Die FCA warnt vor riverstoneadvisorygrp[.]com. Der Auftritt tritt als Advisory Group im Investment-Bereich auf.

Die britische Finanzaufsicht FCA hat riverstoneadvisorygrp[.]com mit Datum vom 28. Juli 2026 in ihre Warning List aufgenommen; parallel ist der Auftritt in das IOSCO-Warnportal I-SCAN eingeflossen. Der Name orientiert sich an der Bezeichnungsstruktur real existierender Investment-Advisory-Gruppen aus dem angelsächsischen Raum: geografischer oder natürlicher Begriff („Riverstone“) verbunden mit dem beruflichen Zusatz „Advisory Group“. Diese Struktur erweckt gezielt den Eindruck einer etablierten institutionellen Investment-Beratung.

Was besagt die FCA-Warnung zu riverstoneadvisorygrp[.]com?

Die FCA listet den Auftritt in ihrer Warning List für Firmen, die ohne die nach dem Financial Services and Markets Act 2000 erforderliche Zulassung Finanzdienstleistungen anbieten oder sich an britische Verbraucher richten. Weder die FCA noch die BaFin führen den Auftritt als lizenzierte Investment-Advisor oder Vermögensverwalter. Für Betroffene aus dem deutschsprachigen Raum ist die Warnung eine sachverständige Äußerung einer nationalen Aufsichtsbehörde und einer IOSCO-Mitgliedsbehörde und im Zivilverfahren voll verwertbar.

Warum ist die Advisory-Group-Bezeichnung ein zusätzliches Warnsignal?

Die Bezeichnung „Investment Advisory“, „Advisory Group“ oder „Wealth Advisory“ ist in Deutschland und in der EU aufsichtsrechtlich relevant. Nach § 32 KWG ist die Erbringung von Anlageberatung als Finanzdienstleistung erlaubnispflichtig; nach § 15 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) beziehungsweise nach der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) unterliegen Wertpapierinstitute strengen prudenziellen Anforderungen. Wer sich als Advisory Group ausgibt und Anlageberatung erbringt, ohne die entsprechende Erlaubnis zu besitzen, verstößt gegen die Erlaubnispflicht. Zivilrechtlich begründet dies Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG. Für die Beweisführung ist zusätzlich relevant, dass echte Investment-Advisor typischerweise unter ihrer offiziellen Firmennummer im nationalen Register und im ESMA-Register auffindbar sind.

Wie funktionieren Advisory-Group-Klone praktisch?

Advisory-Group-Klone sprechen typischerweise vermögende Anleger an, häufig über kalte Kontaktaufnahme per Telefon oder LinkedIn. Die Anbahnung nutzt eine professionell wirkende Website mit fingierten Teamprofilen — häufig mit Fotos, die aus öffentlichen Bildbanken stammen und keine reale Personenzuordnung erlauben. Das beworbene Angebot umfasst „exklusive“ Investment-Opportunities in Pre-IPO-Aktien, alternative Investments oder strukturierte Produkte, die in dieser Form für Retail-Anleger nicht regulär zugänglich sind. Die Zahlung erfolgt auf angebliche „Escrow“-Konten oder direkt an den Anbieter. Sobald Auszahlungen beantragt werden, entstehen Forderungen nach „Compliance-Freigabe“ oder „Steuervorauszahlung“ — jede weitere Zahlung wird als angebliche Voraussetzung der Ausschüttung dargestellt.

Wie unterscheidet sich ein Klon von einer echten Advisory-Group?

Fünf Prüfschritte sind zwingend. Erstens die Abfrage im FCA Financial Services Register und im BaFin-Register unter der genauen Firmierung mit besonderer Aufmerksamkeit auf den Status „Authorised“ beziehungsweise „Lizenziert“. Zweitens der Abgleich der beworbenen Domain und Telefonnummern mit den im Register hinterlegten Kontaktdaten. Drittens die Prüfung der beworbenen Team-Mitglieder über Reverse-Image-Suche der Portraitfotos — bei Klonen tauchen dieselben Fotos regelmäßig unter anderen Namen auf mehreren Websites auf. Viertens die Verifikation der beworbenen Firmenanschrift bei Companies House oder im entsprechenden nationalen Register. Fünftens die Prüfung, ob die beworbenen Investment-Angebote unter den geltenden Wertpapierprospekt-Regelungen überhaupt zulässig wären.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Bei Advisory-Group-Klonen sind die Einzelbeträge häufig deutlich höher als bei FX-Broker-Klonen — Ersteinzahlungen von 25.000 Euro bis in den sechsstelligen Bereich sind typisch. Diese Größenordnung erhöht die Anforderungen an die deutsche Ausgangsbank nach § 25h KWG erheblich. Rechtsprechung deutscher Landgerichte hat wiederholt beanstandet, dass ungewöhnlich hohe Einzelüberweisungen an Empfänger in Drittjurisdiktionen mit vagen Verwendungszwecken Warn- und Nachfragepflichten der Bank auslösen. Bei nicht autorisierten Zahlungen ist ergänzend § 675u BGB und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB zu prüfen. Die Kombination aus hoher Zahlung, Auslandsbezug und untypischem Empfänger ist einer der stärksten Ansatzpunkte für die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website einschließlich Team-Seiten, Impressum, angeblicher Zulassungsangaben und aller beworbenen Investment-Angebote, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Investment-Unterlagen einschließlich Term Sheets, Anlagevorschläge, Escrow-Vereinbarungen und Vertragsdokumente; die vollständige Kommunikation einschließlich WhatsApp-, Telegram-, LinkedIn- und E-Mail-Verläufe mit vollständigen Headern; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN, Empfängername und Verwendungszweck; sämtliche Screenshots des Kundenportals; und alle im Zuge der Antragstellung übermittelten Ausweisdaten und Vermögensnachweise mit Zeitpunkt der Übermittlung. Insbesondere die Fotos und Namen der beworbenen „Advisor“ sind zu sichern, weil sie regelmäßig bei mehreren Klon-Auftritten wiederverwendet werden.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die Registerlage im FCA Financial Services Register und im BaFin-Register, die Existenz der beworbenen Advisor unter den genannten Namen, die tatsächlichen Empfängeridentitäten auf allen Zahlungswegen, die Höhe und Abfolge der Zahlungen, die Kommunikation der Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen sowie die Frage, ob eine strukturierte Rückführung der Vermögenswerte praktisch durchsetzbar ist. Bei Konstellationen mit sechsstelligen Ersteinzahlungen wird zusätzlich der Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO und die Beteiligung an einem gebündelten Vorgehen mehrerer Geschädigter geprüft.

Wenn Sie über riverstoneadvisorygrp[.]com im Vertrauen auf eine vermeintliche Advisory Group Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung — insbesondere keine „Compliance-Freigabe“ oder „Steuervorauszahlung“. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots einschließlich Team-Seiten und Investment-Angebote, alle Vertragsdokumente, alle Kontoauszüge mit Empfängerangaben und die vollständige Kommunikation. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob ein gebündeltes Vorgehen mit weiteren Geschädigten möglich ist.

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