Nummixo: FMA-Warnung Trading-Plattform ohne Konzession 2026
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (die Aufsichtsbehörde) hat am 29.05.2026 eine öffentliche Warnung vor dem Anbieter Nummixo veröffentlicht. Danach betreibt das Unternehmen, das unter der Domain nummixo.com im Internet auftritt, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich, ohne die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erforderliche behördliche Erlaubnis zu besitzen. Wer bereits Gelder auf dieser Plattform platziert hat, steht vor erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken und sollte unverzüglich handeln.
Dieser Artikel richtet sich an Anlegerinnen und Anleger, die über nummixo.com Handelskonten eröffnet, Einzahlungen geleistet oder Auszahlungsschwierigkeiten erfahren haben. Er erläutert die aufsichtsrechtliche Lage, ordnet den Sachverhalt in den deutschen und österreichischen Rechtsrahmen ein, erklärt die notwendigen Schritte zur Beweissicherung und zeigt auf, welche Rechtswege offenstehen. Die hier dargestellten Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung, bieten aber einen strukturierten Einstieg für Betroffene, die sich erstmals mit ihrer Situation auseinandersetzen.
Was die Aufsicht festgestellt hat
Die FMA veröffentlicht auf Grundlage von § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) regelmäßig Warnmeldungen über Anbieter, die ohne Konzession tätig werden. Diese Veröffentlichungspflicht besteht unabhängig davon, ob ein förmliches Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht. Die Warnmeldungen sind Bestandteil des gesetzlichen Anlegerschutzinstrumentariums und sollen verhindern, dass weitere Personen Gelder an nicht zugelassene Anbieter überweisen.
Die offizielle die Aufsichtsbehörde-Investorenwarnung vom 29. Mai 2026 stellt ausdrücklich fest, dass Nummixo keine Berechtigung besitzt, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Konkret bezieht sich die Warnung auf das Anbieten der Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden nach § 3 Abs. 2 Z. 6 WAG 2018. Die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist § 92 Abs. 11 WAG 2018, der die FMA ermächtigt, Warnmeldungen zu veröffentlichen, wenn ein Verdacht auf unerlaubte Wertpapierdienstleistungen besteht.
Als Kontaktdaten des Anbieters werden in der FMA-Warnung die Website nummixo.com sowie die E-Mail-Adresse support@nummixo-mail.com angegeben. Als angeblicher Unternehmenssitz wird London genannt. Eine Überprüfung der tatsächlichen Unternehmenspräsenz in London ist Betroffenen dringend anzuraten, da fingierte oder angemietete Büroadressen in internationalen Finanzmetropolen bei nicht zugelassenen Anbietern ein verbreitetes Muster darstellen. Die FMA verwendet in ihrer Warnung ausdrücklich die Formulierung „angeblichem Sitz“, was auf erhebliche Zweifel der Behörde an den Angaben des Anbieters hindeutet.
Die Warnmeldung macht deutlich, dass Nummixo außerhalb des regulierten Rahmens operiert. Konzessionspflichtige Tätigkeiten im Sinne des WAG 2018 umfassen neben der Auftragsausführung auch die Anlageberatung, die Portfolioverwaltung sowie verschiedene Nebendienstleistungen. Wer ohne entsprechende Konzession solche Leistungen anbietet, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern begeht in der Regel eine Straftat nach österreichischem Finanzmarktrecht. Es ist daher von erheblicher Bedeutung, dass Sie als Betroffene oder Betroffener die FMA-Warnung als dokumentierten Beleg dafür verstehen, dass das Unternehmen keinen rechtmäßigen Geschäftsbetrieb unterhält.
Für Sie als Anlegerin oder Anleger bedeutet das konkret: Das Unternehmen, das Ihr Geld verwahrt oder damit handelt, untersteht keiner behördlichen Aufsicht. Es bestehen keine Einlagensicherungssysteme, keine Reporting-Pflichten gegenüber einer Aufsichtsbehörde und keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalanforderungen, die Ihr Kapital absichern würden. Das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes ist in solchen Konstellationen strukturell angelegt, weil keine externe Kontrolle über die tatsächliche Verwendung Ihrer Gelder besteht.
