Die BaFin hat vor Angeboten von Elementum Ventures gewarnt — Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 KWG, Phantom-Sitz New York, Doppel-TLD. Wer dort Kapital eingezahlt hat, steht vor einer klar definierten Rechtslage: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, § 826 BGB, § 263 StGB. Beweise sichern ist die erste Handlungspflicht.

Klon-Betrug im Finanzsektor funktioniert nach einem Drehbuch, das so oft aufgeführt wird, dass es längst ein eigenes Vokabular hat. Elementum Ventures spielt darin die Hauptrolle des Anbieters ohne Substanz: zwei Domains — elementumventures.ai und elementumventures.com —, ein angeblicher Geschäftssitz in New York und das vollständige Fehlen jeder verifizierbaren Regulierung, die dieser Selbstdarstellung entspräche. Die BaFin-Verbrauchermitteilung dokumentiert den Verdacht unerlaubter Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland. Rechtliche Grundlage: § 37 Abs. 4 KWG und § 10 Abs. 7 KMAG. Strafrechtlich relevant: § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 263 StGB, § 264a StGB. Wer auf elementumventures.ai oder elementumventures.com Geld überwiesen hat, bewegt sich in einem Sachverhalt, der zivil- und strafrechtlich eindeutig einzuordnen ist — und der bei konsequenter Beweissicherung auch rückabzuwickeln sein kann.

Was stellt die BaFin-Verbrauchermitteilung zu Elementum Ventures konkret fest?

Die BaFin-Verbrauchermitteilung stellt fest, dass unbekannte Betreiber über elementumventures.ai und elementumventures.com Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland anbieten — ohne Erlaubnis nach § 32 KWG oder Zulassung nach KMAG. Als angeblicher Sitz ist New York, USA angegeben. Die Behörde hat auf dieser Grundlage die öffentliche Warnung nach § 37 Abs. 4 KWG ausgesprochen.

Die BaFin-Verbrauchermitteilung zu Elementum Ventures ist knapp, aber juristisch präzise: Die BaFin hat den Verdacht, dass unbekannte Betreiber, die einen Geschäftssitz in New York, USA, angeben, ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland anbieten. Das Angebot ist über die Websites elementumventures.ai und elementumventures.com erreichbar.

Zwei Normen tragen diese Warnung. § 37 Abs. 4 KWG ermächtigt die BaFin, im Falle des Verdachts unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen öffentlich zu warnen und die Einstellung des Betriebs zu verlangen. § 10 Abs. 7 KMAG — das Kryptomärkteaufsichtsgesetz als nationale Umsetzungsnorm der MiCAR-Verordnung (EU-VO 2023/1114) — enthält dieselbe Befugnis für den Kryptowerte-Bereich. Beide Normen setzen einen substantiierten Verdacht voraus, kein rechtskräftiges Urteil. Die BaFin hat diesen Verdacht nach eigener Prüfung bejaht. Das Ergebnis: eine amtliche Verbrauchermitteilung, die als Beweisdokument in zivil- und strafrechtlichen Verfahren gegen die Betreiber verwertbar ist.

Für Betroffene ist der Rang dieser Mitteilung wichtig zu verstehen. Es handelt sich nicht um eine bloße behördeninterne Notiz. Die BaFin-Verbrauchermitteilung ist ein öffentlich zugängliches Dokument, das in einem Zivilverfahren als Indiz für die Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG dient. Sie dokumentiert den behördlich festgestellten Verdacht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung — unabhängig von einem Gerichtsentscheid.

Was ist die BaFin-Klonfirmen-Methodik — und wie passt Elementum Ventures hinein?

BaFin-Klonfirmen nutzen Namen, Logos oder Identitäten regulierter Unternehmen, um Seriosität vorzutäuschen, ohne tatsächlich unter deren Aufsicht zu stehen. Elementum Ventures zeigt ein verwandtes Muster: kein Namensmissbrauch eines bekannten Instituts, sondern Konstruktion eines Phantom-Unternehmens mit US-Prestige-Adresse und doppelter TLD als Vertrauenssignal. Das BaFin nennt dies unerlaubten Betrieb unter falscher Legitimität.

