaeltin auf Telegram folgen →

Welche Fehler kosten Opfer von Kryptobetrug die Chance auf Sicherung?

Zeitverzug ist der häufigste Fehler. Viele Geschädigte warten ab, ob die Gegenseite reagiert, oder versuchen, weitere Zahlungen durch eigene Überweisungen zu retten — ein klassisches Muster, das Täter bewusst provozieren. Jede weitere Transaktion erschwert die Beweislage und gibt Tätern Zeit, Gelder in nicht-pfändbare Strukturen zu verschieben. Das Löschen von Kommunikationsverläufen ist ein weiterer häufiger Fehler: Was für den Geschädigten wie Datenhygiene wirkt, vernichtet Beweismittel, die für den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO entscheidend sein können. Schließlich unterschätzen viele Geschädigte die Relevanz der Wallet-Kategorie: Ob die Gelder auf einer Custodial-Plattform oder in einer Non-Custodial-Wallet liegen, bestimmt den Vollzugsweg der Sicherung. Eine Strafanzeige, die diesen Sachverhalt nicht aufklärt, zwingt Ermittler zu zeitaufwendiger Recherche.

Schließlich fehlt in vielen Anzeigen der ausdrückliche Antrag auf Vermögensarrest. Die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen handeln, wird aber durch einen konkreten Antrag des Verletzten — möglichst mit Benennung der relevanten Normen und Hinweis auf Gefahr im Verzug — deutlich effektiver und zügiger in Gang gesetzt. Der Antrag kostet nichts und erhöht den Handlungsdruck erheblich.

Ein weiterer typischer Fehler ist das Verzögern des anwaltlichen Mandats. Viele Geschädigte versuchen zunächst, selbst zu handeln, und konsultieren erst nach Tagen oder Wochen eine Kanzlei. Gerade bei Kryptobetrug, wo jede Stunde zählt, ist die frühzeitige Einbindung eines Rechtsanwalts mit Erfahrung in Vermögensabschöpfung und Blockchain-Tracing entscheidend. Der Anwalt kann die Strafanzeige normgerecht formulieren, den Antrag auf Vermögensarrest mit den erforderlichen Nachweisen untersetzen und parallel den einstweiligen Arrest nach § 916 ZPO vorbereiten. Ein Mandat, das am ersten Tag des 48-Stunden-Fensters erteilt wird, unterscheidet sich in seiner Wirkung fundamental von einem, das nach einer Woche erteilt wird.

Interne Verweise und weiterführende Informationen

Zum strafprozessualen Sicherungsinstrument § 111b StPO und seiner Abgrenzung zum Vermögensarrest lesen Sie den vertiefenden Beitrag auf kryptoschaden.de: Vermögensarrest § 111b StPO bei Kryptobetrug. Den vollständigen Überblick über den fünfstufigen Recovery-Prozess bei Kryptobetrug — von der Schadenserfassung bis zur Vollstreckung — finden Sie unter kryptoschaden.de: Asset Recovery Krypto — Fünf Schritte zur Rückforderung.

Die enge Verzahnung zwischen strafprozessualer Sicherung und zivilrechtlichem Arrest wird in der Praxis häufig unterschätzt. Wer als Geschädigter parallel zur Strafanzeige einen dinglichen Arrest nach § 916 ZPO mit Pfändung sonstiger Vermögensrechte nach § 857 ZPO beantragt, sichert auch dann ein Zugriffsrecht, wenn die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall nicht rechtzeitig reagiert. Beide Sicherungsschienen schließen sich nicht aus — sie ergänzen sich, solange die Forderung in beiden Verfahren konsistent dargestellt wird.

Quellen und weiterführende Informationen

Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR. — Quellen: § 111e StPO (gesetze-im-internet.de/stpo/__111e.html); § 111b StPO (gesetze-im-internet.de/stpo/__111b.html); § 111c StPO (gesetze-im-internet.de/stpo/__111c.html); § 111p StPO (gesetze-im-internet.de/stpo/__111p.html); BGH 2 StR 12/22, Beschluss vom 27.7.2023 (hrr-strafrecht.de); LG Verden 2 Qs 35/25, 14.4.2025 (dejure.org); LG Hanau 1 Qs 10/25, 15.4.2025 (ferner-alsdorf.de); LG Nürnberg-Fürth 12 Qs 46/25, 23.2.2026; OLG Frankfurt 24 W 36/23, 6.12.2023 (noerr.com); ZIT Frankfurt (staatsanwaltschaften.hessen.de).