Aus der Natur solcher Warnsachverhalte ergibt sich auch, dass die FMA-Warnung erst dann veröffentlicht wird, wenn der Behörde eine ausreichende Erkenntnislage vorliegt. Im Regelfall gehen der Veröffentlichung Beschwerden von Betroffenen, Recherchen und interne Prüfungen voraus. Das bedeutet: Wenn die FMA eine Warnung ausspricht, haben bereits andere Personen negative Erfahrungen mit dem Anbieter gemacht. Sie befinden sich also möglicherweise nicht allein in Ihrer Situation, und koordinierte rechtliche Schritte könnten in Frage kommen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben und wissen möchten, wie Sie vorgehen sollen, empfehlen wir Ihnen, die Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub zu konsultieren, wo weitere behördlich gemeldete Plattformen dokumentiert sind und grundlegende Handlungsempfehlungen bereitgestellt werden.
Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden: Wenn Sie bei Nummixo investiert haben und Auszahlungen verweigert werden oder Sie keinen Zugang mehr zu Ihrem Konto haben, können Sie über das Kontaktformular auf kryptoschaden.de eine erste rechtliche Einschätzung anfragen. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang Ihrer Anfrage mitsamt den relevanten Belegen.
Falltyp und rechtliche Einordnung
Nummixo tritt nach außen als Online-Broker für Wertpapiere, Devisen, Rohstoffe und Kryptowährungs-CFDs auf. Diese Art von Plattform folgt einem bekannten Muster, das Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden in ganz Europa wiederkehrend begegnet: Nutzerinnen und Nutzer werden über digitale Werbung, Social-Media-Kontakte, gezielte Telefonakquise oder das Anschreiben über Dating-Apps und Chatkanäle angesprochen. Sie eröffnen ein Konto, zahlen einen Startbetrag ein und sehen in der Folge steigende Gewinne in der Plattformoberfläche. Sobald Sie eine Auszahlung veranlassen möchten, werden zusätzliche Gebühren, angebliche Steuernachzahlungen, Verifizierungsgebühren oder sogenannte Sicherheitsdepots eingefordert. Diese Forderungen stellen in der Praxis Vorwände dar, um weitere Einzahlungen zu provozieren, ohne eine tatsächliche Auszahlung zu leisten.
Österreichische Rechtslage nach WAG 2018: Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 setzt die europäische Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II, Richtlinie 2014/65/EU) in österreichisches Recht um. Gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 dürfen Wertpapierdienstleistungen in Österreich nur von Unternehmen erbracht werden, die von der FMA konzessioniert sind oder über einen grenzüberschreitenden europäischen Pass verfügen. § 3 Abs. 2 Z. 6 WAG 2018 zählt die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden ausdrücklich als konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistung auf. Ein Verstoß gegen diese Konzessionspflicht ist gemäß § 94 WAG 2018 strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Im Fall gewerbsmäßiger Begehung oder bei Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung erhöhen sich die Strafrahmen erheblich.
Deutsches Pendant nach KWG und WpIG: Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland richtet sich die aufsichtsrechtliche Einordnung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Wer ohne Erlaubnis der BaFin erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 WpIG erbringt, begeht eine Straftat nach § 54 KWG, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Da Nummixo seine Dienste offensichtlich auch an deutsche Kundinnen und Kunden vermarktet hat, besteht insoweit eine parallele strafrechtliche Relevanz im deutschen Rechtsraum. Das WpIG ist im Jahr 2021 in Kraft getreten und hat die Regulierung kleinerer Wertpapierinstitute gegenüber dem früheren KWG-Regime erheblich verschärft; die Konzessionspflicht für die Ausführung von Wertpapieraufträgen bestand jedoch bereits vor dieser Reform.
Zivilrechtliche Dimension und Nichtigkeitsfolgen: Verträge, die unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot geschlossen werden, sind nach § 134 BGB (Deutschland) nichtig. Im österreichischen Recht ergibt sich die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit verbotswidriger Verträge aus den allgemeinen Grundsätzen des ABGB. Die geleisteten Einzahlungen können daher als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB bzw. § 1431 ABGB zurückgefordert werden. Daneben kommen deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 54 KWG bzw. § 1295 ABGB in Verbindung mit dem WAG 2018 in Betracht. Die genauen Erfolgsaussichten hängen von der Beweislage, der Rückverfolgbarkeit der Zahlungsströme und dem tatsächlichen Aufenthaltsort der handelnden Personen ab; diese Einschätzung kann eine qualifizierte Rechtsvertretung erst nach Prüfung der konkreten Unterlagen abgeben.
MiCA-Relevanz für Kryptowährungs-CFDs: Soweit Nummixo auch CFDs auf Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum angeboten hat, greift zusätzlich die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114), die seit Ende 2024 vollständig anwendbar ist. Kryptowertedienstleistungen bedürfen nunmehr einer eigenständigen Zulassung nach MiCA, über die Nummixo nachweislich nicht verfügt. Das kumulierte Fehlen einer WAG-2018-Konzession und einer MiCA-Zulassung verstärkt die rechtliche Angriffsfläche für Betroffene erheblich und belegt die vollständige Außerhalb-des-Regulierungsrahmens-Tätigkeit des Anbieters.
Klassische Online-Brokerage-Maske als Tatmittel: Plattformen wie Nummixo verwenden in der Regel eine professionell gestaltete Handelsschnittstelle, die seriöse regulierte Broker imitiert. Charts, Kurse, Portfolioübersichten und Gewinn-Verlust-Dashboards werden angezeigt und erwecken den Anschein eines funktionierenden Handelsbetriebs. Tatsächlich werden die angezeigten Gewinne häufig nicht durch reale Marktausführungen unterlegt; stattdessen werden die Zahlen in den Systemen des Anbieters frei konfiguriert. Diese Gestaltung dient dem Ziel, Anlegerinnen und Anleger zu weiteren Einzahlungen zu veranlassen und die Erkenntnis des Betrugs so lange wie möglich hinauszuzögern. Die technische Sophistiziertheit der Oberfläche darf dabei nicht mit regulatorischer Seriosität gleichgesetzt werden; beides ist vollständig entkoppelt.
Warnzeichen, die Sie hätten misstrauisch machen sollen: Im Nachhinein lassen sich bei solchen Anbietern regelmäßig typische Warnsignale identifizieren: kein Eintrag in der FMA-Konzessionsdatenbank, kein nachweislicher Eintrag bei der britischen FCA (trotz behaupteten Londoner Sitzes), aggressive Telefonakquise durch namentlich nicht verifizierten Personen, Versprechen von überdurchschnittlichen Renditen in kurzer Zeit, Lever-Angebote von bis zu 400:1 ohne angemessene Risikoaufklärung sowie die Weigerung, kleinere Testbeträge auszuzahlen. Wenn Sie in Ihrer Vergangenheit mit Nummixo eines oder mehrere dieser Signale erlebt haben, sollten Sie dies in Ihrer Strafanzeige detailliert schildern.
Wie Sie die Beweise sichern
Die Beweissicherung ist der kritischste erste Schritt, den Sie unmittelbar nach dem Erkennen der Problemlage einleiten sollten. Für die spätere zivilrechtliche Geltendmachung, die Erstattung einer Strafanzeige und eine etwaige Meldung bei den Aufsichtsbehörden benötigen Sie vollständige und gesicherte Unterlagen. Im Folgenden sind vier Schritte beschrieben, die Sie systematisch abarbeiten sollten. Handeln Sie dabei zügig, da Websites und Kommunikationskanäle nicht zugelassener Anbieter häufig ohne Vorwarnung abgeschaltet werden.
Schritt 1 – Zahlungsbelege sichern: Sichern Sie alle Transaktionsnachweise für Einzahlungen, die Sie an Nummixo geleistet haben. Dazu gehören vollständige Kontoauszüge Ihrer Bank oder Ihres Zahlungsdienstleisters für den gesamten Zeitraum Ihrer Beziehung zu Nummixo, Screenshots aus dem Banking-Portal mit sichtbarem Datum, Betrag, Empfängerbezeichnung und IBAN oder Wallet-Adresse sowie Bestätigungs-E-Mails für Überweisungen oder Kreditkartenzahlungen. Falls Zahlungen über Kryptowährungsbörsen geleitet wurden, exportieren Sie die kompletten Transaktionshistorien dieser Börsen im CSV-Format und drucken Sie die Blockchain-Transaktionsseiten mit vollständigen Transaktions-Hashes aus. Speichern Sie alle Belege lokal auf einem sicheren Gerät und fertigen Sie eine physische Sicherungskopie auf einem externen Speichermedium an. Übergeben Sie diese Unterlagen keinesfalls Dritten, die behaupten, Ihnen bei der Rückforderung helfen zu können, ohne vorher ihre Identität und Seriosität überprüft zu haben.