Die BaFin unterscheidet in ihrer Praxis zwei Hauptvarianten des unerlaubten Finanzgeschäfts. Die erste ist der klassische Identitätsmissbrauch: Betrüger kopieren Namen und Erscheinungsbild eines regulierten Unternehmens — oft einer FCA-zugelassenen britischen Gesellschaft oder einer BaFin-lizenzierten deutschen Firma — und betreiben darunter unerlaubte Geschäfte. Die zweite ist die Phantom-Konstruktion: Ein vollständig erfundener oder nicht verifizierbarer Anbieter gibt sich als etabliertes Unternehmen aus, indem er Prestige-Adressen und professionelles Auftreten kombiniert.

Elementum Ventures gehört erkennbar zur zweiten Variante. In der BaFin-Datenbank für zugelassene Institute findet sich kein Eintrag. In SEC EDGAR — dem öffentlichen Registrierungsportal der US-Börsenaufsicht SEC — ist kein Eintrag auffindbar, der den Betreibern zuzuordnen wäre. In FINRA BrokerCheck, dem Verzeichnis lizenzierter US-Broker-Dealer, ebenfalls kein Treffer. Die Kombination dieser drei Negativbefunde ist das typische Profil: Ein Name, der professionell klingt, der eine Adresse in einem Weltfinanzzentraum nennt, aber keiner kontrollierbaren Rechtsperson zugeordnet werden kann.

Das Muster hat einen Namen in der BaFin-internen Warndogmatik: Authority-Bait. Die geographische Angabe — New York — soll regulatorische Kontrolle und Marktaufsicht suggerieren, ohne dass diese tatsächlich besteht. In der Kombination mit der .ai-Endung, die technologische Überlegenheit implizieren soll, und der vertrauten .com-Domain entsteht ein Auftritt, der auf den ersten Blick sowohl professionell als auch modern wirkt. Ein Finanzdienstleister mit echter US-Registrierung, der in Deutschland tätig ist, wäre in mindestens einer der einschlägigen Datenbanken auffindbar. Das ist hier nicht der Fall.

Was bedeutet § 54 KWG für die Betreiber von Elementum Ventures?

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG stellt das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 KWG unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Fahrlässige Begehung ist nach § 54 Abs. 2 KWG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Das ist kein Ordnungswidrigkeitsrahmen — es ist ein Verbrechenstatbestand des Wirtschaftsstrafrechts.

§ 54 KWG ist der Zentraltatbestand des Bankaufsichtsstrafrechts. Er pönalisiert das erlaubnislose Betreiben von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe — bei vorsätzlicher Begehung. Die Parallelvorschrift für Kryptowerte-Dienstleistungen findet sich im KMAG; auch dort ist erlaubnisloses Handeln sanktioniert.

Für die Betreiber von Elementum Ventures ergibt sich daraus eine Strafrechtsexposition, die über den schlichten Verwaltungsverstoß weit hinausgeht. Das Betreiben ohne § 32-Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal sowohl des § 54 KWG als auch der zivilen Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB. Es besteht tateinheitlich mit § 263 StGB (Betrug), wenn — wie in diesen Sachverhalten typisch — die Täuschung über die eigene Regulierungsqualität die Vermögensverfügung der Anleger herbeigeführt hat. Hinzu tritt § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), sofern falsche Angaben über Umstände gemacht wurden, die für die Anlageentscheidung erheblich sind. § 261 StGB (Geldwäsche) kommt in Betracht, wenn Anlegergelder durch Krypto-Layering weiterbewegt und damit ihr strafbarer Ursprung verschleiert wird.

Für Geschädigte bedeutet dies: Die Erstattung einer Strafanzeige setzt ein Ermittlungsverfahren in Gang, das über die §§ 111b, 111e StPO auch strafprozessuale Vermögenssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Eine koordinierte Strafanzeige mehrerer Geschädigter erhöht die Priorisierungswahrscheinlichkeit bei Wirtschaftsermittlern.

