Der Kryptobetrug endet nicht mit der letzten Transaktion auf der Blockchain. Er endet erst, wenn das Geld auf einem SEPA-Bankkonto landet — und genau hier setzt die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (European Account Preservation Order, EAPO) erlaubt es einem deutschen Gericht, binnen weniger Tage das Konto eines Schuldners in Bulgarien, Polen oder Estland einzufrieren — ohne dass der Schuldner vorab informiert wird. Seit dem 18. Januar 2017 gilt die Verordnung unmittelbar in 26 EU-Mitgliedstaaten (ohne Dänemark). Für Geschädigte von Kryptobetrug ist das ein zentrales Instrument: Die Onchain-Spur führt über Stablecoin-Exits und SEPA-Überweisungen direkt in die Bankkonten jener Crypto Asset Service Provider (CASPs), deren Banking-Partner in Estland (118 registrierte VASPs), Bulgarien (276 VASPs) und Polen (1.312 VASPs) ansässig sind. Kombiniert mit §§ 916, 935 ZPO auf nationaler Ebene und dem strukturierten Tracing-Pfad unter dem Transfer of Funds Regulation II (TFR II) entsteht ein prozessuales Instrumentarium, das in der Praxis 2025/2026 erstmals systematisch für die grenzüberschreitende Rückholung von Kryptoschadenbeträgen eingesetzt wird. Dieser Artikel erklärt den Antragsweg, die Voraussetzungen und die strategische Einbettung der EAPO in ein vollständiges Asset-Recovery-Konzept.
Was ist der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO)?
Der EAPO ist ein EU-einheitliches Instrument nach VO (EU) 655/2014, das einem Gläubiger ermöglicht, das Bankkonto eines Schuldners in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorläufig zu sperren — ex parte, also ohne vorherige Anhörung des Schuldners. Das Verfahren gilt seit dem 18. Januar 2017 in allen EU-Staaten außer Dänemark und ist in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitendem Bezug anwendbar.
Die VO (EU) Nr. 655/2014 schafft eine einheitliche unionsrechtliche Grundlage für die Sicherung von Geldforderungen im grenzüberschreitenden Kontext. Ein grenzüberschreitender Bezug im Sinne des Art. 3 EAPO-VO liegt vor, wenn das zu pfändende Konto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird als dem, in dem das antragstellende Gericht sitzt oder der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Bei typischen Kryptobetrugsszenarien — Gläubiger in Deutschland, Schuldner oder CASP-Banking-Partner in Estland, Polen oder Bulgarien — ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
Der entscheidende Vorteil gegenüber rein nationalen Verfahren nach §§ 829, 835 ZPO liegt in der automatischen Anerkennung: Ein nach der EAPO-VO erlassener Pfändungsbeschluss wird im Vollstreckungsmitgliedstaat ohne gesondertes Exequaturverfahren vollzogen (Art. 23 VO). Die Bank hat die gepfändeten Beträge unverzüglich zu sichern und eine Drittschuldnererklärung über den gepfändeten Umfang abzugeben (Art. 25 VO). Der Schuldner wird erst nach erfolgter Kontosperrung über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt — der Überraschungseffekt ist systematisch eingebaut.
Welche Voraussetzungen gelten für den Erlass eines EAPO-Beschlusses?
Das Gericht erlässt den EAPO-Beschluss, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Hauptforderung wahrscheinlich begründet ist (fumus boni iuris) und ohne sofortige Sicherung die spätere Vollstreckung unmöglich oder wesentlich erschwert wäre (periculum in mora). Bei bereits titulierter Forderung entfällt die erste Voraussetzung; eine Sicherheitsleistung nach Art. 17 VO kann das Gericht verlangen.
Art. 7 VO (EU) 655/2014 unterscheidet zwei Konstellationen. Liegt noch kein gerichtlicher Titel vor, hat der Gläubiger doppelte Glaubhaftmachungslast: Er hat sowohl den Anspruch dem Grunde nach (Betrug nach § 263 StGB, Schadensersatz nach §§ 823 II, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB) als auch die konkrete Vollstreckungsgefahr — typischerweise die drohende Kontoauflösung oder Weiterleitung der Gelder — darlegen. In der Kryptobetrug-Konstellation stützt sich die Vollstreckungsgefahr auf den typischen Ablauf: Onchain-Tracing zeigt, dass Gelder nach dem Exit-Swap binnen 24 bis 72 Stunden auf SEPA-Konten weitertransferiert oder ausgezahlt werden.
Liegt ein vollstreckbares Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde vor, genügt es, allein die Vollstreckungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Sicherheitsleistung nach Art. 17 VO ist in diesem Fall ins Ermessen des Gerichts gestellt; sie entfällt in der Praxis häufig, wenn der Titel unanfechtbar ist. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Schuldners — Art. 11 VO verlangt eine Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen nach vollständiger Antragstellung, im Dringlichkeitsfall gemäß nationalen Regelungen auch schneller.
Welches Gericht ist für den EAPO-Antrag zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das auch für die Hauptsache zuständig wäre — bei Kryptobetrug meist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder, bei Haftung der CASP-Partnerbank als Drittschuldnerin, das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Hat der Gläubiger bereits einen Titel, ist das Gericht des Ursprungsstaates zuständig.
In Deutschland ist für den Antrag auf Kontoauskunft nach Art. 14 EAPO-VO das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentrale Auskunftsbehörde benannt (§ 948 Abs. 1 ZPO). Ausländische Gerichte können das BfJ ersuchen, über das Bundeszentralamt für Steuern festzustellen, ob und bei welchem deutschen Kreditinstitut der Schuldner ein Konto unterhält. Umgekehrt wenden sich deutsche Gerichte direkt an die jeweilige Auskunftsbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat — in Estland an die Registrite ja Infosüsteemide Keskus (RIK), in Polen an das Ministerstwo Sprawiedliwości, in Bulgarien an die Камара на частните съдебни изпълнители (Kammer der Privatvollstreckungsbeamten). Die konkreten Zuständigkeiten für jeden Mitgliedstaat sind auf dem Europäischen Justizportal (e-justice.europa.eu) abrufbar.
Der Antrag selbst erfolgt über das Standardformular gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 (Formblatt I), das vollständig online ausgefüllt werden kann. Wichtig: Die Angabe der genauen IBAN ist nicht zwingend — es reicht, den Namen der Bank zu nennen. Ist auch der Bankname unbekannt, kann Art. 14 EAPO-VO genutzt werden, um die Kontoinformationen erst über die Auskunftsbehörde einzuholen, sofern ein vollstreckbarer Titel oder eine substanziierte Dringlichkeit vorliegt.
Wie verläuft das Cross-Border-Tracing vom Onchain-Pfad bis zum EAPO-Antrag?
Der Weg führt in drei Schritten: Erstens Identifikation der Deposit-Wallet bei einem CASP über Blockchain-Analytics. Zweitens Aufdeckung des SEPA-Banking-Partners des CASP in der Ziel-Jurisdiktion über TFR-II-Meldedaten oder öffentliche Register. Drittens Antrag auf EAPO-Beschluss beim zuständigen deutschen Gericht, gestützt auf die Transaktionsspur als Glaubhaftmachungsmittel.
Das Cross-Border-Tracing ist die prozessuale Nahtstelle zwischen Onchain-Ermittlung und zivilrechtlicher Sicherung. Blockchain-Analytics-Tools ermöglichen die Zuordnung von Transaktionen zu CASP-Deposit-Adressen. Laut Chainalysis Crypto Regulatory Round-Up 2025 intensivieren Behörden und private Akteure den Einsatz von Blockchain-Analytics für Asset Recovery erheblich; die FATF hat 2025 überarbeitete Leitlinien für den Einsatz von Blockchain-Tracing im Rahmen der Vermögensabschöpfung veröffentlicht.
Ist die Deposit-Wallet einem CASP zugeordnet, liefert TFR II (Transfer of Funds Regulation) den nächsten Hebel: Seit dem vollständigen Geltungsbeginn verpflichtet die Verordnung CASPs, Auftraggeber- und Begünstigtendaten für alle Transfers ab einem Euro zu erfassen und zu übermitteln. Die Meldekette erlaubt es, den SEPA-Banking-Partner des CASP zu identifizieren. Dieser Banking-Partner — oft eine estnische, polnische oder bulgarische Zahlungsinstitut-Lizenznehmerin — führt das Konto, auf das der Kryptobetrugserlös letztlich eingezahlt wird. Genau dieses Konto ist Ziel des EAPO-Beschlusses.
Für die Glaubhaftmachung im EAPO-Verfahren eignen sich: Blockchain-Explorer-Ausgaben mit Zeitstempel (als eidesstattliche Versicherung nach § 294 ZPO unterlegt), CASP-Registereintragungen aus dem GPPM-Monitoring, Kontotransaktionsauszüge und ggf. FIU-Meldebescheinigungen. Das Gericht entscheidet auf Grundlage dieser Unterlagen, ohne eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen.
Wie unterscheidet sich der EAPO vom nationalen Arrest bei Kryptoforderungen?
Der EAPO wirkt automatisch in allen 26 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ohne Exequaturverfahren, ist ex parte und überraschend. Der nationale Arrest nach § 916 ZPO beschränkt sich auf inländische Vermögenswerte und erfordert bei ausländischer Vollstreckung ein gesondertes Verfahren im Vollstreckungsstaat. Bei grenzüberschreitendem Kryptobetrug ist der EAPO deshalb das primäre Sicherungsinstrument für SEPA-Banking-Partner-Konten.
Ergänzend zur EAPO ist die Rechtsprechungsentwicklung zur nationalen Kryptovollstreckung zu berücksichtigen. Das Kammergericht (Az. 24 W 36/23, Beschluss vom 6. Dezember 2023) hat erstmalig obergerichtlich bestätigt, dass Kryptowerte als „andere Vermögensrechte“ nach § 857 ZPO pfändbar sind. Die Pfändung erfolgt durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner mit Verfügungsverbot; der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Auskunft über Private Keys und Walletdaten verpflichtet. Diese nationale Vollstreckungspraxis und der EAPO-Pfad ergänzen sich: Inländische Wallets über § 857 ZPO, ausländische SEPA-Konten über die EAPO-VO.
Der strukturelle Unterschied liegt auch im Haftungsregime: Bei einem unbegründeten EAPO haftet der Gläubiger für Schäden des Schuldners nach Art. 13 EAPO-VO; bei §§ 916, 935 ZPO gilt die Schadensersatzpflicht nach §§ 945, 302 Abs. 4 ZPO. In beiden Fällen ist die Sorgfaltspflicht des Antragstellers hoch — ein gut dokumentierter Tatsachenvortrag reduziert das Rückforderungsrisiko erheblich. Das GPPM-Monitoring liefert die notwendige Datenbasis für einen substanziierten Antrag, der vor Gericht standhält.
Anerkennung und Vollstreckung in Bulgarien, Polen und Estland
Die drei Jurisdiktionen Bulgarien, Polen und Estland sind aus einem spezifischen Grund für die EAPO-Strategie bei Kryptobetrug besonders relevant: Sie beherbergen zusammen über 1.700 registrierte VASP/CASP-Entitäten, die als Banking-Partner für EU-weit tätige Kryptoplattformen fungieren. Nach aktuellen Daten sind in Polen allein 1.312 Anbieter, in Bulgarien 276 und in Estland 118 beim jeweiligen nationalen Aufseher registriert. Mit dem MiCAR-Geltungsbeginn und dem Ablauf der Übergangsfristen — in Polen endeten die VASP-Übergangsberechtigungen bereits zum 30. September 2025 — migrieren diese Entitäten in das CASP-Regime, bleiben aber weiterhin in diesen Ländern ansässig.
Alle drei Staaten sind Vertragsparteien der EAPO-VO. Der EAPO-Beschluss eines deutschen Gerichts wird dort ohne Exequaturverfahren vollzogen: Art. 23 VO schreibt vor, dass die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen nach nationalem Vollstreckungsrecht trifft, sobald der Beschluss (Teil A des Formblatts) übermittelt wurde. Die Übermittlung erfolgt durch das erlassende Gericht oder — je nach nationalem Recht des Ursprungsstaats — unmittelbar durch den Gläubiger.
In der Praxis 2025/2026 zeigt sich, dass die Vollstreckungsgeschwindigkeit in Estland aufgrund der digitalisierten Justizinfrastruktur besonders hoch ist; polnische und bulgarische Vollstreckungsbehörden arbeiten nach Berichten aus der Anwaltspraxis mit Umsetzungszeiten von zwei bis fünf Werktagen. Verknüpft man den EAPO-Beschluss mit einem parallelen Antrag auf Kontoauskunft nach Art. 14 VO — der Schuldner, der sein SEPA-Konto bei einer estnischen Zahlungsinstitut-Lizenznehmerin unterhält, hat sich durch die CASP-Registrierung und MiCAR-Zulassung bereits in öffentliche Register eingetragen — ist die Kontoidentifizierung in der Regel rasch möglich.
Strategische Kombination: EAPO, § 935 ZPO und § 916 ZPO
Die EAPO-VO ist als zusätzliches und optionales Instrument ausgestaltet (Art. 1 Abs. 2 VO). Parallel dazu stehen dem deutschen Gläubiger die nationalen Sicherungsinstrumente zur Verfügung: der dingliche Arrest nach § 916 ZPO und die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO. Während die EAPO gezielt auf Bankkonten zielt, ermöglicht § 935 ZPO die Sicherung von Vermögensgegenständen jeder Art, einschließlich Kryptowerten auf Wallets eines deutschen CASP oder eines inländischen Custodians.
In der optimalen Prozessstrategie laufen beide Instrumente parallel:
- Nationaler Arrest (§ 916 ZPO) gegen sämtliche im Inland belegenen Vermögenswerte des Schuldners oder Drittschuldners (CASP als Verwahrer), vollzogen über §§ 829, 835 ZPO (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) für Forderungen gegen die CASP oder über § 857 ZPO analog für Kryptowerte als „andere Vermögensrechte“ — seit dem Kammergericht-Beschluss Az. 24 W 36/23 vom 6. Dezember 2023 obergerichtlich anerkannt.
- Einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) gegen den deutschen Vertragspartner des CASP auf Unterlassung von Auszahlungen, wenn ein konkretes Handlungs-/Unterlassungsgebot sinnvoll erscheint.
- EAPO-Antrag parallel für das grenzüberschreitende SEPA-Konto des CASP-Banking-Partners in Estland, Polen oder Bulgarien, gestützt auf dieselbe Tatsachengrundlage.
- Strafprozessuale Flanke: Vermögensarrest nach §§ 111b, 111e StPO über die Staatsanwaltschaft — insbesondere bei laufender Strafanzeige nach § 158 StPO — blockiert Gelder auf der Strafverfolgungsebene und verstärkt die zivilrechtliche Position.
Die Kombination erzielt maximalen Druck, weil sie mehrere Rechtsebenen und Jurisdiktionen gleichzeitig adressiert. Der Schuldner — oder der CASP, der Gelder für ihn hält — steht vor blockierten Konten in mehreren EU-Staaten und einer gleichzeitigen strafrechtlichen Ermittlung. Das MiCAR-Stichtagsregime erhöht den Druck zusätzlich: CASPs, die unter MiCAR autorisiert sind, unterliegen gemäß Art. 140, 142, 149 MiCAR verschärften Kooperationspflichten mit Behörden und Gerichten.
Abgrenzung zur nationalen Pfändung nach §§ 829, 835 ZPO
Die nationale Kontopfändung nach §§ 829, 835 ZPO setzt einen vollstreckbaren Titel voraus und ist auf inländische Drittschuldner beschränkt. Sie erfasst also nur Konten, die bei deutschen Banken oder deutschen CASP-Kontoführern geführt werden. Für die typische Kryptobetrug-Konstellation, in der der Cash-Out auf einem Konto einer estnischen oder bulgarischen Zahlungsinstitut-Lizenznehmerin landet, versagt das rein nationale Instrument — hier greift ausschließlich die EAPO-VO.
Merksatz: Die §§ 829, 835 ZPO sichern das Inland; die VO (EU) 655/2014 sichert Europa. Wer Kryptobetrugserlöse grenzüberschreitend verfolgen will, braucht zwingend das EAPO-Instrument — der nationale Pfändungsbeschluss allein genügt nicht.
Ein weiterer struktureller Unterschied: Der EAPO-Beschluss wird ex parte erlassen und entfaltet sofortige Wirkung; der Schuldner wird erst nach Vollzug informiert (Art. 28 VO). Bei §§ 829, 835 ZPO ist zwar ebenfalls kein Schuldner-Gehör vor Erlass erforderlich, aber die grenzüberschreitende Vollstreckung erforderte vor Inkrafttreten der EAPO-VO ein eigenständiges Verfahren in jedem Vollstreckungsstaat — mit dem damit verbundenen Zeitverlust, der bei Kryptobetrugserlösen regelmäßig den Verlust der Sicherungsmöglichkeit bedeutet.
Welche Rolle spielt die Drittschuldnererklärung im grenzüberschreitenden Kontext?
Art. 25 EAPO-VO verpflichtet die Bank als Drittschuldnerin, unverzüglich nach Vollzug des Beschlusses zu erklären, in welchem Umfang Gelder gesichert wurden. Diese Erklärung hat funktional dieselbe Bedeutung wie die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO im nationalen Verfahren, ist aber EU-einheitlich standardisiert und wird auf dem Standardformblatt (Art. 25 VO, Formblatt III) übermittelt.
Im Kontext der CASP-Banking-Partner ist die Drittschuldnererklärung besonders aufschlussreich: Sie dokumentiert, welcher Betrag tatsächlich auf dem Konto eingefroren werden konnte. Liegt die tatsächlich gesicherte Summe deutlich unter dem im EAPO-Antrag genannten Betrag, deutet das auf einen bereits erfolgten Mittelabfluss hin — ein Indiz, das die Vollstreckungsgefahr für spätere Verfahrensschritte belegt und Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 261 StGB stützen kann.
Zu beachten ist § 850k ZPO: Auch im grenzüberschreitenden EAPO-Vollzug haben die Vollstreckungsmitgliedstaaten nach Art. 31 VO sicherzustellen, dass unpfändbare Grundbeträge auf dem Konto verbleiben. Diese nationalen Pfändungsfreigrenzen sind bei der Antragshöhe zu berücksichtigen — ein überhöhter Antrag kann zur teilweisen Zurückweisung führen und den Überraschungseffekt konterkarieren.
Ja/Nein: Kann der EAPO-Beschluss auch ohne laufendes Hauptsacheverfahren beantragt werden?
Ja — mit einer wichtigen Einschränkung. Nach Art. 10 Abs. 1 EAPO-VO hat der Gläubiger das Hauptsacheverfahren innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung auf den EAPO oder 14 Tagen nach Erlass des Beschlusses einzuleiten (je nachdem, was später liegt). Versäumt er diese Frist, wird der Beschluss auf Antrag des Schuldners aufgehoben. In der Praxis bedeutet das: Der EAPO-Antrag ist ein prozessual echtes Vorauseilendes Sicherungsmittel, kein Ersatz für die Hauptsacheklage. Wer die Frist nicht nutzt, riskiert die Freigabe der gesperrten Gelder — und damit den Verlust der Sicherung.
Aktuelle Praxis 2025/2026 — Vollstreckungsstatistiken und Reformdiskussion
Die EAPO-VO war bis 2023 in der praktischen Anwendung gemessen an ihrer gesetzgeberischen Ambition unterrepräsentiert. Auf der Konferenz „European Account Preservation Order: Practical Challenges and Prospects for Reform“ an der Universität Luxemburg vom 3. Dezember 2024 wurden die Defizite systematisch analysiert: mangelnde Kenntnis bei Gerichten und Praktikern, unterschiedliche nationale Umsetzungsstandards und — besonders relevant — das Fehlen einer Erstreckung auf Finanzinstrumente und Kryptowerte. Die Konferenz empfahl ausdrücklich, die Reformklausel des Art. 53 EAPO-VO zu nutzen, um den EAPO auf die vorläufige Pfändung von Finanzinstrumenten auszuweiten.
Für das Jahr 2025/2026 zeichnet sich eine Trendwende ab: Mit dem vollständigen MiCAR-Geltungsbeginn und der damit verbundenen Pflicht zur CASP-Autorisierung werden die Banking-Partner der Kryptoplattformen greifbarer — sie sind in öffentlichen Registern erfasst, ihre Kontobeziehungen zu nationalen Zahlungsabwicklern sind über TFR-II-Meldepflichten dokumentiert. Das macht den EAPO-Pfad operationell praktikabler als zuvor. Das GPPM (Global Payment Provider Monitoring) der Kanzlei REXUS erfasst CASP-Banking-Partner-Verbindungen systematisch und bereitet die für Art. 14 EAPO-VO erforderlichen Kontoidentifikationsdaten auf.
Parallel zeigt die Vollstreckungspraxis in anderen EU-Staaten, dass Gerichte beginnen, die EAPO konsequenter einzusetzen: Belgien hat die Abfragemöglichkeiten über die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ausgebaut; Deutschland führt den Kontenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern durch. Die Vollstreckung des EAPO-Beschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat orientiert sich nach Art. 23 VO an den jeweils geltenden nationalen Vollstreckungsregeln — in Estland also an der digitalisierten ZPO-Äquivalenz, die auch elektronische Zustellung und kurzfristige Umsetzung ermöglicht.
| Instrument | Rechtsgrundlage | Voraussetzung | Reichweite | Zeitrahmen |
|---|---|---|---|---|
| EAPO-Beschluss | VO (EU) 655/2014 | Fumus boni iuris + periculum in mora; bei Titel nur periculum | EU-weit (außer DK), alle Bankkonten | 5 Arbeitstage ab vollständigem Antrag (Art. 18) |
| Dinglicher Arrest | § 916 ZPO | Arrestanspruch + Arrestgrund | National (inländische Vermögenswerte) | 1–3 Tage bei Dringlichkeit |
| Einstweilige Verfügung | § 935 ZPO | Verfügungsanspruch + Verfügungsgrund | National (Handlungs-/Unterlassungsgebot) | 1–3 Tage bei Dringlichkeit |
| Pfändungs- und Überweisungsbeschluss | §§ 829, 835 ZPO | Vollstreckbarer Titel erforderlich | National (inländische Drittschuldner) | Wenige Tage nach Titelvorlage |
| Vermögensarrest StPO | §§ 111b, 111e StPO | Anfangsverdacht Straftat + Sicherungsbedarf | National + EU (Rechtshilfe) | Abhängig von StA-Kapazität |
Checkliste: Voraussetzungen für einen erfolgreichen EAPO-Antrag bei Kryptobetrug
- Onchain-Nachweis: Blockchain-Analytics-Report mit Zuordnung der Transaktionen zur Empfänger-Wallet des CASP, Zeitstempel, TxIDs — als eidesstattliche Versicherung nach § 294 ZPO.
- CASP-Identifikation: Name und Sitz des CASP oder CASP-Banking-Partners, Nachweis aus öffentlichem Register (MiCAR-ESMA-Register, nationalem Aufseherregister).
- Grenzüberschreitender Bezug: Konto im EU-Ausland (nicht Dänemark), Gläubiger in Deutschland — Art. 3 EAPO-VO ist erfüllt.
- Anspruchsgrundlage: Darlegung des Anspruchs aus §§ 823 II, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus §§ 280, 812 BGB, mit Belegen (Vertragsunterlagen, Überweisungsbelege, Screenshot-Kommunikation).
- Vollstreckungsgefahr: Nachweis der typischen Cash-Out-Geschwindigkeit (72-Stunden-Transfermuster) als Beleg für periculum in mora.
- Formblatt I (VO 2016/1823): Vollständig ausgefüllt, ggf. online über das Justizportal generiert.
- Kontoauskunft (Art. 14 VO): Hilfsantrag, falls Bankname unbekannt — zulässig, wenn Vollstreckungsgefahr substanziiert und der Antrag auf die Mitgliedstaaten beschränkt bleibt, in denen der CASP tätig ist.
- Sicherheitsleistung: Vorbereitung einer angemessenen Sicherheit (Bankbürgschaft, Festgeld), falls das Gericht vor Titelvorlage Sicherheit verlangt (Art. 17 VO).
Telegram-Kanal der Fachanwältin
Kryptobetrug erkennen. Richtig reagieren. Geld einfrieren lassen.
Tagesaktuelle BaFin-Warnungen, Blockchain-Tracing-Einblicke und Praxisfälle aus der Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht — direkt von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M.
Was Geschädigte jetzt tun
Zeit ist der entscheidende Faktor. Kryptobetrugserlöse verbleiben selten länger als 72 Stunden unverändert auf einem SEPA-Konto. Der EAPO-Beschluss ist prozessual das schnellste EU-weit wirkende zivilrechtliche Sicherungsinstrument — aber er erfordert eine sorgfältig vorbereitete Antragstellung. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge verlieren die wenigen Tage, die zwischen Onchain-Exit und endgültiger Mittelverschiebung liegen.
Konkret empfehlen sich folgende Schritte in der angegebenen Reihenfolge:
- Sofortige Sicherung der Onchain-Belege: Blockchain-Explorer-Ausgaben, TxIDs, Zeitstempel — datiert und gespeichert, bevor Adressen als kompromittiert bekannt werden und ggf. Daten rotiert werden.
- Strafanzeige nach § 158 StPO: Parallel zur zivilrechtlichen Strategie — ermöglicht Zugang zu §§ 111b, 111e StPO und den strafprozessualen Sicherungsinstrumenten.
- Antrag auf EAPO-Beschluss: Beim zuständigen deutschen Gericht, gestützt auf Formblatt I nach VO 2016/1823, mit vollständigem Tatsachenvortrag und eidesstattlicher Versicherung nach § 294 ZPO.
- Nationale Sicherung parallel: §§ 916, 935 ZPO für inländische Vermögenswerte des Schuldners oder CASP-Drittschuldners — Kammergericht Az. 24 W 36/23 als Präzedenz für Kryptowerte-Pfändung nach § 857 ZPO.
- TFR-II-Auskunftsersuchen: Über die nationale FIU oder über formelle Auskunftswege nach TFR II, um CASP-Banking-Partner-Daten zu validieren.
- Hauptsacheklage: Spätestens 30 Tage nach EAPO-Antragstellung einleiten, um die Sicherungswirkung nicht zu verlieren (Art. 10 Abs. 1 EAPO-VO).
Die Kanzlei REXUS (Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M.) verfügt über Erfahrung in der kombinierten Antragstellung von EAPO-Beschlüssen und nationalem Arrest bei Kryptobetrugsschäden. Die strategische Einbettung des EAPO in den vollständigen Asset-Recovery-Prozess — von der Onchain-Spur bis zur grenzüberschreitenden Vollstreckung — erfordert eine koordinierte Vorgehensweise, die alle relevanten Normen aus ZPO, StPO, BGB und der europäischen Verordnungsebene verzahnt. Ergänzend zur EAPO-Strategie analysiert unser MiCAR-Stichtags-Leitfaden die regulatorischen Fristen, unter denen CASPs 2025/2026 zur Kooperation verpflichtet sind.