SunPay M1: FMA-Warnung Zahlungsdienst ohne ZaDiG-Berechtigung

SunPay M1: FMA-Warnung Zahlungsdienst ohne ZaDiG-Berechtigung

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (die Aufsichtsbehörde) hat am 02.06.2026 eine öffentliche Warnung vor SunPay M1 veröffentlicht, weil das Unternehmen Zahlungsdienstleistungen in Österreich erbringt, ohne über die dafür erforderliche Konzession nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) zu verfügen. Wenn Sie Zahlungen über SunPay M1 abgewickelt haben oder dort Geld eingezahlt haben, stehen Sie möglicherweise vor erheblichen Rückforderungsansprüchen. Dieser Artikel erläutert die rechtliche Lage, zeigt Ihnen, wie Sie Beweise sichern, und erklärt, welche konkreten Schritte Sie unternehmen können.

Die die Aufsichtsbehörde-Investorenwarnung vom 02. Juni 2026 ist ein amtliches Dokument, das SunPay M1 namentlich bezeichnet und auf eine regulierungsrechtlich ungeklärte Situation im Bereich der Zahlungsabwicklung hinweist. Wer als Nutzer solcher Dienste betroffen ist, sollte die Situation nicht auf die leichte Schulter nehmen: Das Fehlen einer behördlichen Konzession hat direkte Auswirkungen auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Verträgen und auf strafrechtliche Haftungsrisiken auf Seiten der Anbieter.

Eine erste Sichtung Ihrer Unterlagen durch erfahrene Rechtsanwälte ermöglicht es Ihnen, die Ausgangslage zu bewerten, bevor Sie kostenintensive Verfahrensschritte einleiten. Kontaktieren Sie uns für eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden — schildern Sie kurz Ihren Fall, und Sie erhalten eine sachliche Einschätzung Ihrer Optionen.

Was die Aufsicht festgestellt hat

Die FMA ist gemäß § 3 FMABG die zuständige Behörde für die Konzessionserteilung und -überwachung im Bereich der Zahlungsdienste in Österreich. Auf Basis der ihr vorliegenden Informationen hat die FMA festgestellt, dass SunPay M1 Zahlungsdienstleistungen im Sinne des ZaDiG 2018 erbringt, ohne die hierfür vorgeschriebene Konzession erhalten zu haben. Eine Konzessionserteilung setzt gemäß § 6 ZaDiG 2018 einen Antrag, eine eingehende Prüfung der Eigentümerstruktur, der Geschäftsleitung und des Geschäftsmodells sowie ausreichende Eigenmittel voraus. SunPay M1 hat diesen Weg offenkundig nicht beschritten.

Die FMA führt auf ihrer Website ein öffentlich zugängliches Konzessionsregister, das alle in Österreich zugelassenen Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Zahlungsdienstleister aufführt. Wer dort eine Recherche zu SunPay M1 durchführt, wird keinen Eintrag finden. Das ist kein Zufall, sondern entspricht exakt dem, was die Warnung der Behörde vom 02.06.2026 zum Ausdruck bringt: SunPay M1 ist nicht berechtigt, Zahlungsdienstleistungen in Österreich anzubieten. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass unlizenzierte Anbieter häufig mit irreführenden Behauptungen über angebliche Regulierungen in anderen Ländern werben — ein Muster, das bei der Einschätzung solcher Angebote stets kritisch geprüft werden sollte.

Behördliche Warnungen haben in Österreich eine klare Rechtsgrundlage: Gemäß § 92 ZaDiG 2018 ist die FMA befugt, die Öffentlichkeit über Verstöße gegen das Gesetz zu informieren. Diese Veröffentlichungsbefugnis dient nicht nur dem Schutz bereits betroffener Personen, sondern soll auch zukünftige Nutzer davor bewahren, Gelder bei einem konzessionslosen Anbieter einzuzahlen. Solche Warnungen sind damit ein wichtiges Instrument der präventiven Aufsicht und kein bloßer Formalakt.

