FCA warnt 05.08.2026 vor Throgmorton Wealth Consultant — Klon eines FCA-autorisierten Advisors. Cross-Border-Recovery, Freezing Order, § 132a StGB.
Am 05.08.2026 hat die britische Financial Conduct Authority (FCA) eine Klon-Warnung zu Throgmorton Wealth Consultant auf ihrer offiziellen Warnliste veröffentlicht. Der Anbieter tritt unter der Domain throgmortonwealth[.]com auf, nennt als Kontakt-E-Mail hello@throgmortonwealth[.]com und gibt vor, mit einer real FCA-autorisierten Vermögensberatung identisch zu sein. Die FCA stellt klar, dass die Klon-Firma keine Verbindung zur legitimen, FCA-autorisierten Firma hat und keine gültige Erlaubnis nach dem Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA) besitzt. Für deutsche Betroffene aktiviert dieser Sachverhalt eine mehrschichtige Anspruchsstruktur: § 132a StGB wegen Titelmissbrauch (die Klon-Firma gibt sich als lizenzierte Wealth-Advisory-Firma aus), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG und § 63 WpHG (unerlaubte Wertpapierdienstleistung aus dem Ausland an deutsche Verbraucher), § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sowie § 25h KWG-Bankhaftung gegen die deutsche Ausgangsbank. Zusätzlich stehen bei entsprechender Krypto- oder Fiat-Beweislage die englischen Freezing Injunctions und Norwich Pharmacal Orders am English High Court als Cross-Border-Instrumente offen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich aus § 32 ZPO und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO mit dem Erfolgsort am deutschen Anlegerwohnsitz — der BGH hat diese Zuständigkeitslinie in VI ZR 291/17 für Kapitalanlagebetrug bestätigt. In der Praxis meiner Kanzlei in Stuttgart bearbeite ich Advisory-Klon-Fälle nach einem etablierten sechsstufigen Verfahren: FCA-Warnung als Beweisanker, deutsche Bank-Haftung nach § 25h KWG, Cross-Border-Ermittlung über die zuständige Staatsanwaltschaft und ZAC Nürnberg, ggf. Freezing Order und Norwich Pharmacal Order am English High Court, Strafanzeige nach § 158 StPO, sowie zivilrechtliche Klage vor dem örtlich zuständigen deutschen Landgericht.
Der Kontext dieses Falles ist wichtig. Die FCA hat im laufenden Jahr 2026 mehr als 1.400 Warnungen zu Klon-Firmen und unautorisierten Anbietern veröffentlicht — der höchste Wert seit Bestehen des öffentlichen Warnportals. Wealth-Advisory-Klons sind dabei eine besonders auffällige Kategorie, weil sie höhere Einzelbeträge einwerben (typischerweise 25.000 bis 250.000 EUR pro Anleger) und gezielt Anleger im Rentenalter oder mit größeren liquiden Mitteln ansprechen. Der DACH-Bezug ist bei Wealth-Advisory-Klons konsistent hoch: deutsche und österreichische Anleger werden über englischsprachige Landing-Pages, LinkedIn-Anzeigen mit fingierten Berater-Profilen und WhatsApp-Erstkontakt akquiriert. In den letzten 24 Monaten habe ich mehrere Advisory-Klon-Fälle vor deutschen Landgerichten (LG Stuttgart, LG München I, LG Berlin) zum Erfolg geführt — die Kombination aus FCA-Warnung, deutscher Bank-Haftung nach § 25h KWG und paralleler englischer Freezing-Injunction-Strategie hat sich als besonders wirksam erwiesen.
Was besagt die FCA-Warnung zu Throgmorton Wealth Consultant genau?
Kurzantwort: Die FCA stellt am 05.08.2026 fest, dass Throgmorton Wealth Consultant (throgmortonwealth[.]com) eine Klon-Firma ist, die den Namen einer real FCA-autorisierten Vermögensberatung missbraucht. Rechtsgrundlage: FSMA s24 (unerlaubtes Anbieten regulierter Tätigkeiten). Keine gültige Erlaubnis. Warnung an Verbraucher: keine Zahlungen, keine Datenübermittlung.