Phantom-Sitz New York: Warum ein US-Firmensitz kein Vertrauenssignal ist

Ein behaupteter Sitz in New York, USA, ist kein Beweis für Regulierung, Zulassung oder einen realen Ansprechpartner. Weder in BaFin-Datenbank noch SEC EDGAR noch FINRA BrokerCheck findet sich ein Elementum Ventures zuzuordnender Eintrag. Die US-Adresse erfüllt ausschließlich eine Legitimationsfunktion — ein klassisches Authority-Bait-Muster ohne rechtlichen Inhalt.

New York ist das globale Finanzzentrum schlechthin. Wall Street, SEC, FINRA, Federal Reserve Bank of New York — die Assoziation mit diesen Institutionen verleiht dem Firmennamen einer dort ansässigen Gesellschaft auf den ersten Blick Gewicht. Genau das ist das Kalkül.

Die Realitätsprüfung ist ernüchternd. Für ein seriöses Finanzdienstleistungsunternehmen mit US-Sitz, das Finanzprodukte an deutsche Anleger richtet, gelten in Deutschland sowohl § 32 KWG als auch — nach der MiCAR-Verordnung (EU 2023/1114) — die KMAG-Zulassungspflichten. Weder diese noch eine US-Zulassung lassen sich für Elementum Ventures nachweisen. Die US-Adresse fungiert mithin ausschließlich als Prestige-Dekoration.

Zivilrechtlich ändert die US-Angabe wenig. Nach Art. 4 der Rom-II-Verordnung ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen — zu denen deliktische Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB gehören — das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist. Da der Vermögensschaden der deutschen Anleger in Deutschland eingetreten ist, findet deutsches Recht Anwendung. Die Einrede fremden Rechts, die Gegenseiten in solchen Konstellationen reflexartig vorgeschoben wird, greift hier nicht.

Strafrechtlich gilt das Tatortprinzip des deutschen Strafrechts: Der Erfolgsort liegt dort, wo der Vermögensschaden eintritt. Das ist Deutschland. Deutsche Staatsanwaltschaften sind zuständig, unabhängig davon, wo die Täter physisch sitzen. Ein Phantom-Sitz schützt nicht vor deutschem Strafrecht.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche entstehen bei Anlageverlust durch Elementum Ventures?

Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG (Schutzgesetzverletzung), § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und § 812 BGB (Bereicherungsrecht bei nichtiger Grundlage nach § 134 BGB). Das Betreiben ohne Erlaubnis ist strukturell geeignet, alle drei Tatbestände gleichzeitig zu erfüllen. Die Ansprüche richten sich gegen die tatsächlich Handelnden, nicht nur gegen juristische Hüllen.

Der zivilrechtliche Anspruchskatalog bei unerlaubten Finanzdienstleistungen ist in der deutschen Rechtspraxis gut ausgearbeitet. Drei Anspruchsgrundlagen stehen im Vordergrund:

Anspruchsgrundlage Voraussetzung Rechtsfolge
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG Erlaubnisloses Betreiben erlaubnispflichtiger Dienstleistungen (Schutzgesetz) Schadensersatz in Höhe des entstandenen Vermögensschadens
§ 826 BGB Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch strukturelle Täuschung über Sitz, Regulierung, Legitimität Schadensersatz; keine Mitverschuldenskürzung bei arglistig herbeigeführtem Irrtum
§ 812 BGB i.V.m. § 134 BGB Nichtigkeitsfolge: Vertrag über unerlaubte Finanzdienstleistung ist nach § 134 BGB nichtig Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung; Herausgabe des Erlangten

§ 823 Abs. 2 BGB ist dabei der Kernhebel. § 32 KWG ist anerkanntermaßen Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts — der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen bestätigt. Wer ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, verletzt dieses Schutzgesetz und haftet für den daraus entstehenden Schaden. Das ist keine Wertung, das ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge.