Die Warnung der FMA beschränkt sich nicht auf eine bloße Feststellung. Sie hat auch die Funktion, Verbraucher und Unternehmen zu informieren, dass Verträge mit einem nicht konzessionierten Zahlungsdienstleister zivilrechtlich problematisch sein können. In bestimmten Konstellationen können Leistungen, die auf der Grundlage eines konzessionslosen Betriebs erbracht wurden, nach österreichischem Recht rückabgewickelt werden, wenn die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses festgestellt wird. Das setzt jedoch eine eingehende rechtliche Analyse des konkreten Einzelfalls voraus, da nicht jedes Vertragsverhältnis automatisch und vollständig nichtig ist.

Wenn Sie im Zusammenhang mit SunPay M1 bereits Gelder überwiesen oder Konten angelegt haben, empfehlen wir Ihnen, unverzüglich alle verfügbaren Informationen zu sichern und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Auf kryptoschaden.de können Sie sich in der Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub über vergleichbare Fälle informieren und einordnen, wie häufig derartige Konstellationen auftreten.

Falltyp und rechtliche Einordnung

Der Falltyp „Zahlungsdienst ohne Konzession“ ist im europäischen Regulierungsrahmen eindeutig verortet. Die maßgebliche EU-Richtlinie ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2, Richtlinie 2015/2366/EU). Österreich hat PSD2 durch das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) umgesetzt; Deutschland hat dieselbe Richtlinie durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in nationales Recht überführt. Beide Gesetze verfolgen denselben regulatorischen Ansatz: Wer Zahlungsdienste gewerblich erbringt, benötigt eine staatliche Konzession oder Registrierung — ohne diese ist der Betrieb schlichtweg rechtswidrig.

ZaDiG 2018 (Österreich)

Das ZaDiG 2018 definiert in § 1 Abs. 2 einen Katalog an Zahlungsdiensten, der die Ausführung von Zahlungsvorgängen, den Betrieb von Zahlungskonten sowie die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten umfasst. Für jeden dieser Dienste ist gemäß § 4 ZaDiG 2018 eine Konzession der FMA erforderlich. Die Konzessionspflicht gilt unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat — entscheidend ist der Ort der Leistungserbringung bzw. des Angebots. Ein Anbieter, der österreichische Nutzer anspricht und Zahlungsvorgänge für sie abwickelt, unterliegt dieser Pflicht, auch wenn das Unternehmen formal in einem Drittstaat domiziliert ist.

Ausnahmen von der Konzessionspflicht sieht das ZaDiG 2018 nur für eng begrenzte Konstellationen vor, etwa für sogenannte begrenzte Netze (Limited Networks) gemäß § 3 ZaDiG 2018 oder für bestimmte technische Dienstleistungen, die keine eigentliche Zahlungsabwicklung umfassen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist einschlägig, wenn ein Anbieter — wie SunPay M1 — allgemeine Zahlungsdienstleistungen für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern erbringt.

Ein Verstoß gegen die Konzessionspflicht nach ZaDiG 2018 ist gemäß § 65 ZaDiG 2018 eine Verwaltungsübertretung, die mit erheblichen Geldstrafen belegt werden kann. Daneben bestehen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen: Die unbefugte Erbringung von Zahlungsdiensten kann als Betrug oder als Vergehen im Sinne des § 98 BWG verfolgt werden, wenn die konzessionslose Tätigkeit mit weiteren strafbaren Handlungen verknüpft ist. Für Sie als Betroffene ist das bedeutsam, weil diese strafrechtliche Dimension Ermittlungsbehörden auf den Plan rufen und die Rückverfolgung von Zahlungsflüssen erleichtern kann.

