„Erreichen Sie finanzielle Unabhängigkeit“: BaFin-Plattformreihe 2026

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Übersicht aller BaFin-, FCA- und FINMA-Warnungen 2026
In ihrer Kompakt-Übersicht für den Monat Mai 2026, abrufbar auf dem Publikationsportal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem Datum des 1. Juni 2026, hat die Behörde eine öffentliche Warnung vor der Plattformreihe veröffentlicht, die unter dem Slogan „Erreichen Sie finanzielle Unabhängigkeit mit [Name der Website]“ auftritt — eine Aussage, die in der Werbeansprache gezielt auf Personen im Alter von 50 aufwärts ausgerichtet ist, denen Sorgen um die Altersvorsorge vertraut sind. Die Warnung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Untersagungsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 1 KWG sowie § 5 Abs. 1 WpIG, die das Betreiben erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen ohne behördliche Genehmigung unter Strafe stellen, und begründet für Sie als Geschädigte oder Geschädigten einen dichten Kranz zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche, den dieser Beitrag systematisch entfaltet. Die Plattformreihe ist die dritte Variante einer seit 2025 beobachteten Serie austauschbarer Angebote mit identischer technischer Infrastruktur; sie unterscheidet sich von den Vorgängervarianten durch den expliziten Bezug auf finanzielle Unabhängigkeit als Lifestyle-Versprechen, das bei der Zielgruppe der Generation 50+ besonders wirksam eingesetzt wird. Der Beitrag beleuchtet neben den zivilrechtlichen Ansprüchen insbesondere die verfahrenstaktischen Besonderheiten, die sich aus einem Schaden an Lebensersparnissen und aus dem grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehr ergeben.
Welche Maßnahme hat die BaFin konkret getroffen und auf welcher Grundlage?
Die Bundesanstalt hat die Plattformreihe im Rahmen ihres laufenden Verbraucherschutzauftrags öffentlich benannt. Rechtsgrundlage für das Tätigwerden ist § 4 Abs. 1a FinDAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KWG; die Veröffentlichung der Warnung auf dem Behördenportal ist keine Ordnungsverfügung, sondern ein aufsichtliches Informationsinstrument, das gleichwohl erhebliche zivilprozessuale Indizwirkung entfaltet. Für Sie als Anleger bedeutet das: Die Meldung begründet zwar keinen Automatismus, schafft aber eine widerlegliche Tatsachengrundlage, die in einem Klageverfahren als urkundliches Beweismittel nach § 415 ZPO eingeführt werden kann. Daneben prüft die BaFin nach § 37 Abs. 1 KWG die Untersagung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts; ob diese Verfügung im Einzelfall bereits erlassen wurde, hängt vom Stand der Ermittlungen ab. Sie sollten daher das BaFin-Veröffentlichungsportal täglich auf Ergänzungen zu dieser Plattformreihe prüfen, da Untersagungsverfügungen dort zeitnah nachgeführt werden und Ihr Anspruchsprofil unmittelbar beeinflussen.
Wichtig für die rechtliche Bewertung ist darüber hinaus das Verhältnis zwischen dem aufsichtsrechtlichen Befund und dem zivilrechtlichen Anspruch: Auch wenn die BaFin ausdrücklich keine Entscheidung darüber trifft, ob Ihnen ein individueller Rückzahlungsanspruch zusteht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die öffentliche Warnung einer Behörde den Anschein der Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens belegt, sofern der in Anspruch genommene Anbieter diesen Anschein nicht widerlegt. Für die Beweislastverteilung im Zivilverfahren bedeutet das: Sie legen die BaFin-Meldung vor, und der Anbieter trägt die sekundäre Darlegungslast für das Vorhandensein einer Erlaubnis. Da eine solche Erlaubnis nach § 32 KWG im Register der BaFin öffentlich einsehbar ist und für diese Plattformreihe nicht eingetragen ist, hat der Anbieter diese Last in der Praxis nicht zu entkräften. Sie als Klagende oder Klagender befinden sich damit von Beginn an in einer prozessual günstigen Ausgangsposition.
Welche zivilrechtlichen Ansprüche stehen Ihnen als Geschädigte oder Geschädigter zu?
Der primäre Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB: Leistungen, die Sie auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags erbracht haben — die Nichtigkeit folgt hier aus § 134 BGB in Verbindung mit § 32 KWG — sind ohne rechtlichen Grund erlangt und daher herauszugeben. Daneben besteht ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG, weil das Schutzgesetz gerade den einzelnen Anleger im Blick hat. Schwerer wiegt in systematischen Betrugskonstellationen die Haftungsnorm des § 826 BGB, die eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung voraussetzt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Direktverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem verlangt, soweit die Tathandlung planmäßig angelegt war. Bei einer Plattformreihe mit austauschbaren Domains, gleichem Backend und identischem Lead-Generator-Mechanismus liegt eine systematische Tathandlung im Sinne dieser BGH-Fallgruppe nahe. Zusätzlich greifen Ansprüche aus §§ 312 ff. BGB (Fernabsatzrecht), insbesondere das Widerrufsrecht nach § 355 BGB, sowie aus dem Kapitalanlagerecht nach § 21 WpPG auf Ersatz des Differenzschadens.
Für die praktische Geltendmachung dieser Ansprüche ist die Frage der Passivlegitimation zentral: Gegen wen richten Sie die Klage, wenn die Betreibergesellschaft im Ausland sitzt oder ihre Identität verschleiert? Hier kommt neben der Haftung natürlicher Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte handeln (§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog), auch die Haftung von Intermediären in Betracht — etwa von Lead-Generatoren, die wissentlich Kundendaten an unerlaubt handelnde Plattformen vermitteln, oder von Affiliate-Netzwerken, die Werbebuchungen abwickeln. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Konstellationen eine Teilnehmerhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB anerkannt, sofern der Intermediär die Umstände kannte, die die Haupttat als sittenwidrig qualifizieren. Diese Erweiterung des Schuldnerkreises ist für Sie strategisch bedeutsam, weil inländische Intermediäre leichter zu identifizieren und zu belangen sind als anonyme Offshore-Betreiber.
Welche besonderen Risiken bestehen für Anleger, die Lebensersparnisse eingesetzt haben?
Wer als Person jenseits der fünften Lebensdekade einen erheblichen Teil seiner Altersrücklage in eine solche Plattform eingezahlt hat, steht vor einer im Vergleich zu Kleinbetragsschäden qualitativ anderen Prozesssituation. Der Schaden übersteigt häufig die Wertgrenzen, ab denen das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (§ 23 Nr. 1 GVG: über 5.000 Euro), womit Anwaltszwang gilt und die Prozesskostenrechnung erheblich wird. Für Sie kommt hier zunächst die Prüfung einer Rechtsschutzversicherung in Betracht, deren Deckungsschutz für Kapitalanlagefälle allerdings häufig ausgeschlossen oder von einer Risikoprüfung abhängig ist. Liegt kein Versicherungsschutz vor, kann Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen erfüllen; der Umstand, dass die Lebensersparnisse verloren sind, begünstigt diese Prüfung strukturell. Insolvenzsicherung für Ihre Einlagen — also eine Entschädigungseinrichtung nach dem EAEG — besteht bei unerlaubt handelnden Plattformen nicht, weil diese gerade keine Banken oder CRR-Institute im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes sind. Das verdeutlicht die Notwendigkeit, alle Rückforderungsansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen, sofern die Hintermänner noch greifbare Vermögenswerte halten.
Ein zusätzlicher Aspekt, der bei Schäden aus Lebensersparnissen besonders ins Gewicht fällt, ist die psychologische und soziale Drucksituation, in der sich viele Betroffene befinden. Erfahrungsgemäß schämen sich Geschädigte in dieser Altersgruppe, den Schaden anzuzeigen oder juristischen Rat zu suchen, weil das Selbstbild des finanziell kompetenten Haushaltsvorstands belastet wird. Rechtlich ist das irrelevant: Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann allenfalls dann anspruchsmindernd wirken, wenn Ihnen ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird, was bei gezielter Täuschung durch professionell aufgebaute Plattformen regelmäßig ausscheidet. Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen Plattformen optisch und inhaltlich seriösen Finanzdienstleistern ähnelten, ein Mitverschulden des Anlegers verneint. Sie verlieren also durch das Abwarten keine Ansprüche, solange Sie innerhalb der Verjährungsfristen handeln — aber Sie verlieren möglicherweise Vollstreckungssubstanz, wenn Gegenkonten geleert werden.
Welche Beweismittel sichern Sie unverzüglich?
Die Beweissicherung teilt sich in drei Ebenen: dokumentarische Ebene, digitale Ebene und transaktionale Ebene. Auf der dokumentarischen Ebene sichern Sie sämtliche Schreiben, E-Mails, Chatverläufe, Werbeeinblendungen (Screenshots mit Zeitstempel) und Vertragsbestätigungen. Auf der digitalen Ebene archivieren Sie die Zugangsdaten zur Plattform, da diese nach Einschaltung der BaFin oder nach Bekanntwerden der Warnung regelmäßig abgeschaltet wird; eine Videoaufnahme des Anmelde- und Kontobereichs erhöht den Beweiswert erheblich. Auf der transaktionalen Ebene beantragen Sie bei Ihrer Hausbank unverzüglich schriftlich eine vollständige Kontohistorie sowie eine Bestätigung der ausgeführten Überweisungen einschließlich IBAN-Empfänger, BIC und Verwendungszweck. Diese Daten bilden die Grundlage sowohl für die zivilrechtliche Rückforderungsklage als auch für eventuelle Drittauskunftsersuchen nach § 802l ZPO sowie für Vollstreckungsmaßnahmen. Versäumen Sie diesen Schritt, erschwert sich die Rekonstruktion der Zahlungskette erheblich, weil Korrespondenzbanken im SEPA-Raum Buchungsdaten nach unterschiedlichen nationalen Fristen löschen.
Ergänzend empfiehlt sich die Nutzung des Internet Archive (archive.org), das viele Plattform-Websites in einem zeitgestempelten Snapshot erfasst. Sofern die Plattform dort archiviert ist, können Sie diesen Snapshot als urkundlichen Nachweis des konkreten Inhalts der Plattform zum Zeitpunkt Ihrer Einzahlung verwenden — einschließlich der Renditeversprechen, Risikohinweise (oder deren Fehlen) und der Impressumsangaben. Das Impressum ist besonders aufschlussreich: Bei Plattformreihen dieser Art ist es häufig gefälscht oder führt auf Briefkastenadressen in EU-Niedrigschwellenländern. Wenn Sie den Unterschied zwischen den Impressumsangaben auf der Plattform und dem tatsächlichen Registersitz der Gesellschaft dokumentieren, verstärkt das die Arglist-Komponente erheblich und kann im Rahmen des § 826 BGB die Haftung persönlich handelnder Organe begründen.
Wie gehen Sie gegen Banken, Zahlungsdienstleister und Krypto-Börsen vor?
Wenn Ihre Einzahlungen über mehrere Eingangsbanken im SEPA-Raum verarbeitet wurden — ein bei Plattformreihen typisches Muster zur Verschleierung der Geldflüsse —, stehen Ihnen gegen die kontoführenden Institute Drittauskunftsansprüche nach § 802l ZPO zu, sobald Sie einen vollstreckbaren Titel oder zumindest einen glaubhaft gemachten Anspruch dartun können; in frühen Verfahrensstadien genügt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO, der die Bank verpflichtet, Kontoinformationen offenzulegen und Überweisungen an die betroffenen Empfänger vorläufig zu sperren. Gegenüber Krypto-Börsen, über die Einlagen in digitale Vermögenswerte umgetauscht wurden, kommt der sogenannte „Kettenarrest“ in Betracht: Sie beantragen nach § 916 ZPO einen dinglichen Arrest auf alle Forderungen und Vermögensgegenstände, die Ihren Geldfluss nachverfolgen lassen, und sichern so die Kette vom Fiatgeld über die Krypto-Börse bis zum Wallet des Schädigers. Voraussetzung ist eine plausible Darlegung der Vermögensverschiebung; Blockchain-Analysen, die von spezialisierten Dienstleistern erstellt werden, sind insoweit ein anerkanntes Beweismittel in deutschen Arrestverfahren. Bei mehreren Eingangsbanken sollten Sie parallel in den jeweiligen SEPA-Mitgliedstaaten — etwa Niederlande, Zypern oder Malta, wo solche Plattformen häufig bankieren — Sicherungsmaßnahmen einleiten, weil ein rein deutsches Urteil im EU-Ausland nach der EuGVVO unmittelbar anerkannt und vollstreckt werden kann.
Welche Fristen laufen für Sie und wie schützen Sie sich vor Verjährung?
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, wobei der Lauf am Schluss des Jahres beginnt, in dem Sie von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können (§ 199 Abs. 1 BGB). Da die BaFin-Warnung im Mai 2026 veröffentlicht wurde, ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der öffentlichen Zugänglichkeit der Meldung als Kenntnis-Anknüpfungspunkt zu behandeln; die Drei-Jahres-Frist endet dann zum 31. Dezember 2029. Für deliktsrechtliche Ansprüche nach § 826 BGB gilt dieselbe Frist, für den Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB ebenfalls, sofern keine kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingreift. Kritisch ist für Sie die Widerrufsfrist nach § 355 BGB im Fernabsatz: Das Recht zum Widerruf erlischt nach § 356 Abs. 3 BGB spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss, wenn über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde; wegen der fehlenden Erlaubnis nach § 32 KWG fehlt es an einer solchen Belehrung regelmäßig, was die Frist maximal verlängert. Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageeinreichung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder durch Mahnbescheid sollte in jedem Fall rechtzeitig veranlasst werden.
Welche spezifischen Merkmale kennzeichnen die Altersvorsorge-Ansprache dieser Plattformreihe?
Die in der BaFin-Warnung dokumentierte Variante mit dem Slogan „Erreichen Sie finanzielle Unabhängigkeit mit [Name der Website]“ unterscheidet sich von anderen Plattformreihen durch ein gezielt auf die Generation 50+ zugeschnittenes Werbemuster. Die Werbeeinblendungen auf Facebook und Instagram greifen Lifestyle-Themen auf — Reisen, Selbstbestimmung im Ruhestand, Befreiung von Lohnarbeit —, ohne dass Finanzprodukte, Risiken oder Renditeversprechen in der Erstansprache sichtbar werden. Das ist rechtlich bedeutsam: Die verdeckte Werbung für unerlaubte Finanzdienstleistungen durch Lifestyle-Content kann einen eigenständigen Täuschungsgehalt im Sinne des § 263 StGB begründen und verstärkt zugleich die Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB, weil die Schädigungsabsicht bereits im Design der Ansprache angelegt ist. Für Sie als potenziell Betroffene bedeutet das: Wenn Sie über einen solchen Lifestyle-Inhalt auf die Plattform gelangt sind, lässt sich das Täuschungselement lückenlos dokumentieren — Screenshot des Werbemittels mit Anzeigen-ID, Datum und Targeting-Angaben (letztere sind in der Facebook-Werbebibliothek abrufbar) —, was Ihr Schadensbild gegenüber dem einfachen Betrug qualitativ verdichtet.
Welche Strategie empfiehlt sich, wenn mehrere Eingangsbanken im SEPA-Raum beteiligt sind?
Bei Plattformreihen dieser Bauart werden Einlagen typischerweise über ein Netzwerk aus zwei bis fünf Empfängerkonten in verschiedenen SEPA-Staaten verteilt, um die Rückverfolgung zu erschweren. Aus Ihrer Perspektive als Gläubiger ergibt sich daraus eine mehrspurige Vollstreckungsstrategie. Zunächst identifizieren Sie anhand der Überweisungsbelege alle IBAN-Empfänger; jede IBAN führt zu einem bestimmten Institut und Registerstaat. Für deutsche Empfängerkonten besteht die Möglichkeit der sofortigen einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Landgericht, verbunden mit einem Auskunftsanspruch gegen das Institut nach § 902 ZPO (Vermögensauskunft Dritter). Für Konten in anderen EU-Mitgliedstaaten steht die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKtPfVO, Verordnung (EU) Nr. 655/2014) zur Verfügung: Sie ermöglicht es, auf Antrag beim deutschen Gericht einen Beschluss zu erwirken, der unmittelbar in allen anderen Mitgliedstaaten als Kontenpfändungsmaßnahme wirkt, ohne dass Sie ein gesondertes Verfahren im Ausland einleiten. Dieser Mechanismus ist in der Praxis ein erheblicher Zeitvorteil, weil Schädigungsnetzwerke nach Bekanntwerden einer BaFin-Warnung regelmäßig beginnen, Konten zu leeren. Sie sollten daher unmittelbar nach Sicherung der Beweismittel anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die nötigen Glaubhaftmachungsunterlagen für den Arrestantrag aufzubereiten.
Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden: Wenn Sie Einzahlungen über eine dieser Plattformen geleistet haben, reichen Sie Ihre Unterlagen — Überweisungsbelege, Screenshots, Vertragsdokumente — digital ein. Die Kanzlei REXUS bewertet Ihren Fall im Rahmen einer Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden und teilt Ihnen mit, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche Sicherungsschritte unverzüglich einzuleiten sind.
Welche Geldwäsche-Dimension berührt den Fall und welche Bedeutung hat das für Ihre Stellung als Opfer?
Die systematische Weiterleitung von Anlegergeldern über mehrere Konten und ggf. deren Umwandlung in Kryptowährungen erfüllt nach herrschender Ansicht die Voraussetzungen des § 261 StGB (Geldwäsche), weil der Betrug nach § 263 StGB als Vortat taugt. Für Sie als Opfer hat das eine praktische Dimension: Die Strafverfolgungsbehörden — Staatsanwaltschaft und BKA — können im Rahmen von Ermittlungsverfahren nach §§ 94, 111b ff. StPO Beschlagnahmen und Vermögensarreste erwirken, die Ihren zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen zugutekommen können. Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, haben Sie als Geschädigte oder Geschädigter das Recht, Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt zu beantragen (§ 406e StPO), was die Ermittlungsergebnisse der Behörden — insbesondere Kontobewegungen, die im Rahmen der Rechtshilfe erhoben wurden — für Ihren Zivilprozess nutzbar macht. Sofern Vermögensgegenstände im Strafverfahren sichergestellt werden, kann nach § 111i StPO ein Auffangrechtserwerb für Geschädigte angeordnet werden; die Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 5 StPO ist damit ein ergänzendes zivilrechtliches Instrument, das Sie aktiv einfordern sollten.
Welche typischen Fehler treten in dieser Konstellation auf und wie vermeiden Sie sie?
Der häufigste Fehler ist zeitliches Zögern: Nach Erscheinen der BaFin-Warnung vergehen manchmal Wochen, bis Betroffene anwaltlichen Rat suchen, obwohl in dieser Zeitspanne die Gegenpartei beginnt, Konten zu räumen und Domains abzuschalten. Ein zweiter verbreiteter Fehler ist das Einreichen von Strafanzeigen ohne gleichzeitige zivilrechtliche Sicherungsmaßnahmen: Eine Strafanzeige hemmt die Verjährung nicht und führt nicht automatisch zu einer Sicherung Ihrer Forderung; für Letzteres bedarf es separater Maßnahmen im Zivilprozessrecht. Drittens unterschätzen Betroffene regelmäßig die Bedeutung digitaler Beweismittel: Plattformen werden nach Warnungen abgeschaltet, und ohne Sicherung des Onlinebereichs (Webarchiv-Link, Screenshots, Videomitschnitt) fehlt der Nachweis der konkreten Leistungsversprechen, die die Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB begründen. Viertens kontaktieren manche Geschädigte die Plattform nach der BaFin-Warnung noch einmal, um eine „freiwillige Rückzahlung“ zu erwirken — dieser Schritt kann als konkludenter Verzicht missverstanden werden und erschwert die Prozessführung. Wenn Sie diese vier Fehler vermeiden, behalten Sie die verfahrensrechtliche Initiative und vergrößern die Chance, zumindest Teile Ihres Kapitals zurückzuerlangen.
Ein fünfter Fehler verdient gesonderte Erwähnung: die Inanspruchnahme sogenannter „Chargeback-Dienstleister“ oder „Recovery-Firmen“, die im Netz gezielt Geschädigte solcher Plattformen ansprechen und gegen hohe Vorauszahlungen eine Rückholung des Geldes in Aussicht stellen. Bei diesen Anbietern handelt es sich häufig um Folgekäufer der gleichen kriminellen Netzwerke, die Sie bereits geschädigt haben. Die BaFin hat in ihrer Kompakt-Übersicht für Mai 2026 ausdrücklich auch vor angeblichen Hilfsangeboten gewarnt, weil diese ein etabliertes Muster der Sekundärschädigung darstellen. Wenn Sie von einem solchen Anbieter kontaktiert werden, lehnen Sie das Angebot ab und erstatten Sie Strafanzeige. Rechtsanwälte, die im Rahmen eines regulären Mandatsverhältnisses tätig werden, verlangen keine Vorauszahlung für die „Freischaltung“ von Geldern und haben keine Geheimkanäle zur BaFin oder zu Krypto-Börsen. Sie erkennen seriöse anwaltliche Angebote daran, dass der Anwalt im Anwaltsregister der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist, ein transparentes Honorarmodell nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung vorlegt und keinerlei Erfolgszusagen bezüglich der Rückholung macht.
Was unternimmt die Kanzlei in den ersten 24 Stunden nach Ihrer Beauftragung?
Nach Eingang Ihrer Unterlagen analysieren wir zunächst die gesamte Zahlungskette: Empfänger-IBAN(s), beteiligte Institute, Zeitpunkte der Buchungen und etwaige Intermediäre im SEPA-Raum. Parallel prüfen wir, ob gegen die betreffenden Domains oder Betreibergesellschaften bereits gerichtliche Maßnahmen anhängig sind, und fordern — soweit erreichbar — das BaFin-Aktenzeichen der Warnung an. Auf dieser Grundlage fertigen wir ein vorläufiges Anspruchsgutachten, das Ihre Forderungen nach § 812 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB und ggf. § 21 WpPG beziffert und priorisiert. Soweit ein unmittelbares Arrestbedürfnis besteht — erkennbar daran, dass Konten noch aktiv sind oder Überweisungen noch nicht mehr als einige Tage zurückliegen —, bereiten wir gleichzeitig den Arrestantrag vor. Sie erhalten innerhalb des genannten Zeitraums eine schriftliche Ersteinschätzung mit konkreten Handlungsempfehlungen und einer Kostenübersicht, damit Sie auf vollständiger Informationsgrundlage entscheiden können.
Die Kanzlei REXUS verfügt über besondere Erfahrung in der Koordination mehrspuriger Verfahren, bei denen deutsches Zivilrecht, europäisches Vollstreckungsrecht und ausländisches Gesellschaftsrecht ineinandergreifen. Gerade bei Plattformreihen mit grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr ist diese Kombination entscheidend: Ein rein nationaler Ansatz, der nur die deutsche Empfänger-IBAN berücksichtigt, lässt einen erheblichen Teil des möglicherweise sicherungsfähigen Vermögens unberührt. Wenn Sie sich frühzeitig an die Kanzlei wenden, können Arrestanträge in mehreren Ländern noch vor der Abschaltung der Plattform und der Leerung der Konten gestellt werden. Dieser Zeitvorteil ist im Vollstreckungsrecht oft das entscheidende Kriterium zwischen einem Teilerfolg und einem Totalausfall. Zuwarten kostet Sie in dieser Situation nichts anderes als Vollstreckungssubstanz — und damit die Möglichkeit, Ihr eingesetztes Kapital auch nur anteilig zurückzuerhalten.
Direkter Draht: Sie erreichen die Kanzlei jederzeit über Telegram. Schreiben Sie an @RA_Orlowa und erhalten Sie eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden.
Vollständige Übersicht:
Alle BaFin-, FCA-, FINMA- und FMA-Warnungen 2026 im Vergleich
Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart