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EuGH C-70/25: Wann die Bank bei Krypto-Betrug zuerst zahlt

Der EuGH hat am 15.10.2026 (C-70/25) entschieden: Bei einer nicht autorisierten Zahlung erstattet die Bank zuerst, auch wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Für Opfer von Krypto- und Anlagebetrug kommt es deshalb auf eine Frage an: Haben die Täter Ihr Konto selbst geleert, oder haben Sie das Geld getäuscht selbst überwiesen?

Viele Geschädigte haben die Schlagzeilen des Tages gelesen und hoffen, ihr Geld nun von der Bank zurückzubekommen. Bei manchen Fällen trifft das zu, bei anderen nicht. Der Unterschied liegt nicht im Betrag und nicht in der Masche, sondern darin, wer den Zahlungsauftrag erteilt hat. Diese Seite ordnet die typischen Konstellationen aus dem Kryptobetrug ein.

Was hat der EuGH genau gesagt?

Im Ausgangsfall aus Polen hatte eine Kundin ihre Zugangsdaten auf einer gefälschten Bankseite eingegeben; der Täter überwies damit rund 700 Euro. Die Bank lehnte die Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit ab. Der Gerichtshof stellte klar: Sobald ein Kunde eine Abbuchung meldet, die er nicht veranlasst hat, ist das Geld binnen eines Geschäftstags wieder auf seinem Konto gutzuschreiben. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt weder Verweigerung noch Aufschub. Zurückhalten darf die Bank nur bei begründetem Verdacht, dass der Kunde selbst betrügt, und nur nach schriftlicher Mitteilung an die zuständige Behörde. Will sie den Schaden später auf den Kunden abwälzen, trägt sie die Beweislast.

In Deutschland steht die Erstattungspflicht in § 675u BGB. Das Urteil legt die europäische Zahlungsdiensterichtlinie aus, auf der diese Vorschrift beruht, und gilt deshalb auch für deutsche Banken.

Wenn die Täter Ihr Online-Banking übernommen haben

Dann greift das Urteil in aller Regel. Typisch im Kryptobetrug: Ein angeblicher Support-Mitarbeiter der Trading-Plattform lässt eine Fernwartungs-Software installieren, angeblich um eine Auszahlung freizuschalten. Während der Sitzung lösen die Täter Überweisungen vom Girokonto aus, oft als Echtzeitüberweisung, ohne dass das Opfer sie bemerkt oder gewollt hat. Solche Zahlungen sind nicht autorisiert.

Hier hat die Bank nach dem EuGH zunächst zu erstatten. Ob sie das Geld später zurückverlangen kann, hängt davon ab, ob sie Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweist. Das Installieren einer Software auf Anweisung eines Betrügers wird sie Ihnen vorhalten. Darüber entscheidet aber erst die zweite Stufe, nicht die Erstattung selbst.

Wenn ein falscher Bankmitarbeiter Sie zu einer Freigabe gebracht hat

Dann ist genau hinzusehen. Rufen Täter unter der gefälschten Nummer der Bank an und bringen Sie dazu, eine Push-Nachricht „zur Sicherheit“ oder „zur Stornierung“ zu bestätigen, wollten Sie die konkrete Zahlung regelmäßig nicht. Vieles spricht dann für einen nicht autorisierten Vorgang, auf den das Urteil anwendbar ist. Die Bank wird das anders sehen und sich auf die Freigabe berufen. Entscheidend ist, was in der App tatsächlich angezeigt wurde und was Ihnen am Telefon gesagt wurde.

Sichern Sie deshalb Anruflisten, Bildschirmfotos der Freigabe und eine schriftliche Schilderung des Gesprächs, solange die Erinnerung frisch ist.

Wenn Sie selbst an die Plattform überwiesen haben

Dann greift das Urteil nicht. Wer getäuscht durch eine Fake-Trading-Plattform, einen Anlagebetrüger oder eine Love-Scam-Bekanntschaft selbst Überweisungen in Auftrag gegeben hat, hat diese Zahlungen autorisiert. Die Erstattungspflicht nach § 675u BGB setzt aber gerade eine fehlende Autorisierung voraus.

Verloren ist der Fall damit nicht. In Betracht kommen Ansprüche wegen verletzter Warnpflichten der eigenen Bank oder der Empfängerbank, etwa bei auffälligen Zahlungsserien oder offenkundigen Betrugskonten. Diese Wege sind anspruchsvoller und hängen stark vom Einzelfall ab. Einen Überblick gibt der Ratgeber Bankenhaftung bei Kryptobetrug.

Wenn das Geld erst auf einer echten Börse lag

Haben Sie Euro auf ein Konto bei einer echten Kryptobörse überwiesen, dort Coins gekauft und diese dann an die Betrüger gesendet, ist die Bank am eigentlichen Verlust nicht beteiligt. Die Überweisung an die Börse war gewollt und hat ihr Ziel erreicht. Hier führt der Weg über die Verfolgung der Kryptowerte und deren Sicherstellung, wie im Tracing-Ratgeber beschrieben.

Wenn die Bank schon abgelehnt hat

Eine Ablehnung der Bank aus der Zeit vor dem Urteil beendet den Anspruch nicht. Der Erstattungsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Für Fälle aus 2023 läuft die Frist deshalb meist mit dem 31.12.2026 ab. Wichtig ist außerdem, dass Sie den Vorgang innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung bei der Bank gemeldet haben.

Vorsicht vor Anrufen und E-Mails, die Ihnen jetzt unter Berufung auf das Urteil eine schnelle Rückholung gegen Vorkasse anbieten. Angebliche Rückholdienste sind eine eigene Betrugsmasche; woran Sie sie erkennen, steht im Beitrag Recovery-Scam.

Was jetzt zu tun ist

Klären Sie zuerst, welche Zahlungen Sie selbst ausgelöst haben und welche nicht. Fordern Sie für die nicht autorisierten Zahlungen die Erstattung schriftlich bei Ihrer Bank an und verweisen Sie auf das Luxemburger Urteil in der Rechtssache C-70/25. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob die Bank Sie selbst eines Betrugs verdächtigt und das einer Behörde mitgeteilt hat; nur dann darf sie die Gutschrift aufschieben. Erstatten Sie Strafanzeige, falls noch nicht geschehen, wie im Beitrag Strafanzeige bei Krypto-Betrug erläutert. Zahlen Sie nichts an Dritte, die Ihnen die Rückholung gegen Gebühr versprechen.

Gerade bei gemischten Fällen, in denen ein Teil der Zahlungen von Ihnen und ein Teil von den Tätern stammt, entscheidet die saubere Trennung über den Erfolg. Die Bank wird versuchen, alle Zahlungen als autorisiert darzustellen. Kontoauszüge mit Uhrzeiten, Protokolle der Fernwartungs-Software und Geräteinformationen helfen, die Vorgänge zuzuordnen.

Wurde Ihr Konto nach einem Krypto-Betrug geleert? Schicken Sie mir Ihre Kontoauszüge und das Schreiben Ihrer Bank.

kryptoschaden@rexus-recht.de

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