ZAG (Deutschland)

Für in Deutschland ansässige oder tätige Nutzer und Anbieter gilt parallel das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). § 10 ZAG normiert die Erlaubnispflicht für Zahlungsinstitute. Wer ohne die Erlaubnis der BaFin Zahlungsdienste in Deutschland erbringt, begeht gemäß § 63 ZAG eine Straftat und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die BaFin veröffentlicht ebenfalls ein öffentliches Register lizenzierter Zahlungsinstitute. Eine Recherche zu SunPay M1 in diesem Register bleibt ohne Treffer.

§ 63 ZAG ist dabei keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein echtes Strafgesetz. Die strafrechtliche Einstufung des konzessionslosen Betriebs von Zahlungsdiensten signalisiert, welchen Stellenwert der Gesetzgeber dem Schutz des Zahlungsverkehrssystems beimisst. Für Betroffene ist das ein Vorteil: Eine Strafanzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen auslösen, die weit über das hinausgehen, was im Rahmen eines rein zivilrechtlichen Verfahrens möglich wäre.

Die doppelte rechtliche Einordnung — ZaDiG (AT) und ZAG (DE) — ist für Geschädigte bedeutsam: Abhängig von Wohnsitz, Vertragsschlussort und dem Ort der Zahlungsabwicklung kann sowohl österreichisches als auch deutsches Aufsichts- und Strafrecht anwendbar sein. Das erweitert die Möglichkeiten, Strafanzeigen zu erstatten und zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Gleichzeitig erhöht es die Komplexität — weshalb eine rechtliche Begleitung durch Anwälte mit Erfahrung in beiden Rechtsordnungen sinnvoll ist.

Zivilrechtliche Dimension: Nichtigkeit und Rückabwicklung

Verträge mit einem konzessionslosen Zahlungsdienstleister können nach österreichischem und deutschem Recht als nichtig oder anfechtbar eingestuft werden. In Österreich richtet sich die Nichtigkeit nach § 879 ABGB, wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. In Deutschland ist § 134 BGB die einschlägige Norm. Eine Feststellung der Nichtigkeit eröffnet Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 1435 ABGB bzw. § 812 BGB). In der Praxis bedeutet das: Geldbeträge, die Sie an SunPay M1 überwiesen haben, können unter Umständen zurückgefordert werden, sofern der Nachweis einer konzessionslosen Tätigkeit gelingt und keine Aufrechnung mit erbrachten Gegenleistungen möglich ist.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Vertrag nichtig ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob das gesetzliche Verbot — hier die Konzessionspflicht — gerade zum Schutz des Vertragspartners besteht und ob die Nichtigkeit das wirtschaftlich sinnvollere Ergebnis ergibt als eine bloße Anpassung des Vertrags. Die herrschende Rechtsprechung in Deutschland und Österreich tendiert dazu, Verträge mit konzessionslosen Finanzdienstleistern als nichtig zu qualifizieren, wenn das Konzessionserfordernis den Vertragspartner schützen soll — was im Bereich der Zahlungsdienste zweifellos der Fall ist.

Die Rückforderung setzt jedoch voraus, dass Sie die Beweise sauber dokumentieren — Überweisungsnachweise, Vertragsunterlagen, Kommunikation. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie Sie dabei strukturiert vorgehen.

Wie Sie die Beweise sichern

Die Beweissicherung ist der entscheidende erste Schritt, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Je vollständiger Ihre Dokumentation, desto stärker Ihre Ausgangsposition — sowohl im Strafverfahren als auch bei einer Zivilklage oder einem aufsichtsrechtlichen Hinweis an FMA oder BaFin. Gehen Sie die folgenden vier Schritte systematisch durch, und legen Sie für jeden Schritt einen separaten Dokumentenordner an — physisch und digital.