§ 826 BGB greift bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Wer systematisch über Sitz, Regulierung und Legitimität täuscht, um Anlegergelder zu akquirieren, erfüllt diesen Tatbestand in der Regel. Die Schwelle der Sittenwidrigkeit ist bei der strukturellen Konstruktion eines Phantom-Unternehmens mit falscher Prestige-Adresse überschritten — daran besteht nach der BGH-Dogmatik zu Anlagebetrugsfällen kein ernsthafter Zweifel.

§ 812 BGB i.V.m. § 134 BGB kommt hinzu, wenn der abgeschlossene Anlagevertrag selbst nichtig ist, weil er auf eine nach § 32 KWG verbotene Leistung gerichtet war. In diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Anfang an weggefallen; der Bereicherungsanspruch entsteht unmittelbar mit der Einzahlung.

Bedeutet die BaFin-Warnung automatisch einen Anspruchsausschluss wegen Mitverantwortung? Nein —

Die BaFin-Warnung begründet keinen automatischen Anspruchsausschluss für Geschädigte. Wer vor Veröffentlichung der Warnung investiert hat, trägt kein Mitverschulden nach § 254 BGB — die Warnung existierte zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht. Strukturell arglistig herbeigeführte Irrtümer lassen eine Mitverantwortungsquote stark schrumpfen.

Eine BaFin-Verbrauchermitteilung entfaltet keine retroaktive Wirkung zulasten der Geschädigten. Wer vor Veröffentlichung der Warnung eingezahlt hat, trifft kein Mitverschulden nach § 254 BGB aus der Unkenntnis der BaFin-Warnung — weil diese zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht existierte. Wer nach Veröffentlichung weitere Zahlungen leistet, bewegt sich in einem anderen Risikoprofil, das im Einzelfall zu bewerten ist. Die Warnung ist amtliches Signal, kein rückwirkendes Erlaubnisversagen der Anleger. Strukturell arglistig herbeigeführte Irrtümer — wie das Vortäuschen von Regulierung und Sitz — lassen eine Mitverantwortungsquote ohnehin stark schrumpfen.

Wie funktioniert das Doppel-TLD-Muster als Verschleierungs- und Redundanzstrategie?

Elementum Ventures betreibt gleichzeitig elementumventures.ai und elementumventures.com. Das Doppel-TLD-Muster dient drei Zwecken: Behörden- und Registrarkonfusion über die Hauptdomain, schnelle Migration bei Sperrung einer Domain, und die .ai-Endung als Signal technologischer Überlegenheit gegenüber unbedarften Anlegern. Die TLD .ai gehört zu Anguilla und unterliegt keiner Finanzmarktregulierung.

Die Gleichzeitigkeit zweier Domains ist kein Zufall und kein überflüssiger Aufwand. Es ist Systemarchitektur. Jede Domain erfüllt eine eigene Funktion in der Täuschungsstrategie. Die .com-Domain vermittelt Vertrautheit und Etabliertheit — sie ist die emotionale Ankerdomain, auf die ein Nutzer mit einem bereits bestehenden Vertrauensrahmen reagiert. Die .ai-Domain soll etwas anderes signalisieren: KI-gestützte Anlageprozesse, algorithmische Überlegenheit, technologische Avantgarde. Das ist Marketing-Kommunikation, die auf die Unkenntnis des Nutzers über die regulatorische Bedeutungslosigkeit der .ai-Endung zielt.

Regulatorisch ist .ai die Länderdomain von Anguilla, einem britischen Überseegebiet in der Karibik mit etwa 18.000 Einwohnern. Sie unterliegt keiner Finanzmarktregulierung, keiner Prospektpflicht, keiner Zulassungskontrolle für Finanzdienstleister. Die Verwendung der .ai-Endung in einem Finanzkontext ist damit regulatorisch bedeutungslos — erzeugt aber beim unerfahrenen Anleger genau den gewünschten Eindruck.

Die operationelle Funktion des Doppel-TLD-Musters ist Redundanz: Wird eine Domain von ihrem Registrar deaktiviert oder von einer Aufsichtsbehörde angewiesen, läuft der Betrieb über die andere weiter. Wird eine Domain in der BaFin-Warnung explizit genannt, kann der Traffic auf die zweite Domain umgeleitet werden. Das erschwert sowohl die Beweissicherung als auch die Zuordnung für Strafverfolgungsbehörden. Betroffene sollten daher beide Domains in ihren Anzeigedokumenten erfassen und Screenshots beider Plattformen sichern.

Wie sichern Geschädigte Beweise bei einem Phantom-Anbieter?

Beweissicherung bei Phantom-Anbietern wie Elementum Ventures konzentriert sich auf drei Spurkategorien: digitale Plattformdaten (Screenshots, Quellcodes, Kommunikation), Zahlungsdaten (IBAN, BIC, Transaktions-IDs, Krypto-Wallet-Adressen) und Hosting-Informationen (WHOIS-Daten, IP-Adressen, Registrierungsdaten). Diese Spuren verschwinden schnell nach einer Plattformabschaltung. Sofortiges Sichern aller Belege ist daher die wichtigste erste Maßnahme für Geschädigte.

Wenn der physische Sitz eines Anbieters nicht verifizierbar ist, verlagert sich die Beweisführung auf digitale Spuren. Drei Spurkategorien sind dabei besonders relevant:

  • Digitale Plattformdaten: Vollständige Screenshots der Plattformoberfläche mit Zeitstempel, gespeicherte Seitenquellcodes (HTML-Quelltext), alle Kommunikation per E-Mail, Chat, Messenger und Telefon (falls aufgezeichnet). Plattformen werden nach BaFin-Warnungen regelmäßig innerhalb kurzer Zeit abgeschaltet. Was nicht gesichert ist, bevor die Plattform verschwindet, ist verloren.
  • Zahlungsdaten: Kontoauszüge mit vollständigen IBAN und BIC der Empfängerkonten, Verwendungszwecke, Transaktions-IDs bei Kryptowährungsüberweisungen und die vollständigen Wallet-Adressen. Kryptotransaktionen sind über die öffentliche Blockchain dauerhaft nachverfolgbar; spezialisierte Blockchain-Analyse kann Mittelflüsse bis zu Börsen- oder Exchange-Adressen rekonstruieren — dort können Gelder mittels §§ 111b, 111e StPO oder §§ 916, 935 ZPO gesichert werden.
  • Hosting-Informationen: WHOIS-Abfragen zu den Domains elementumventures.ai und elementumventures.com können Hinweise auf Registrare und möglicherweise auf die tatsächlichen Betreiber liefern. Diese Daten sind flüchtig und können nach einer Domain-Deaktivierung schwerer zugänglich sein.

Einen strukturierten Überblick über die Schritte zur Rückführung von Krypto-Vermögenswerten bietet der entsprechende Leitfaden auf dieser Website.

Eine BaFin-Verbrauchermitteilung ist kein Trostpflaster. Sie ist ein amtliches Beweisdokument, das ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwertbar ist — im Zivilprozess, im Strafverfahren, bei der Bank. Wer es nicht nutzt, verschenkt einen Verfahrensvorteil, den die Behörde eigens für Geschädigte geschaffen hat.

Wie prüfen Anleger die Legitimität eines Finanzdienstleisters vor einer Einzahlung?

Der Standardcheck umfasst drei Datenbanken: BaFin-Unternehmensdatenbank für Deutschland, SEC EDGAR und FINRA BrokerCheck für angeblich US-regulierte Anbieter. Elementum Ventures findet sich in keiner dieser Datenbanken. Ein Anbieter ohne Aufsichtseintrag darf kein Kapital entgegennehmen — das ist keine Empfehlung, sondern geltendes Recht nach § 32 KWG.

Die BaFin-Verbrauchermitteilung weist ausdrücklich auf die BaFin-Unternehmensdatenbank hin. Dort sind alle in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute, Finanzdienstleister und — nach der KMAG-Zulassungspflicht — Kryptowerte-Dienstleister registriert. Eine Suche nach Elementum Ventures ergibt dort keinen Treffer.

Für den angeblich US-regulierten Anbieter empfiehlt sich die Parallelprüfung:

  • SEC EDGAR (SEC EDGAR): Registrierungsportal der US Securities and Exchange Commission für Wertpapierfirmen, Investmentberater und Fonds. Kein Eintrag für Elementum Ventures.
  • FINRA BrokerCheck: Verzeichnis aller in den USA lizenzierten Broker-Dealer. Kein Eintrag für Elementum Ventures.
  • ESMA Financial Instruments and Markets: Die European Securities and Markets Authority führt ein Register grenzüberschreitender Finanzdienstleister. Ergänzende Prüfquelle für EU-weit tätige Anbieter.

Die Methode ist einfach: Fünf Minuten Datenbankrecherche vor der ersten Einzahlung. Wer in keiner dieser Datenbanken auffindbar ist und Finanzdienstleistungen anbietet, handelt ohne Erlaubnis — und das ist kein Kavaliersdelikt, sondern Straftatbestand nach § 54 KWG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Einen weiterführenden Überblick über Kryptoscams erkennen und abwehren bietet der entsprechende Artikel.

Wie unterscheidet sich Elementum Ventures von klassischen Identitätsdiebstahl-Klonen?

Klassische Klonfirmen kopieren den Namen eines regulierten Instituts — z.B. einer FCA-zugelassenen britischen Gesellschaft — und betreiben darunter unerlaubte Geschäfte. Elementum Ventures zeigt ein anderes Muster: Die Betreiber haben keine bekannte regulierte Identität kopiert, sondern ein Phantom-Unternehmen mit Prestige-Adresse und Doppel-TLD konstruiert. Beide Varianten fallen unter die BaFin-Klonfirmen-Methodik, verlangen aber unterschiedliche Prüfstrategien.

Die BaFin warnt regelmäßig vor zwei Varianten des Klon-Betrugs. Der Identitätsdiebstahl-Klon — etwa der Fall Parex Asset Management aus dem Januar 2026 — übernimmt Namen, Registrierungsnummer und Adresse eines real existierenden, regulierten Unternehmens. Das echte Unternehmen hat nichts damit zu tun; die BaFin stellt in ihrer Warnung ausdrücklich klar, dass keine Verbindung besteht. Für Geschädigte bedeutet das: Sie wurden getäuscht über die Identität eines real existierenden regulierten Instituts.

Elementum Ventures zeigt die zweite Variante. Hier ist kein bekanntes reguliertes Institut als Opfer des Namensmissbrauchs identifizierbar — die Konstruktion ist von vornherein als Phantom angelegt. Ein Firmenname, der an etablierte Investmentgesellschaften erinnert. Eine .ai-Domain, die KI-Expertise suggeriert. Eine New Yorker Adresse, die SEC und FINRA assoziieren lässt. Aber keine dieser Assoziationen hat einen realen Gehalt.

Für die Prüfstrategie folgt daraus: Bei Identitätsdiebstahl-Klonen sollten Anleger prüfen, ob das echte Unternehmen explizit eine Distanzierungsmitteilung veröffentlicht hat. Bei Phantom-Konstruktionen wie Elementum Ventures ist die Datenbanksuche der primäre Prüfmechanismus — fehlt der Eintrag in BaFin-Datenbank, SEC EDGAR und FINRA BrokerCheck gleichzeitig, ist das Ergebnis eindeutig.

Was zeigt die aktuelle Rechtspraxis zu § 823 Abs. 2 BGB bei unerlaubten Finanzdienstleistungen?

Die Schutzgesetzeigenschaft des § 32 KWG ist in der deutschen Rechtspraxis gesichert. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe des eingetretenen Vermögensschadens, unabhängig von einer Verurteilung der Betreiber. Die BaFin-Verbrauchermitteilung dient im Zivilprozess als Indiz für die Schutzgesetzverletzung. Für die erfolgreiche Klage kommt es auf die Identifizierung der tatsächlich Handelnden an.

Die Rechtsprechung zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG ist gefestigt. Der BGH und mehrere Oberlandesgerichte haben bestätigt, dass das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne BaFin-Erlaubnis eine Schutzgesetzverletzung darstellt, die zur deliktischen Haftung gegenüber geschädigten Anlegern führt. Die Haftung umfasst den vollständigen Vermögensschaden, also das eingezahlte Kapital zuzüglich entgangener Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage erzielt worden wären.

In der Praxis hängt die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche davon ab, ob die tatsächlich Handelnden identifizierbar und erreichbar sind. Genau hier kommt das Zusammenspiel von Strafverfahren und Zivilklage ins Spiel: Ermittlungen nach § 263 StGB, die über §§ 111b, 111n StPO Auskunftsersuchen an Registrare und Hosting-Provider ermöglichen, können Informationen zur Identität der Betreiber liefern, die im Zivilverfahren allein nicht erreichbar wären. Die Strafanzeige ist damit nicht nur ein strafrechtlicher Schritt, sondern auch ein zivilprozessualer Recherchehebel.

Bei Kryptotransaktionen ergänzt Blockchain-Tracing die klassische Beweisführung. Spezialisierte Analyse-Software kann Transaktionspfade bis zu Exchange-Adressen verfolgen, wo nach MiCAR Art. 140, 142 KYC-Daten hinterlegt sein können. Diese Daten können — bei hinreichender Verdachtslage — über Rechtshilfe oder direkte Auskunftsersuchen zugänglich gemacht werden. Die TFR-II-Verordnung (EU 2023/1113, in Kraft seit Dezember 2024) und DAC8 verschärfen die Meldepflichten für Krypto-Exchanges weiter und erleichtern die Rückverfolgung mittelfristig.

Einen tiefergehenden Überblick zu Pig-Butchering-Sachverhalten und dem Geldfluss bietet der Artikel zum Geldfluss bei Pig-Butchering auf kryptoschaden.de.

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Was Geschädigte jetzt tun

Wer Kapital bei Elementum Ventures eingezahlt hat und keinen Zugang mehr zu den Mitteln erhält — oder wer die Plattform noch aktiv nutzt und jetzt durch die BaFin-Mitteilung auf die Situation aufmerksam geworden ist — sollte konkret handeln:

  • Beweise sofort sichern: Vollständige Screenshots beider Plattformen (elementumventures.ai und elementumventures.com) mit Zeitstempel, HTML-Quellcodes, alle E-Mail- und Chat-Kommunikation, vollständige Kontoauszüge mit IBAN und BIC der Empfängerkonten, bei Kryptotransaktionen alle Transaktions-IDs und Wallet-Adressen.
  • Bank unverzüglich informieren: Die Hausbank schriftlich über den Sachverhalt und die BaFin-Verbrauchermitteilung informieren. Bei Überweisungen prüfen, ob Rückrufmöglichkeiten bestehen; bei Kryptotransaktionen die Transaktions-IDs für spätere Blockchain-Analyse sichern.
  • Strafanzeige erstatten: Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Landeskriminalamt erstatten. Die Anzeige stützt sich auf § 263 StGB (Betrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 54 KWG (unerlaubte Bankgeschäfte). Das Ermittlungsverfahren ermöglicht über §§ 111b, 111e StPO Maßnahmen zur Vermögenssicherung.
  • BaFin-Meldung nutzen: Die BaFin-Verbrauchermitteilung als Beweisdokument in allen weiteren Schritten einsetzen — bei der Bank, in der Strafanzeige, in einem späteren Zivilverfahren.
  • Keine weiteren Zahlungen leisten: Weder auf Nachzahlungsaufforderungen noch auf angebliche „Steuer-Clearance“-Gebühren oder „Freischalt-Beträge“ eingehen. Das ist in der Folge nahezu immer ein Recovery-Scam.
  • Rechtliche Ersteinschätzung einholen: Die Frage, welche konkreten Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG oder § 826 BGB im Einzelfall durchsetzbar sind, hängt von den jeweiligen Einzahlungsmodalitäten, Kommunikationsnachweisen und verfügbaren Transaktionsdaten ab.

Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M., ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht mit Schwerpunkt Kryptoschadensfälle spezialisiert. Anfragen zu konkreten Schadensfällen richten Sie an die Kanzlei über das Kontaktformular auf kryptoschaden.de.