Die FCA-Klon-Warnung ist ein spezifisches Instrument. Sie unterscheidet sich von der klassischen Unauthorised-Firm-Warnung dadurch, dass die Klon-Firma bewusst die Identität eines lizenzierten Anbieters übernimmt — mit ähnlichem Namen, ähnlicher Domain-Struktur, ähnlichem Wording und ähnlicher Adressangabe. Für Anleger, die auf offiziellen Registern wie dem FCA Register recherchieren, kann die Klon-Firma zunächst legitim wirken, weil ein Firmenname mit ähnlicher Schreibweise tatsächlich als lizenzierter Anbieter erscheint. Erst die Prüfung der offiziellen Kontaktdaten (Domain, E-Mail, Telefonnummer, Anschrift) und der Abgleich mit dem FCA Register offenbart die Identitätsverletzung.
Was ist der Unterschied zwischen einer FCA-Klon-Warnung und einer BaFin-Warnung?
Kurzantwort: Beide Warnungen entfalten in Deutschland Beweiskraft. Die FCA-Warnung ist als amtliche Feststellung einer EU/Drittstaat-Aufsicht nach § 415 ZPO analog verwertbar. Sie wird von deutschen Gerichten als Beweis für die Klon-Eigenschaft und die Nichtlizenzierung anerkannt. Die BaFin-Warnung würde ergänzend die deutsche Aufsicht dokumentieren, aber sie ist nicht Voraussetzung für die deutsche Zivilklage.
Deutsche Gerichte akzeptieren FCA-Warnungen als Beweisstoff. Der Grund liegt in der institutionellen Anerkennung: Die FCA ist eine der weltweit reguliertesten Aufsichten, und ihre öffentlichen Warnlisten sind seit Jahrzehnten etabliert. Die Warnung wird in der Klageschrift als Anlage vorgelegt (Original-URL, PDF-Ausdruck mit Datumsstempel, ggf. beglaubigte deutsche Übersetzung). Zusätzlich prüfe ich in jedem Advisory-Klon-Fall, ob eine ergänzende BaFin-Warnung möglich ist, weil die BaFin bei Fällen mit deutschem Zielmarkt nach § 4 Abs. 1 FinDAG eigene Ermittlungen aufnehmen kann. Wenn ein Klon aktiv deutsche Anleger anwirbt, ist die BaFin-Zuständigkeit regelmäßig eröffnet.
Welche Anspruchsgrundlagen greifen konkret?
Kurzantwort: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG und § 63 WpHG (Schutzgesetzverletzung), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 132a StGB (Titelmissbrauch), § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), § 812 BGB (Bereicherung), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Gegen die Bank: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25h KWG nach BGH XI ZR 96/17.
Die Besonderheit im Advisory-Klon-Fall ist die zusätzliche Anspruchsgrundlage aus § 132a StGB. Diese Norm stellt den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und öffentlichen Ämtern unter Strafe. Der Klon-Betreiber, der sich als lizenzierter Wealth Advisor ausgibt und damit die Erlaubnistatsache vortäuscht, verletzt diese Schutznorm unmittelbar. § 132a StGB ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt — der Verstoß eröffnet damit einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der neben den klassischen § 32 KWG- und § 63 WpHG-Grundlagen läuft. Ich baue diese zusätzliche Anspruchsgrundlage in jede Klageschrift bei Klon-Sachverhalten ein, weil sie den Vorsatzbeweis für § 826 BGB strukturell stärkt: Wer bewusst einen fremden Titel oder eine fremde Erlaubnistatsache übernimmt, handelt zwingend vorsätzlich.
Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank nach § 25h KWG?
Kurzantwort: Die deutsche Bank ist bei Zahlungen an ausländische Empfänger (UK, Zypern, Bulgarien) zu risikoangemessenen Sorgfaltspflichten verpflichtet. Werden Warnindikatoren (Empfänger nicht der Anbietername, Drittjurisdiktion, ungewöhnlicher Betrag) ignoriert, ist eine Haftungsquote von 30–50 Prozent nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25h KWG (BGH XI ZR 96/17) möglich.
In der Advisory-Klon-Konstellation liegen die TMS-Auffangindikatoren oft besonders klar auf der Hand. Ein Anleger, der auf eine britisch anmutende Wealth-Advisory-Domain reagiert, transferiert typischerweise fünf- bis sechsstellige Beträge — im Vermögensberatungskontext sind Investitionen von 25.000 EUR und mehr die Regel, nicht die Ausnahme. Die Empfängerkonten liegen häufig nicht in Großbritannien, sondern in Nicht-UK-Jurisdiktionen (Zypern, Estland, Bulgarien) — ein starker Widerspruchsindikator, weil eine legitime FCA-autorisierte Wealth-Advisory-Firma ihre Kundengelder auf UK-Konten oder auf regulierten Custody-Konten in EWR-Ländern führen würde. Diese Diskrepanz zwischen behauptetem UK-Sitz und tatsächlichem Nicht-UK-Empfängerkonto ist ein Warnindikator, den ein gut kalibriertes TMS erkennen muss. Bei den Transaktionsbeträgen im Advisory-Klon-Bereich sehe ich in der Praxis regelmäßig Vergleichsquoten am oberen Ende des Korridors — 40 bis 60 Prozent gegen die Bank.
Welche Fristen laufen — und wie berechnen Sie sie?
Kurzantwort: § 676b Abs. 2 BGB — 13 Monate ab Belastungsdatum als Ausschlussfrist gegen die Bank. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB — 10 Jahre gegen den Anbieter. § 195 BGB — 3 Jahre für deliktische Ansprüche ab Kenntnis. Bei englischer Freezing Injunction: sofortiges Handeln, weil die Gelder innerhalb von Tagen abfließen können.
Die kritische Frist ist die 13-Monats-Ausschlussfrist des § 676b BGB gegen die Bank. Sie läuft ab Buchungsdatum der Belastung, unabhängig von Kenntnis des Betrugs. Im Advisory-Klon-Fall ist das Fristenmanagement besonders anspruchsvoll, weil die Zahlungshistorie oft über 6 bis 18 Monate verteilt ist — Wealth-Advisory-Kunden zahlen typischerweise in Tranchen, nicht in einem einzigen Betrag. Für jede Belastung berechne ich individuell das Fristende und priorisiere die Anspruchsverfolgung nach Fristnähe. Bei der Cross-Border-Konstellation kommt eine zusätzliche zeitkritische Dimension hinzu: Sobald die FCA-Warnung öffentlich ist, versuchen die Klon-Betreiber typischerweise innerhalb weniger Tage, die auf den Empfängerkonten liegenden Restbeträge in Drittjurisdiktionen zu verlagern. Wer eine Freezing Injunction anstrebt, muss innerhalb der ersten Woche nach Warnungskenntnis handeln.
Welche Beweise sichern Sie in den ersten 48 Stunden?
Kurzantwort: FCA-Warnung als PDF (mit URL und Datumsstempel), Website-Screenshots von throgmortonwealth[.]com, alle E-Mails mit hello@throgmortonwealth[.]com, WhatsApp/Telegram-Chats mit dem „Berater“, Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN, Portal-Screenshots der Wealth-Advisory-Dashboards, alle Verträge und Kontoeröffnungsdokumente, ggf. Krypto-TxIDs.
In Klon-Fällen sichere ich zusätzlich zwei Elemente, die im klassischen Klon-Broker-Fall weniger prominent sind:
- FCA Register-Auszug der echten lizenzierten Firma: Er belegt, welche Firma real autorisiert ist, welche Kontaktdaten sie führt und welchen Sitz sie hat. Der Abgleich mit den Kontaktdaten der Klon-Firma dokumentiert die Identitätsdivergenz.
- WHOIS-Registrierung der Klon-Domain: Sie belegt Registrierungsdatum, Registrar und ggf. WHOIS-Kontaktdaten. In den letzten 24 Monaten sehe ich häufig Registrierungen bei Cloudflare, Namecheap oder GoDaddy mit WHOIS-Privacy-Diensten — die Domain-Historie ist dennoch juristisch relevant.
Die Screenshots müssen die vollständige URL-Leiste, das Datum und die betreffenden Inhalte zeigen. Ich empfehle die parallele Sicherung über Wayback Machine (web.archive.org) und archive.today. Der forensische Wert dieser dritten Instanz — eines unabhängigen Archives — ist im Verfahren deutlich höher als der isolierte lokale Screenshot des Anlegers. Details der Beweispyramide und der Cross-Border-Ermittlung erklärt der Blockchain-Tracing- und Forensik-Leitfaden auf kryptoschaden.de.
Welche englischen Instrumente stehen zur Verfügung?
Kurzantwort: Freezing Injunction am English High Court gegen bekannte oder unbekannte Beklagte (Persons Unknown Order, AA v Persons Unknown 2019 EWHC 3556). Norwich Pharmacal Order zur Auskunft gegen Dritte (z.B. Exchanges, Zahlungsdienstleister). Bankers Trust Order zur Vermögensauskunft. Diese Instrumente sind bei UK-basiertem oder UK-durchleitendem Klon effektiv.
Der English High Court ist in der Krypto-Recovery seit 2019 eine der wichtigsten Jurisdiktionen weltweit. Die Persons Unknown Order in AA v Persons Unknown, ergänzt durch die Bankers Trust-Rechtsprechung, hat eine flexible und schnelle Verfolgung ermöglicht. Für die Beantragung der Freezing Injunction sind drei Elemente erforderlich: ein „good arguable case“ (schlüssige Anspruchsgrundlage), ein „real risk of dissipation“ (konkrete Verlustgefahr), und die Bereitschaft, ein „cross-undertaking in damages“ zu leisten (Schadensersatz-Zusicherung für den Fall, dass die Klage später abgewiesen wird). Ich arbeite in Cross-Border-Konstellationen regelmäßig mit spezialisierten englischen Kanzleien zusammen, die diese Anträge beim High Court einreichen und die deutsche Rechtsverfolgung parallel begleiten.
Welches Gerichtsstands-Regime gilt in Cross-Border-Fällen?
Kurzantwort: § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) am Wohnsitz des Geschädigten in Deutschland. Für EU-Auslandsbezug gilt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Brexit hat für UK-basierte Beklagte den Wegfall der Brussels-Ia-Zuständigkeit gebracht — für die deutsche Gerichtsbarkeit bleibt § 32 ZPO als deliktischer Gerichtsstand bestehen.
Die Advisory-Klon-Konstellation mit UK-Bezug ist seit dem Brexit rechtlich anspruchsvoller geworden. Vor 2021 waren UK-Beklagte über die Brussels-Ia-Verordnung nahtlos in das EU-Zuständigkeitssystem eingebunden. Seit Ende der Übergangsphase gelten für UK-Beklagte grundsätzlich die nationalen Regeln der Zustellung und Anerkennung. Für die Zustellung an UK-basierte Beklagte gilt in der Praxis das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 — sie ist möglich, aber zeitaufwändig (typischerweise 3 bis 6 Monate). Die Vollstreckung von deutschen Urteilen in UK erfolgt seit dem Brexit nach nationalen Regeln der Common-Law-Anerkennung. In der Praxis empfehle ich in vielen UK-Klon-Fällen die parallele Klage in Deutschland (gegen die Bank und ggf. gegen den Klon-Betreiber) und in England (Freezing Order, Persons Unknown Order gegen die Wallet-/Bankempfänger).
Wie funktioniert die Blockchain-Forensik bei Krypto-Zahlungen im Klon-Fall?
Kurzantwort: Bei Zahlungen in Bitcoin, Ether oder Stablecoins wird die Empfänger-Wallet-Adresse zum Ausgangspunkt der forensischen Analyse. Chain-Analyse identifiziert Cluster, Exchange-Landings und KYC-identifizierte Konten. Norwich Pharmacal Order gegen die Exchange führt zur Identität des Kontoinhabers. Freezing Injunction gegen bekannte oder unbekannte Beklagte am English High Court.
Die Blockchain-Forensik hat sich in den letzten fünf Jahren zu einem eigenständigen Fachgebiet innerhalb des Krypto-Rechts entwickelt. Ich arbeite mit spezialisierten forensischen Dienstleistern zusammen, die On-Chain-Analysen liefern und die Bewegung der Assets von der ursprünglichen Empfänger-Wallet bis zu einer Fiat-Ausleitung an einer regulierten Exchange nachverfolgen. Der Standard-Prozess umfasst vier Schritte: Erstens die Cluster-Analyse zur Identifikation zusammenhängender Wallets, die vom selben Betreiber kontrolliert werden. Zweitens die Landing-Identifikation — an welcher regulierten Exchange (Binance, Coinbase, Kraken, Bitstamp, Bitfinex) sind die Assets in Fiat gewechselt worden? Drittens die Norwich Pharmacal Order gegen die Exchange, mit der die KYC-Daten des kontoinhabenden Kunden offengelegt werden. Viertens die anschließende Freezing Injunction gegen die identifizierte Person oder gegen Persons Unknown, wenn die KYC-Identität noch nicht ermittelt ist.
Diese Kaskade ist wirksam, weil sie an einer eng gefassten juristischen Grundlage ansetzt — der Norwich Pharmacal Order, die auf das englische Recht zurückgeht (Norwich Pharmacal v Commissioners of Customs and Excise, 1974) und im Krypto-Kontext seit 2019 systematisch angewandt wird. Der English High Court hat sich zu einer der weltweit relevantesten Gerichtsstände für Krypto-Recovery entwickelt. Für deutsche Geschädigte bedeutet das: Auch wenn die Klage gegen den Klon-Betreiber in Deutschland geführt wird, kann die Auskünfte- und Sicherungsseite in London parallel laufen.
Die praktische Reihenfolge ist entscheidend. Ich beginne in Krypto-Klon-Fällen mit der forensischen Analyse (Kosten 5.000 bis 15.000 EUR je nach Komplexität), prüfe dann die Landing-Wahrscheinlichkeit an regulierten Exchanges, und ordne bei aussichtsreicher Lage die englische Anwaltskanzlei mit der Vorbereitung von Norwich Pharmacal Order und Freezing Injunction beauftragt. Bei einer typischen Konstellation mit einem Schaden von 100.000 EUR und identifizierter Exchange-Landing kalkuliere ich in England Kosten von 30.000 bis 60.000 EUR für den vollständigen Freezing-Prozess. Diese Kosten sind bei erfolgreicher Vollstreckung erstattungsfähig, aber sie erfordern eine Vorfinanzierung durch den Mandanten oder über die Rechtsschutzversicherung. Für den Zeitrahmen: Die Freezing Injunction kann bei geeigneten Voraussetzungen innerhalb weniger Wochen erlassen werden — in dringenden Fällen (nachweisbare Verlustgefahr) auch als Without-Notice-Freezing Order in Tagen. Die anschließende Norwich Pharmacal Order gegen die Exchange dauert in der Regel weitere 4 bis 8 Wochen. Die Identifizierung der Person über die KYC-Daten der Exchange ist der entscheidende Wendepunkt: Ab diesem Moment kann die Klage nicht mehr nur gegen „Persons Unknown“, sondern gegen eine identifizierte Person geführt werden.
Welche Strafanzeige ist parallel zu empfehlen?
Kurzantwort: Strafanzeige nach § 158 StPO wegen §§ 263 StGB (Betrug), 132a StGB (Titelmissbrauch), 261 StGB (Geldwäsche), 54 KWG (unerlaubtes Bankgeschäft). Zuständig: Staatsanwaltschaft am Wohnsitz. Bei Cross-Border-Sachverhalten ergänzend die ZAC Nürnberg. Bei UK-Bezug parallel Anzeige bei Action Fraud UK (via actionfraud.police.uk).
Die deutsche Strafanzeige ist das primäre Instrument, weil die Staatsanwaltschaft am deutschen Wohnsitz zuständig ist und die Ermittlungen von dort aus führt. Sie ist zugleich der Schlüssel zur Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2 Nr. 2 StPO, die im Zivilverfahren die Beweisgrundlage erheblich erweitert. Ergänzend die parallele Anzeige bei Action Fraud UK: Sie sichert, dass die britischen Ermittlungsbehörden (National Crime Agency, City of London Police) über den Fall informiert sind und bei Bedarf koordinieren können. In Fällen mit hohen Schadenshöhen oder mehreren Geschädigten ist die parallele Anzeige besonders wertvoll, weil die britischen Behörden bei UK-basierten Empfängerkonten schneller einschreiten können als eine deutsche Staatsanwaltschaft über den Rechtshilfeweg.
Welche Rolle spielen Rechtsschutzversicherungen?
Kurzantwort: Deckung bei Klon-Betrugs-Fällen ist oft möglich, aber einzelfallabhängig. Vorab-Deckungsanfrage vor Klage einreichen. Ausschlüsse für „vorsätzliche Handlungen“ beziehen sich auf den Versicherten selbst, nicht auf Ansprüche gegen Dritte. Bei Cross-Border-Fällen ausdrücklich nach Auslandsschutz und Zusatzkosten der englischen Anwaltskanzleien fragen.
Ich empfehle jedem Betroffenen mit Rechtsschutzversicherung, unverzüglich eine schriftliche Deckungsanfrage einzureichen. Bei Advisory-Klon-Konstellationen mit potenzieller Freezing Injunction ist die zusätzliche Frage relevant, ob die Versicherung die Kosten der englischen Cross-Border-Rechtsverfolgung übernimmt. Manche Bedingungen enthalten Ausschlüsse für „Auslandsklagen“ oder begrenzen die Deckung auf einen bestimmten Betrag pro Auslandsverfahren. In gut vorbereiteten Deckungsanfragen benenne ich die deutsche Klage und die englische Cross-Border-Aktion einzeln, sodass die Versicherung getrennt entscheiden kann.
Was sollten Betroffene in den ersten 48 Stunden konkret tun?
Kurzantwort: 1) Alle Zahlungen stoppen. 2) FCA-Warnung + FCA-Register-Auszug der echten Firma sichern. 3) Website + WHOIS-Snapshot der Klon-Domain. 4) Kontoauszüge, E-Mails, Chats exportieren. 5) 13-Monats-Frist § 676b BGB berechnen. 6) Bank schriftlich anschreiben. 7) Strafanzeige § 158 StPO + Action Fraud UK. 8) Freezing-Injunction-Prüfung. 9) Anwaltliches Erstgespräch.
Die neun Schritte sind bewusst als Reihenfolge angeordnet. Die ersten fünf sind Beweissicherung und Frist-Rettung — sie müssen innerhalb der ersten 48 Stunden abgeschlossen sein. Die Bank-Ansprache (Schritt 6) und die Strafanzeigen (Schritt 7) laufen parallel in Woche 2. Die Freezing-Injunction-Prüfung (Schritt 8) hängt davon ab, ob konkrete Empfängerkonten oder Wallet-Adressen identifiziert sind und ob die Beträge eine solche Aktion rechtfertigen — typischerweise ab 50.000 EUR aufwärts, wobei die Kostenschwelle in England bei 15.000 bis 30.000 EUR für die Vorbereitung und Antragstellung liegt. Das anwaltliche Erstgespräch (Schritt 9) findet spätestens Ende Woche 1 statt. Ich rate ausdrücklich davon ab, in dieser frühen Phase mit selbstinitiierten Recovery-Angeboten Dritter zu arbeiten — Erfolgsversprechen, Vorschussforderungen und „Professional Recovery Services“ aus Nicht-EU-Jurisdiktionen sind häufig selbst Teil der Betrugsstruktur (Recovery-Room-Scam).
Zur emotionalen Seite gehört der Umgang mit dem „Berater“. Advisory-Klon-Konstellationen sind besonders manipulativ, weil die Klon-Betreiber über Wochen oder Monate eine Vertrauensbeziehung aufbauen, gezielt an Kompetenz, Kultiviertheit und Empathie appellieren und in der Auszahlungsphase plötzlich auf Nachforderungen umschalten. Meine klare Anweisung an jeden Mandanten: Ab dem Moment, in dem Sie den Fall an einen Anwalt übergeben, brechen Sie jede Kommunikation zum „Berater“ ab. Keine E-Mails, keine WhatsApp, keine Telefonate. Jede weitere Nachricht nach Warnungskenntnis wird von Gegenanwälten (falls es zur Verteidigung kommt) als Beleg für Mitverschulden angeführt. Zugleich riskieren Sie, dass Ihr Anwalt weniger Steuerung über den Fall hat, wenn Sie parallel eigene Kontakte pflegen. Die Trennung ist scharf, aber juristisch notwendig.
Wenn Sie an Throgmorton Wealth Consultant, die Domain throgmortonwealth[.]com oder die E-Mail-Adresse hello@throgmortonwealth[.]com Zahlungen geleistet haben, stoppen Sie sofort jede Kommunikation und weitere Zahlung. Sichern Sie die FCA-Warnung, den FCA-Register-Auszug der echten Firma und die Website-Snapshots. Prüfen Sie die 13-Monats-Frist des § 676b BGB gegen Ihre Bank. Lassen Sie den Fall auf § 823 II BGB (§ 32 KWG, § 63 WpHG, § 132a StGB), § 826 BGB, § 25h KWG-Bankhaftung und Freezing-Injunction-Potenzial prüfen. Die FCA-Klon-Warnung ist ein außergewöhnlich klarer Beweis-Anker, der die Vorsätzlichkeit strukturell dokumentiert.
Fall über kryptoschaden.de übermitteln
kontakt@rexus-recht.de