Schritt 1: Zahlungsbelege sichern

Sichern Sie alle Zahlungsbelege, die Ihre Transaktionen mit SunPay M1 dokumentieren. Dazu gehören Kontoauszüge Ihrer Hausbank, Kreditkartenabrechnung, Zahlungsbestätigungen aus dem SunPay-M1-Portal sowie Quittungen oder Buchungsbestätigungen per E-Mail. Speichern Sie diese Dokumente in mehrfacher Ausfertigung — lokal auf einem externen Datenträger und in einem verschlüsselten Cloud-Speicher. Falls Sie Kryptowährungen eingezahlt haben, halten Sie die Transaktions-IDs (TxIDs) sowie die Blockchain-Adressen fest und machen Sie Screenshots der Transaktionsansicht in einschlägigen Block-Explorern. Exportieren Sie nach Möglichkeit auch CSV-Transaktionsberichte aus Ihrer Wallet-Software oder Ihrer Kryptobörse, da diese Aufzeichnungen von Ermittlungsbehörden als belastbare Nachweise anerkannt werden.

Schritt 2: Korrespondenz archivieren

Exportieren Sie alle E-Mails, Chat-Protokolle und sonstigen Nachrichten, die Sie mit SunPay M1 ausgetauscht haben. Viele Plattformen dieser Art kommunizieren über webbasierte Chats, deren Verlauf sich bei Deaktivierung des Kontos nicht mehr abrufen lässt. Fertigen Sie daher sofort Screenshots an und sichern Sie auch automatisierte Mails (Willkommens-E-Mails, Einzahlungsbestätigungen, Bonusangebote). Diese Kommunikation ist oft der wertvollste Beweis, weil sich dort konkrete Versprechungen und falsche Angaben zur Regulierung oder zur Lizenzierung des Anbieters finden.

Sofern Sie Telefonanrufe von Mitarbeitern von SunPay M1 erhalten haben, notieren Sie Datum, Uhrzeit, den Namen des Anrufers (soweit angegeben) sowie den wesentlichen Inhalt des Gesprächs unmittelbar nach dem Anruf. Solche Gesprächsnotizen können als Indizbeweise dienen und helfen, ein Muster der Täuschung zu belegen, wenn mehrere Zeugenaussagen übereinstimmen.

Schritt 3: Wallet-Daten und Kontoinformationen festhalten

Wenn Sie über SunPay M1 Zugangsdaten zu einem Zahlungskonto oder einem Wallet erhalten haben, notieren Sie sämtliche Adressdaten, IBAN-Nummern, Wallet-Adressen und Kontonummern. Diese Informationen sind für Ermittlungsbehörden von hohem Wert, da sie eine Rückverfolgung von Geldflüssen ermöglichen. Sichern Sie außerdem Screenshots Ihres Kontostands innerhalb der Plattform sowie aller Transaktionshistorien, die Ihnen dort angezeigt wurden. Wenn die Plattform es erlaubt, exportieren Sie die Transaktionsdaten im CSV-Format oder als PDF-Bericht.

Auch negative Befunde sind als Beweise relevant: Wenn Sie versucht haben, Gelder abzuheben, und SunPay M1 diese Anfragen abgelehnt oder verzögert hat, dokumentieren Sie auch diese Vorgänge sorgfältig. Ablehnungsschreiben, Fehlermeldungen und Kommunikation über gescheiterte Auszahlungsversuche sind wesentliche Indizien für einen betrügerischen Vorsatz oder für eine Zahlungsunfähigkeit des Anbieters.

Schritt 4: Identitätsmerkmale des Anbieters dokumentieren

Erfassen Sie alle Informationen über das Unternehmen hinter SunPay M1: Firmenname, angegebene Anschrift, Impressumsangaben, Handelsregisternummern, Links zu Websites, Social-Media-Profilen und App-Store-Einträgen. Achten Sie auf Widersprüche in diesen Angaben — etwa wenn eine angeblich in der EU registrierte Gesellschaft eine Postanschrift in einem Offshore-Staat angibt. Machen Sie Screenshots der Website und des Impressums, da solche Seiten häufig nach Behördenwarnungen gelöscht oder verändert werden. Nutzen Sie Web-Archive-Dienste wie archive.org, um historische Versionen der Website zu sichern.

Notieren Sie auch, über welche Kanäle Sie erstmals auf SunPay M1 aufmerksam geworden sind: Suchmaschinenwerbung, Social-Media-Anzeigen, Empfehlungen in Foren, persönliche Weitervermittlung. Diese Informationen können im Strafverfahren relevant sein, um zu klären, ob ein organisiertes Netzwerk hinter dem Angebot steht und ob Mittäter oder Hintermänner in die Verbreitung des Angebots eingebunden waren.

Wenn Sie diese vier Schritte abgeschlossen haben, sind Sie in einer wesentlich besseren Ausgangslage, um mit einem Anwalt die nächsten Schritte zu besprechen. Fordern Sie jetzt eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden an — laden Sie Ihre gesicherten Unterlagen hoch, und Sie erhalten eine strukturierte Einschätzung, welche Ansprüche realistisch sind und auf welchem Rechtsweg Sie diese verfolgen können.

Welche Rechtsmittel offenstehen

Bei einem konzessionslosen Zahlungsdienstleister stehen Betroffenen drei parallele Rechtswege offen: das Strafrecht, das Zivilrecht und das Aufsichtsrecht. Sie schließen sich gegenseitig nicht aus und können gleichzeitig beschritten werden. Welcher Weg im Einzelfall den größten Nutzen verspricht, hängt von der Höhe des Schadens, der Lokalisierbarkeit des Anbieters und der Vollständigkeit Ihrer Beweisunterlagen ab.

Strafanzeige

In Österreich können Sie bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug (§ 146 StGB), schweren Betrug (§ 147 StGB) oder gewerbsmäßigen Betrug (§ 148 StGB) erstatten. Daneben kann eine Anzeige wegen des unbefugten Betriebs von Zahlungsdiensten gemäß § 65 ZaDiG 2018 bei der FMA erstattet werden, die ihrerseits Strafanzeige erstattet oder Verwaltungsstrafen verhängt. In Deutschland kommt eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Betrugs (§ 263 StGB) sowie wegen des unerlaubten Betriebs von Zahlungsdiensten (§ 63 ZAG) in Betracht. Strafanzeigen können formlos per Brief oder persönlich erstattet werden; ein Anwalt kann die Anzeige schärfer formulieren und sicherstellen, dass alle relevanten Sachverhaltselemente enthalten sind.

Ein wesentlicher praktischer Vorteil der Strafanzeige ist, dass die Staatsanwaltschaft Konten einfrieren, Dokumente beschlagnahmen und internationale Rechtshilfeersuchen stellen kann — Befugnisse, die Ihnen als Privatperson nicht zustehen. Je früher Sie eine Anzeige erstatten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass noch pfändbare Mittel vorhanden sind.

Zivilrechtliche Schritte

Parallel zur Strafanzeige können Sie zivilrechtliche Schritte einleiten. Abhängig von der Bewertung der Nichtigkeit des Vertrags kommen folgende Klagegründe in Betracht: Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (AT) oder § 812 BGB (DE), Schadensersatzanspruch wegen Betrugs oder arglistiger Täuschung sowie etwaige Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterecht selbst, wenn SunPay M1 konkrete Zahlungsvorgänge fehlerhaft abgewickelt hat. Die Erfolgsaussichten im Zivilverfahren hängen wesentlich davon ab, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte des Unternehmens pfändbar sind. Da viele konzessionslose Anbieter im Ausland domiziliert sind, ist die Vollstreckbarkeit eines Urteils oft die zentrale Herausforderung. Gleichwohl kann eine Klage sinnvoll sein, um im Rahmen von internationalen Rechtshilfeersuchen Zugriff auf Kontodaten oder Vermögenswerte zu erlangen.

Meldung bei der FMA und der BaFin

Unabhängig von Strafanzeige und Zivilklage sollten Sie SunPay M1 bei der FMA und bei der BaFin melden. Die FMA hat auf ihrer Website ein Formular für Verbraucherbeschwerden und nimmt Hinweise auf unlizenzierte Tätigkeit entgegen. Gleiches gilt für die BaFin: Über das Online-Hinweisgebersystem der BaFin können Sie Informationen zu einer unerlaubten Erbringung von Zahlungsdiensten in Deutschland einreichen. Solche Meldungen sind nicht nur im öffentlichen Interesse, weil sie weitere Geschädigte schützen — sie können auch dazu beitragen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Untersuchungen Daten ermitteln, die für Ihr eigenes Verfahren nützlich sein können.

Wenn die FMA oder die BaFin aufgrund Ihrer Meldung Ermittlungen aufnehmen, profitieren alle Geschädigten davon: Behördliche Erkenntnisse aus Aufsichtsverfahren werden häufig an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, was den Druck auf den Anbieter erhöht und verwertbare Informationen über seine Vermögenslage ans Licht bringen kann.

In der Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub auf kryptoschaden.de finden Sie eine umfassende Zusammenstellung behördlicher Warnungen vergleichbarer Anbieter, aus der Sie ableiten können, welche Schritte in ähnlichen Fällen unternommen wurden und welche Ergebnisse erzielt werden konnten.

Internationales Privatrecht und Gerichtsstand

Ein häufiges Problem bei konzessionslosen Zahlungsdienstleistern ist die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands. Viele solcher Anbieter versuchen in ihren AGB, Gerichte in Drittstaaten oder ausländisches Recht zu vereinbaren. Nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) ist für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU jedoch der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers zwingend, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf EU-Mitgliedstaaten ausrichtet — eine Klausel, die einen anderen Gerichtsstand vorschreibt, ist im Verhältnis zu Verbrauchern unwirksam. Das gibt Ihnen als Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich ein erhebliches Druckmittel, auch wenn das Unternehmen formal außerhalb der EU domiziliert ist.

Für das anwendbare Recht gilt die EU-Verordnung Nr. 593/2008 (Rom I): Bei Verbraucherverträgen kann eine Rechtswahlklausel des Anbieters dann nicht greifen, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Das österreichische oder das deutsche Recht wäre dann anwendbar, unabhängig davon, welches Recht SunPay M1 in seinen Nutzungsbedingungen vorsieht.

FAQ

Was bedeutet die FMA-Warnung für meine bestehenden Zahlungsaufträge bei SunPay M1?

Die Warnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht zeigt, dass SunPay M1 keine behördliche Konzession für Zahlungsdienstleistungen in Österreich besitzt. Ausstehende Zahlungsaufträge können nicht auf die Ordnungsgemäßheit ihrer Abwicklung durch ein reguliertes Institut vertrauen. Wenn Sie laufende Aufträge haben, sollten Sie prüfen, ob Sie diese widerrufen können — viele Banken ermöglichen eine Sperrung oder Rückbuchung, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger konzessionslos tätig ist. Sprechen Sie umgehend mit Ihrem Kreditinstitut.

Kann ich mein Geld von SunPay M1 zurückfordern, wenn ich bereits Zahlungen geleistet habe?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Rückforderung möglich. Wenn der Vertrag mit SunPay M1 wegen Verstoßes gegen das ZaDiG 2018 oder das ZAG als nichtig eingestuft wird, entstehen Bereicherungsansprüche. Die Durchsetzbarkeit hängt vom Wohnsitz und den Vermögenswerten von SunPay M1 ab. Parallel dazu können Sie eine Chargeback-Anfrage bei Ihrer Bank oder Ihrem Kreditkartenanbieter stellen, sofern die Zahlung per Karte erfolgte. Eine anwaltliche Prüfung Ihrer individuellen Situation ist empfehlenswert.