Schritt 2 – Korrespondenz archivieren: Speichern Sie sämtliche Kommunikation mit Nummixo vollständig und in einem Format, das die Originalmetadaten erhält. Das betrifft E-Mails mit vollständigem Header (Absender, Empfänger, Datum, Server-Routing), Chat-Protokolle aus dem Kundenbereich der Plattform, WhatsApp- oder Telegram-Nachrichten mit Personen, die sich als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Nummixo vorgestellt haben, sowie Aufzeichnungen telefonischer Gespräche, sofern Sie diese angefertigt haben. Besonders wertvoll sind Nachrichten, in denen Ihnen Renditen versprochen, Kontoführungsgebühren erläutert oder Auszahlungshindernisse mit Begründungen kommuniziert wurden. Screenshots aus dem internen Nachrichtensystem der Plattform sollten mit sichtbarer URL-Leiste aufgenommen werden, um die Authentizität zu dokumentieren. Falls Sie in einem Call-Center kontaktiert wurden und Rufnummern vorliegen, notieren Sie diese vollständig.
Schritt 3 – Wallet-Daten und Plattformdaten dokumentieren: Falls Gelder über Kryptowährungs-Wallets geflossen sind, notieren Sie alle Wallet-Adressen, an die Sie Überweisungen getätigt haben, und sichern Sie die Transaktions-Hashes auf der jeweiligen Blockchain. Diese Daten sind öffentlich und dauerhaft einsehbar, jedoch für eine spätere forensische Blockchain-Analyse und eine gerichtsverwertbare Darstellung der Zahlungsströme unerlässlich. Halten Sie zusätzlich fest, welche Plattformversion Ihnen angezeigt wurde, welche Kontotypen und Handelsprodukte angeboten wurden, und speichern Sie Screenshots Ihrer Portfolioansicht mit sichtbarem Datum und Uhrzeit. Dokumentieren Sie auch alle Mitteilungen, die Sie über angebliche Handelsgewinne erhalten haben; diese können bei der Einordnung der eingesetzten Betrugsmethode helfen.
Schritt 4 – Identitätsmerkmale des Anbieters festhalten: Dokumentieren Sie alle Informationen, die Nummixo über sich selbst kommuniziert hat: die angegebene Unternehmensadresse, etwaige Handelsregisternummern, etwaige Lizenznummern sowie Namen von Personen, die in Ihrer Betreuung tätig waren. Überprüfen Sie, ob die angegebenen Registernummern in tatsächlichen Handelsregistern oder in den öffentlich zugänglichen Konzessionsdatenbanken der FMA (fma.gv.at/datenbank) oder der BaFin (bafin.de) auffindbar sind. Die FMA-Warnung führt als Kontaktdaten nummixo.com und support@nummixo-mail.com an; halten Sie diese Informationen in Ihrer Dokumentation fest. Erstellen Sie darüber hinaus einen übersichtlichen Zeitstrahl aller Ereignisse vom ersten Kontakt mit dem Anbieter bis zur aktuellen Situation, da ein solcher Zeitstrahl für Strafanzeigen, anwaltliche Mandatierungsgespräche und gerichtliche Verfahren von erheblichem Wert ist und die Darstellung des Sachverhalts deutlich erleichtert.
Welche Rechtsmittel offenstehen
Für Betroffene, die Gelder über Nummixo eingezahlt haben, existieren grundsätzlich drei parallele Rechtswege, die sich nicht gegenseitig ausschließen und im Regelfall koordiniert verfolgt werden sollten. Die Wahl der geeigneten Kombination hängt von Ihrer individuellen Situation, dem eingezahlten Betrag, der Art der Zahlungsabwicklung und dem Grad der Identifizierbarkeit der handelnden Personen ab.
Strafanzeige in Österreich: In Österreich ist eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder direkt bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in Wien möglich, wenn Anhaltspunkte für gewerbsmäßigen Betrug nach § 146 ff. StGB, Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB oder eine Straftat nach § 94 WAG 2018 vorliegen. Die WKStA ist für komplexe Wirtschaftsstraftaten mit internationalem Bezug zuständig und verfügt über die nötige Spezialisierung für Sachverhalte der vorliegenden Art. Eine Strafanzeige löst von Amts wegen Ermittlungen aus, die Sie selbst nicht finanzieren. Ermittlungsergebnisse können für Ihr späteres Zivilverfahren verwertbar sein.
Strafanzeige in Deutschland: In Deutschland erstatten Sie Strafanzeige bei der für Ihren Wohnort zuständigen Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft; der Tatvorwurf lautet in der Regel auf Betrug nach § 263 StGB sowie unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften nach § 54 KWG. Spezialisierte Dienststellen wie das Bundeskriminalamt (BKA) mit seiner Abteilung für Cyberkriminalität oder das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes können für grenzüberschreitende Fälle relevante Ansprechpartner sein. Die gleichzeitige Information der Bundeskriminalämter beider Länder sowie von Europol über das EC3 (European Cybercrime Centre) kann bei internationalen Fällen sinnvoll sein. Europol betreibt eine Online-Meldestelle und koordiniert Ermittlungen mit nationalen Behörden.
Zivilrechtliche Rückforderung: Sie können die geleisteten Zahlungen auf dem Zivilrechtsweg zurückfordern. Grundlage hierfür sind je nach Fallgestaltung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB / §§ 1431 ff. ABGB), aus Rücktritt wegen nichtiger oder anfechtbarer Verträge sowie deliktische Schadensersatzansprüche. Die zivilrechtliche Durchsetzung gegenüber einem möglicherweise im Ausland ansässigen Unternehmen erfordert eine genaue Analyse der Zuständigkeitsfragen, des anwendbaren Rechts und der Vollstreckbarkeit etwaiger Urteile. Im internationalen Kontext sind die Brüssel-Ia-Verordnung (EU Nr. 1215/2012) für die Zuständigkeit und die Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) für das anwendbare Recht maßgeblich. Als Verbraucher haben Sie nach Art. 18 Brüssel-Ia die Möglichkeit, an Ihrem Wohnsitz Klage zu erheben, wenn Sie als Verbraucher angesprochen wurden; dies erleichtert den Rechtsweg erheblich.
Aufsichtsrechtliche Meldung bei FMA und BaFin: Sie sollten den Sachverhalt sowohl der FMA als auch — bei deutschem Wohnsitz — der BaFin melden. Die FMA hat unter fma.gv.at eine Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden und nimmt Hinweise auf unerlaubt tätige Unternehmen entgegen. Die BaFin nimmt Beschwerden über unerlaubt tätige Unternehmen über ihr Online-Formular unter bafin.de entgegen. Diese Meldungen dienen nicht nur der Einleitung behördlicher Maßnahmen, sondern ermöglichen den Behörden auch, ergänzende Ermittlungen einzuleiten, die für Ihren Fall relevant werden können. Es sind keine Anwaltgebühren für eine Meldung bei den Aufsichtsbehörden erforderlich; Sie können diese Meldungen selbst einreichen.
Chargeback und Rückabwicklung über Zahlungsdienstleister: Bei Kreditkartenzahlungen ist ein Chargeback-Antrag bei Ihrer kartenausgebenden Bank möglich, wenn die Zahlung nicht autorisiert war oder die versprochene Dienstleistung nicht erbracht wurde. Legen Sie dabei die FMA-Warnung als Beleg vor. Die Fristen variieren je nach Kartensystem; sprechen Sie Ihre Bank so zeitnah wie möglich an. Bei Überweisungen über regulierte Zahlungsdienstleister kann eine Auskunftsklage gegen den Zahlungsdienstleister die Identifizierung der Empfängerkonten ermöglichen, was für die zivilrechtliche Rückforderung von Bedeutung sein kann.
Für eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte auf kryptoschaden.de zur Verfügung. Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine erste Einschätzung zu den in Ihrem konkreten Fall infrage kommenden Ansprüchen und empfohlenen Schritten. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf dieser Website und legen Sie möglichst vollständige Belege bei, damit die erste Einschätzung präzise ausfallen kann.
Zusätzlich lohnt sich ein Blick auf die Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub, die strukturierte Informationen zu einer Vielzahl behördlich gemeldeter Plattformen bereitstellt und bei der Einordnung Ihrer Situation hilfreich sein kann.
FAQ
- Ist mein Geld bei Nummixo verloren?
- Ein vollständiger Verlust ist nicht zwingend die Folge, jedoch ist das Risiko angesichts der fehlenden Konzession und der FMA-Warnung erheblich. Die Rückforderungsmöglichkeiten hängen von der Art der Zahlungsabwicklung, den rückverfolgbaren Zahlungsströmen und der Identifizierbarkeit der handelnden Personen ab. Je früher Sie handeln und Beweise sichern, desto besser sind Ihre Ausgangsbedingungen für eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Vorgehensweise. Warten Sie nicht ab, ob Nummixo sich von sich aus bei Ihnen meldet — das ist bei Anbietern dieser Art erfahrungsgemäß nicht zu erwarten.
- Worum handelt es sich bei der Aufsichtsbehörde-Warnung konkret?
- Die Aufsichtsbehörde hat am 29.05.2026 festgestellt, dass Nummixo konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich anbietet, ohne die nach § 3 WAG 2018 erforderliche Genehmigung zu besitzen. Die Warnung basiert auf § 92 Abs. 11 WAG 2018 und ist auf der offiziellen Website der FMA unter fma.gv.at öffentlich einsehbar. Sie soll Anlegerinnen und Anleger davor schützen, weitere Gelder einzuzahlen. Die Veröffentlichung einer solchen Warnung durch die FMA ist ein erhebliches behördliches Signal und kein bloßes Vorsichtshinweis.
- Gilt die FMA-Warnung auch für mich, wenn ich in Deutschland wohne?
- Die FMA-Warnung richtet sich an den österreichischen Markt, hat aber für deutsche Anlegerinnen und Anleger indirekte Bedeutung: Sie belegt, dass Nummixo keine Regulierungszulassung in einem EU-Mitgliedstaat besitzt. In Deutschland ist für Wertpapierdienstleistungen eine BaFin-Erlaubnis nach WpIG/KWG erforderlich. Wer ohne diese Erlaubnis tätig wird, begeht ebenfalls eine Straftat. Sie sollten den Sachverhalt daher zusätzlich der BaFin melden und gegebenenfalls den BaFin-Warnungsbestand unter bafin.de auf einen dort verzeichneten Eintrag zu Nummixo prüfen.
- Kann ich meine Einzahlungen über eine Rückbuchung (Chargeback) zurückfordern?
- Bei Kreditkartenzahlungen ist ein Chargeback-Antrag bei Ihrer kartenausgebenden Bank unter Umständen möglich, wenn die Zahlung nicht autorisiert war oder die versprochene Dienstleistung nicht erbracht wurde. Die Frist beträgt in der Regel 120 Tage ab Buchungsdatum, bei bestimmten Kartensystemen bis zu 540 Tage. Bei Überweisungen und Kryptowährungstransfers ist eine direkte Rückbuchung technisch nicht möglich; hier sind zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der einschlägige Weg. Sprechen Sie Ihre Bank so zeitnah wie möglich an und legen Sie die FMA-Warnung als Beleg für den Betrug vor.
- Was bedeutet es, dass Nummixo einen angeblichen Sitz in London hat?
- Eine Londoner Adresse wird bei nicht zugelassenen Anbietern häufig als Legitimationssignal eingesetzt. Die angegebene Adresse kann eine Briefkastenfirma, ein virtuelles Büro oder schlicht eine falsche Angabe sein. Die FMA formuliert den Londoner Sitz in ihrer Warnung als angeblichen Sitz, was auf erhebliche Zweifel der Behörde hindeutet. Diese Unklarheit erschwert zwar eine zivilrechtliche Vollstreckung, schließt sie aber nicht aus, da Zahlungsströme oft über EU-Konten oder regulierte Zahlungsdienstleister geleitet werden, die einer rechtlichen Auskunftspflicht unterliegen.
- Kann ich die Personen, die mich kontaktiert haben, strafrechtlich belangen?
- Sofern Sie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder sonstige Identifizierungsmerkmale der Personen dokumentiert haben, die Sie für Nummixo akquiriert oder betreut haben, können diese Informationen in eine Strafanzeige einfließen. Die strafrechtliche Verfolgung einzelner Personen hängt von deren Identifizierbarkeit und Aufenthaltsort ab. Dokumentieren Sie alle Kontaktdaten so vollständig wie möglich, da sie Strafverfolgungsbehörden entscheidende Ermittlungsansätze liefern können. Namen, die Ihnen gegenüber verwendet wurden, können auch Pseudonyme sein; notieren Sie sie dennoch.
- Gibt es eine Einlagensicherung für Gelder bei Nummixo?
- Nein. Einlagensicherungssysteme wie die Anlegerentschädigung nach WAG 2018 oder das deutsche Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) gelten ausschließlich für konzessionierte und regulierte Institute. Da Nummixo keine Konzession besitzt, besteht keinerlei gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Sicherungssystemen. Ihre Rückforderung ist ausschließlich über den zivil- und strafrechtlichen Weg möglich.
- Wie lange habe ich Zeit, rechtlich vorzugehen?
- Die zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt in Deutschland nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von der anspruchsbegründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben. In Österreich gilt nach § 1489 ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese Fristen beginnen jedoch zu laufen, und bei Kreditkarten-Chargebacks gelten deutlich kürzere Fristen. Zögern Sie daher nicht, professionelle rechtliche Unterstützung zu suchen und die Beweissicherung unmittelbar einzuleiten.