Was unterscheidet ZaDiG 2018 (Österreich) von ZAG (Deutschland)?

Beide Gesetze setzen die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 in nationales Recht um und verfolgen denselben regulatorischen Kern: Wer Zahlungsdienste gewerblich erbringt, benötigt eine Konzession oder Registrierung. Unterschiede bestehen in Behördenzuständigkeit (FMA versus BaFin), in den genauen Sanktionsnormen und in bestimmten nationalen Detailregelungen. Für grenzüberschreitende Sachverhalte, etwa wenn ein österreichischer Nutzer einen deutschen Anbieter nutzt oder umgekehrt, können beide Rechtsordnungen gleichzeitig Anwendung finden.

Ist eine Behördenmeldung wirklich sinnvoll, wenn ich vor allem mein Geld zurückbekommen möchte?

Ja. Eine Meldung an die FMA oder die BaFin ist auch aus rein praktischen Erwägungen sinnvoll. Behörden können Konten einfrieren und Daten ermitteln, die für Ihr eigenes Rückforderungsverfahren relevant sind. Außerdem bündeln Aufsichtsbehörden häufig Hinweise mehrerer Geschädigter und leiten daraus koordinierte Maßnahmen ab, die die Chance erhöhen, dass Vermögenswerte des Anbieters gesichert werden, bevor sie außerhalb der Reichweite europäischer Behörden transferiert werden.

Welche Beweise sind für eine Strafanzeige gegen SunPay M1 besonders wichtig?

Besonders wertvoll sind Belege, die zeigen, dass SunPay M1 Ihnen gegenüber aktiv eine Regulierung oder Lizenzierung behauptet hat, obwohl diese nicht vorhanden war. Dazu zählen Werbematerialien, E-Mails, Website-Screenshots mit entsprechenden Angaben sowie alle Kommunikation, in der eine staatliche Genehmigung suggeriert wurde. Hinzu kommen Zahlungsbelege, die die tatsächlichen Geldflüsse belegen, und Vertragsunterlagen, die die Konditionen dokumentieren, unter denen Sie Ihre Einzahlungen geleistet haben.

Kann ich SunPay M1 auch in Deutschland anzeigen, obwohl die Warnung von der österreichischen FMA stammt?

Ja. Wenn SunPay M1 seine Dienste auch in Deutschland angeboten hat — etwa durch deutschsprachige Werbung, eine .de-Domain oder die Ansprache von Nutzern mit deutschem Wohnsitz — ist auch deutsches Aufsichtsrecht anwendbar. Sie können eine Strafanzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft erstatten und einen Hinweis an die BaFin richten. Das ZAG sieht für den konzessionslosen Betrieb von Zahlungsdiensten eine Strafbarkeit nach § 63 ZAG vor, unabhängig vom Sitz des Anbieters.

Wie lange habe ich Zeit, rechtliche Schritte einzuleiten?

Die Verjährungsfristen variieren je nach Anspruchsart und anwendbarem Recht. Im deutschen Zivilrecht beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben. Im österreichischen Recht gilt gemäß § 1489 ABGB grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis. Strafrechtliche Verjährungsfristen können länger sein. Warten Sie dennoch nicht ab — je früher rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto besser sind die Chancen, dass Vermögenswerte noch vorhanden sind.

Was ist der erste konkrete Schritt, den ich jetzt unternehmen sollte?

Der erste Schritt ist die vollständige Sicherung aller Dokumente und Kommunikation zu SunPay M1 — Zahlungsbelege, E-Mails, Screenshots, Vertragsunterlagen. Stellen Sie diese Unterlagen zusammen und nehmen Sie dann anwaltliche Beratung in Anspruch. Auf kryptoschaden.de erhalten Sie eine strukturierte Erstbewertung Ihres Falls. Je vollständiger Ihre Unterlagen, desto präziser kann die Einschätzung ausfallen und desto schneller können die nächsten Schritte eingeleitet werden.

Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart