BlockDAG: Geld zurückfordern nach dem BDAG-Absturz – Ansprüche, Gegner, Fristen
Vier Betroffenengruppen, vier Rechtslagen. Nur eine Frist läuft wirklich gegen Sie.
Ob Sie Geld zurückfordern können, hängt nicht davon ab, wie schwer die Vorwürfe gegen BlockDAG wiegen. Es hängt davon ab, welcher von vier Betroffenengruppen Sie angehören und welche Belege Sie noch haben.
Diese Einordnung steht am Anfang jeder Prüfung. Sie entscheidet über den Anspruchsgegner, über die Fristen und darüber, ob sich ein Vorgehen wirtschaftlich trägt.
Die Eckdaten: Der Vorverkauf begann am 25. Dezember 2023 zu 0,0001 US-Dollar je Coin und endete am 2. Februar 2026. Die Website des Anbieters wies zuletzt über 442 Millionen US-Dollar an eingeworbenen Mitteln aus. Das Mainnet startete am 10. Februar 2026, der Handel am 6. März 2026. Am 29. März 2026 erreichte BDAG nach den bei CoinMarketCap ausgewiesenen Daten 0,4005 US-Dollar und notiert seither im Bereich von Bruchteilen eines Cents.
Verkäuferin ist die DAG Systems Ltd. Die Financial Services Authority der Seychellen hat zu blockdag[.]network und zum BLOCKDAG-Coin eine Warnmeldung veröffentlicht, wonach die Gesellschaft über keine Genehmigung für die Emission verfügt und keinen Antrag auf Registrierung des Angebots eingereicht hat. Die Warnung stammt nach der Recherche des Fachportals DL News aus dem März 2025.
Rechtlich einschlägig sind je nach Gruppe § 356 BGB für das Widerrufsrecht, Art. 13 MiCAR für das Widerrufsrecht bei sonstigen Kryptowerten, die §§ 323 und 346 BGB für die Rückabwicklung nicht gelieferter Ware, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie § 826 BGB für die Haftung der handelnden Personen und die §§ 73 ff. StGB für die Einziehung im Strafverfahren.
Wir empfehlen, vor jeder weiteren Entscheidung die Kaufbestätigungen, Kontostände und Transaktionsnachweise zu sichern. Nach einer Kontolöschung oder einer Abschaltung der Anbieterseite lassen sich diese Belege nur noch mit erheblichem Aufwand rekonstruieren.
Kann ich mein bei BlockDAG eingesetztes Geld zurückfordern?
Teilweise ja, aber nicht von der Verkäuferin. Ein Urteil gegen die DAG Systems Ltd. wäre nicht zu vollstrecken. Realistisch sind vier Wege: der Widerruf des Kaufs, die Rückabwicklung nicht gelieferter Hardware, die Inanspruchnahme eines inländischen Vermittlers und die Verfolgung der Zahlung auf der Blockchain.
Ein Kursverlust allein begründet keinen Anspruch. Wer eine hochspekulative Anlage erwirbt und dabei Geld verliert, trägt dieses Risiko grundsätzlich selbst.
Ein Anspruch entsteht erst, wenn etwas hinzutritt: eine Täuschung über Tatsachen, ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten, eine fehlerhafte Belehrung über Ihre Rechte oder eine nicht erbrachte Gegenleistung.
Bei drei der vier Betroffenengruppen liegt genau das vor. Nur bei den reinen Coin-Käufern ist dieser Punkt streitig, und dort entscheidet er sich an den eigenen Unterlagen.
Welcher Betroffenengruppe gehöre ich an?
Maßgeblich sind zwei Fragen: Über welche Internetadresse haben Sie gekauft, und was haben Sie bestellt? Wer auf blockdag[.]network Coins erwarb, gehört zur ersten Gruppe. Wer Hardware bestellte, zur zweiten. Wer geworben hat und Provision erhielt, zur dritten. Wer über eine nachgebaute Seite einen Vermögensabfluss erlitt, zur vierten.
- Coin-Käufer: Erwerb im Vorverkauf über die offizielle Seite. Ansatzpunkte sind der Widerruf, Schadensersatz und Art. 13 MiCAR. Rechtlich die schwierigste Gruppe, zugleich die fristkritischste.
- Hardware-Besteller: Mining-Gerät bezahlt, nicht oder nicht wie bestellt geliefert. Ansatzpunkt sind die §§ 323 und 346 BGB. Rechtlich die klarste Gruppe.
- Werber: Empfehlung gegen 25 Prozent Provision. Diese Gruppe ist nicht Anspruchsteller, sondern potenzieller Anspruchsgegner der eigenen Geworbenen.
- Drainer-Geschädigte: Wallet über eine nachgebaute Seite geleert. Ansatzpunkte sind die §§ 823 Abs. 2, 826 und 812 BGB. Die am besten verfolgbare Gruppe.
Zur vierten Gruppe ein Hinweis, weil die Abgrenzung häufig misslingt: Die Aufforderung, eine Wallet zu verbinden und eine Transaktion zu bestätigen, unterscheidet die nachgebaute Seite nicht von der echten. Auch der offizielle Vorverkauf lief nach den Angaben des Projekts über eine Wallet-Verbindung.
Maßgeblich sind stattdessen die tatsächlich aufgerufene Internetadresse und der Umfang des Abflusses. Sind aus derselben Wallet Bestände abgeflossen, die mit dem beabsichtigten Kauf nichts zu tun hatten, spricht das gegen einen Kauf und für einen automatisierten Abzug. Sicherheitsanbieter dokumentieren seit 2024 nachgebaute Presale-Seiten mit abweichenden Endungen.
Mehrfachzugehörigkeit ist der Regelfall. Wer Coins und Hardware gekauft und zusätzlich geworben hat, hat drei getrennte Sachverhalte mit drei getrennten Fristen.
Was ist bei BlockDAG tatsächlich passiert?
Der Vorverkauf lief über zwei Jahre in Stufen mit steigenden Preisen, ausschließlich über die Website des Anbieters, bezahlt in Ethereum, BNB oder USDT. Der Netzwerkstart wurde mehrfach verschoben: angekündigt für Juni 2025, dann August 2025, tatsächlich erfolgt am 10. Februar 2026.
Zum Zeitpunkt der meisten Käufe existierte weder das Netzwerk noch der Coin. Erworben wurde ein Eintrag in der Datenbank des Anbieters, verbunden mit dem Versprechen späterer Zuteilung. Keine Blockchain-Position, keine eigene Verfügungsgewalt, keine Übertragbarkeit.
Juristisch ist das der Kauf eines künftigen Rechts gegen vollständige Vorauszahlung. Diese Struktur unterscheidet den Vorgang von einem gewöhnlichen Handelsgeschäft am Markt und ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung.
Zwischen dem 6. und dem 29. März 2026 war BDAG erstmals handelbar. Wer in diesem Zeitfenster Zugriff auf zugeteilte Coins hatte, hätte verkaufen können. Diesen Umstand wird die Gegenseite als Mitverschulden nach § 254 BGB vortragen.
Ob dieser Einwand trägt, hängt an tatsächlichen Fragen: ob überhaupt zugeteilt wurde, ob der Zugang funktionierte und ob Kenntnis vom Handelsstart bestand. Sichern Sie hierzu Screenshots und Supportkorrespondenz.
Welche Vorwürfe gegen BlockDAG sind öffentlich dokumentiert?
Das Fachportal DL News veröffentlichte im Januar 2026 eine Recherche auf Grundlage von dreizehn Interviews mit Investoren und Insidern sowie tausenden internen Dokumenten. Zentral ist die Abweichung zwischen den auf der Website ausgewiesenen 442 Millionen US-Dollar und der intern genannten Größenordnung von rund 200 Millionen.
Berichtet wird ferner über weitgehend offen gebliebene Gehälter, nicht ausgelieferte bezahlte Mining-Geräte und unbezahlte Rechnungen von Dienstleistern. Der frühere Geschäftsführer hat diese Punkte gegenüber DL News bestätigt.
Der eigentliche Initiator des Projekts hielt seine Identität gegenüber den Käufern nach dieser Recherche über lange Zeit verborgen und trat erst im Dezember 2025 öffentlich in Erscheinung.
Zwei groß beworbene Sponsoring-Partnerschaften mit europäischen Spitzenvereinen zerbrachen an Nichtzahlung. Für einen der Vereine liegt DL News eine Unterlassungsaufforderung aus Juni 2025 vor, die die weitere Werbung mit der Partnerschaft untersagte.
Für Käufe ab Frühjahr 2025 ist der Zeitpunkt entscheidend: Ein erheblicher Teil dieser Vorgänge liegt vor den meisten Kaufentscheidungen.
Warum ist die Warnmeldung der Seychellen so wichtig?
Weil sie von einer Behörde stammt und die Gesellschaft namentlich nennt. Die Financial Services Authority der Seychellen stellt darin fest, dass die DAG Systems Ltd. über keine Genehmigung für die Emission verfügt und keinen Registrierungsantrag eingereicht hat. Nach der Recherche von DL News datiert sie auf März 2025.
Presseberichte belegen Vorwürfe. Eine behördliche Warnmeldung belegt einen Zustand.
Für die Frage, ob die Verantwortlichen wussten, was sie taten, ist das ein anderer Ausgangspunkt als jede journalistische Recherche. Wer nach diesem Zeitpunkt weiter eingeworben hat, tat dies in Kenntnis einer öffentlich zugänglichen Feststellung der Aufsicht seines eigenen Registrierungsstaates.
Das stützt sowohl den Vorwurf nach § 826 BGB als auch die Argumentation gegen einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bei Vermittlern.
Warum ist die Betreibergesellschaft nicht der richtige Gegner?
Weil ein Titel gegen sie wertlos wäre. Die DAG Systems Ltd. war auf den Seychellen registriert, dort liegt eine Warnmeldung der Aufsicht vor. Der behauptete Sitz in Samoa lässt sich nach der Recherche von DL News im dortigen Handelsregister nicht bestätigen. Ein Vollstreckungsabkommen besteht mit keinem der beiden Staaten.
Das führt bei vielen Betroffenen zu der Annahme, ihre Sache sei aussichtslos. Diese Annahme ist falsch.
Sie beruht auf einer Verwechslung: Die Frage, ob ein Anspruch besteht, und die Frage, gegen wen er durchsetzbar ist, sind zwei getrennte Prüfungen. Der Anspruch gegen die Verkäuferin besteht dem Grunde nach am ehesten. Er ist nur wirtschaftlich wertlos.
Wir empfehlen deshalb, von Beginn an auf die durchsetzbaren Gegner zu zielen: den inländischen Vermittler, die handelnden Personen im Vereinigten Königreich und die Auszahlungspunkte, an denen die Mittel greifbar sind.
Eine Leistungsklage gegen die DAG Systems Ltd. empfehlen wir nicht.
Was gilt für Käufer außerhalb Deutschlands?
Für Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union gilt dieselbe Grundstruktur. Der Verbrauchergerichtsstand am eigenen Wohnort besteht auch gegenüber Anbietern aus Drittstaaten, und Art. 6 der Rom-I-Verordnung erhält den zwingenden Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates auch bei abweichender Rechtswahl.
Unterschiede bestehen im Detail, insbesondere bei den Fristen des nationalen Widerrufsrechts und bei der Frage, welche Gerichte im jeweiligen Mitgliedstaat zuständig sind.
Die MiCAR gilt dagegen unionsweit einheitlich. Das Widerrufsrecht des Art. 13 MiCAR steht Kleinanlegern in sämtlichen Mitgliedstaaten gleichermaßen zu.
Da der Vorverkauf nach Angaben des Anbieters in über 150 Ländern lief, ist der Anteil betroffener Verbraucher mit Wohnsitz in der EU erheblich. Für sie gilt der Schutz unabhängig von der Sprache, in der sie angesprochen wurden.
Wer ist Anspruchsgegner und wo lässt sich vollstrecken?
Nicht die Verkäuferin. Anspruchsgegner sind die handelnden natürlichen Personen, die im Vereinigten Königreich verortet sind. Steht hinter dem Angebot keine wirksam bestehende Gesellschaft, verlagert sich die Haftung ohnehin auf die Personen, die gehandelt haben.
Für die Verantwortlichkeit von Personen ohne formale Position gibt es eine tragfähige Grundlage. In einem Verfahren um ein vergleichbares Vorhaben hat ein deutsches Gericht Gründer, die formal keine leitende Stellung innehatten, als verantwortliche Hintermänner eingeordnet, weil sie maßgeblich an der Umsetzung beteiligt waren und wesentliche Entscheidungen beeinflussten. Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise bestätigt.
Zur Vollstreckung: Seit dem 1. Juli 2025 gilt im Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen von 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, anwendbar auf Verfahren, die ab diesem Tag eingeleitet wurden. Deutsche Urteile sind damit erstmals seit dem Brexit wieder in geordnetem Verfahren dort vollstreckbar.
Als Verbraucher können Sie zudem an Ihrem eigenen Wohnsitzgericht klagen, auch wenn die Verkäuferin in einem Drittstaat sitzt. Voraussetzung ist, dass die Anbieterin ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Deutschsprachige Werbung und die Zulassung deutscher Käufer sprechen dafür.
Wirtschaftlich am wichtigsten bleibt gleichwohl eine andere Frage: Hat Ihnen eine in Deutschland ansässige Person BlockDAG empfohlen? Das Empfehlungsprogramm sah 25 Prozent Provision auf die Käufe des Geworbenen vor. Ein solcher Gegner ist greifbar, das Verfahren überschaubar, die Vollstreckung unproblematisch.
Schildern Sie uns Ihren Fall mit Kaufbestätigung und Zahlungsnachweis an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Welche Frist läuft jetzt gegen mich?
Nicht die Verjährung, sondern das Widerrufsrecht. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Schluss des Jahres der Kenntnis; da die wesentlichen Vorwürfe erst im Januar 2026 dokumentiert wurden, spricht viel für einen Fristbeginn zum Jahresende 2026. Das Widerrufsrecht erlischt dagegen deutlich früher.
Ihr Kauf ist ein Fernabsatzvertrag. Der Widerruf setzt weder Verschulden noch Täuschung voraus; es genügt die fristgerechte Erklärung. Das macht ihn zum stärksten Instrument.
Die Frist beginnt nach § 356 BGB nicht, bevor ordnungsgemäß belehrt wurde. Sie erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss, sofern der Erwerb nicht als Finanzdienstleistung einzuordnen ist. Bei einem Kauf im Sommer 2025 ist dieser Zeitpunkt erreicht oder unmittelbar bevorstehend. Bei Käufen aus dem Jahr 2026 ist er ersichtlich noch nicht erreicht.
Der Anbieter wird sich voraussichtlich auf § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB berufen, wonach das Widerrufsrecht bei marktabhängigen Preisen entfällt. Dieses Argument trägt nach unserer Einschätzung nicht: Der Preis wurde nicht am Markt gebildet, sondern vom Anbieter in Stufen festgesetzt und durch Bonusaktionen und Rabattcodes fortlaufend selbst verändert.
Hinzu tritt Art. 13 MiCAR, der Kleinanlegern beim Erwerb sonstiger Kryptowerte ein gebührenfreies Widerrufsrecht von vierzehn Kalendertagen einräumt, über das im Whitepaper zu belehren ist. Wurde nie ein den Anforderungen genügendes Whitepaper veröffentlicht, stellt sich die Frage, ob die Frist überhaupt anlief. Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich; wir stellen es als offene Rechtsfrage dar.
Für nicht gelieferte Hardware gilt eine Besonderheit: Bei einem Warenkauf beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Ware. Wer nie etwas erhalten hat, hat diesen Zeitpunkt nie erreicht.
Was bedeutet das angekündigte Rückkaufprogramm?
Angekündigt ist ein Fenster mit Beginn im September 2026. Sämtliche kursierenden Angaben zu Auszahlungshöhe, Ablauf und Enddatum stammen aus dem Material des Projekts selbst und sind untereinander uneinheitlich. Wir raten ab, sich ohne Prüfung der Teilnahmebedingungen zu registrieren.
Entscheidend ist nicht der Betrag, sondern die Klausel. Enthält der Programmtext eine Abgeltungs- oder Verzichtsregelung, kommt ein Erlassvertrag nach § 397 BGB oder ein Vergleich nach § 779 BGB zustande. Beide erledigen die erfassten Ansprüche endgültig.
Prüfen Sie insbesondere, ob der Verzicht auch zugunsten von Geschäftsführern, Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen erklärt werden soll. Nach § 423 BGB wirkt ein Erlass mit einem Gesamtschuldner sonst nur für diesen. Da Ihr wirtschaftlicher Zugriff ohnehin bei den handelnden Personen liegt, entscheidet genau diese Erstreckung über den Wert Ihrer Position.
Prüfen Sie ferner, ob der Verzicht bereits mit Ihrer Erklärung wirksam wird oder erst mit dem Zahlungseingang. Die erste Fassung überträgt Ihnen das Risiko der Nichtzahlung vollständig und ist nach § 307 Abs. 1 BGB angreifbar.
Zu unterscheiden sind außerdem drei Vorgänge, die derzeit vielfach verwechselt werden: die vestingbasierte Zuteilung erworbener Coins, ein Rückkauf gegen Zahlung und Bonusaktionen mit Codes, die weitere Käufe voraussetzen. Wer die dritte Variante für die zweite hält, zahlt ein, statt zurückzuerhalten.
Wie berechnet sich mein Schaden?
Maßgeblich ist die Summe aller Zahlungen an den Anbieter abzüglich sämtlicher Rückflüsse, also Verkaufserlöse, erhaltener Provisionen und sonstiger Auszahlungen. Anzurechnen ist der Wert tatsächlich zugeteilter und verfügbarer Coins. Gezahlt wurde in Kryptowährung; maßgeblich ist gleichwohl der Euro-Gegenwert im Zeitpunkt Ihrer Zahlung.
Ein Schadensersatzanspruch führt zur Rückabwicklung, nicht zur Bereicherung. Was Sie behalten, wird abgezogen.
Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren um Token, die gegen Einzahlung von Kryptowährungen ausgegeben wurden, einen Anspruch in Euro zuerkannt. Der heutige Kurs der eingesetzten Währung ist damit ohne Bedeutung.
Erfassen Sie für jede Zahlung Datum, eingesetzte Währung, Menge und den damaligen Umrechnungskurs. Diese Berechnung ist Bestandteil Ihrer Anspruchsbegründung.
Hinzu kommen Transaktionsgebühren, Gebühren des Zahlungsdienstes und etwaige Zollkosten bei Hardwarebestellungen.
Bei Drainer-Geschädigten gilt eine abweichende Bemessung: Maßgeblich ist dort der Euro-Gegenwert sämtlicher abgeflossener Bestände im Zeitpunkt des Abflusses, nicht der Anschaffungspreis.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Häufiger als angenommen. Viele Bedingungswerke schließen Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aus. Bei nicht gelieferter Hardware liegt jedoch ein Warenkauf vor, und bei der Abwehr von Forderungen gegen einen Werber geht es um Schadensersatzabwehr. In beiden Konstellationen greift der Ausschluss regelmäßig nicht.
Halten Sie Versicherer, Versicherungsscheinnummer und den Vertragsbeginn bereit.
Der Vertragsbeginn ist entscheidend, weil Verträge, die erst nach dem auslösenden Ereignis geschlossen wurden, regelmäßig nicht eintreten.
Prüfen Sie außerdem, ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist und ob eine Wartezeit gilt. Beides ergibt sich aus der Police.
Was ist jetzt zu sichern?
Kaufbestätigungen mit Datum, Betrag, Stückzahl und Preis je Coin, die Transaktionskennungen sämtlicher Zahlungen samt Empfängeradresse, die beim Kauf gestellten Geschäftsbedingungen und eine etwaige Widerrufsbelehrung sowie alle Werbe-E-Mails und Nachrichten aus der Zeit vor Ihrem Kauf.
Vergleichen Sie zusätzlich die im Konto ausgewiesene Stückzahl mit Ihrer Kaufbestätigung. Weicht sie ab, ist das ein eigenständiger Anspruch wegen Nichterfüllung und kein Marktrisiko.
Halten Sie fest, wie Sie auf das Projekt gestoßen sind, ob Sie über einen Empfehlungslink gekauft haben und ob Sie selbst geworben haben.
Sichern Sie Screenshots Ihres Kontos und der Supportkorrespondenz aus dem Zeitraum ab dem 6. März 2026. Diese belegen, ob Sie im Handelsfenster Zugriff hatten.
Bei Hardwarebestellungen kommen Bestellbestätigung, Lieferzusagen, Versandbestätigungen und Zollbelege hinzu.
Bei einem Wallet-Abfluss sind es fünf Angaben: Transaktionskennung, eigene Wallet-Adresse, Empfängeradresse, Datum und Uhrzeit sowie die tatsächlich aufgerufene Internetadresse.
Wovon raten wir ab?
Von der Annahme eines Ersatzangebots vor Klärung der Rechtslage, von der Löschung des Kontos beim Anbieter, von Vorauszahlungen an Anbieter, die eine Rückholung versprechen, und von der Preisgabe der Wiederherstellungsphrase gegenüber jeder Stelle, auch gegenüber einer Kanzlei.
Wer eine Gutschrift in Coins oder auf künftige Käufe akzeptiert, riskiert, damit den ursprünglichen Anspruch zu erledigen.
Wer sein Konto löscht, verliert sein wichtigstes Beweismittel.
Wer einmal geschädigt wurde, wird gezielt erneut angesprochen. Geschädigte Adressen sind öffentlich einsehbar. Eine seriöse Rückverfolgung verlangt niemals Zugriff auf Ihre Wallet; Adressen und Transaktionskennungen sind ohnehin öffentlich.
Geprüft und veranlasst werden die Einordnung Ihres Falls, die Sicherung der Fristen, die Verfolgung der Zahlung und die Benennung des Anspruchsgegners, gegen den ein Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen an kryptoschaden@rexus-recht.de. Sie erhalten die Einordnung Ihres Falls und die Angabe, welcher Anspruchsgegner in Betracht kommt.
Häufige Fragen
Ich habe sowohl Coins als auch Hardware gekauft. Ist das ein Fall?
Nein. Das sind zwei getrennte Verträge mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und unterschiedlichen Fristen. Der Hardware-Kauf ist ein gewöhnlicher Warenkauf und rechtlich der stärkere von beiden, weil weder Täuschung noch Kursentwicklung eine Rolle spielen. Behandeln Sie ihn getrennt.
Ich habe BlockDAG selbst weiterempfohlen und Provision erhalten. Was gilt für mich?
Sie sind zugleich Käufer und potenzieller Anspruchsgegner Ihrer Geworbenen. Entscheidend ist, ob Sie lediglich einen Link weitergegeben oder tatsächlich beraten haben und ob die Provision offengelegt war. Klären Sie beide Seiten in einer Prüfung, nicht in zwei.
Bringt eine Strafanzeige etwas, wenn die Verantwortlichen im Ausland sitzen?
Ja. Die Staatsanwaltschaft erlangt von Handelsplätzen Auskünfte, die einem Geschädigten verschlossen bleiben, und die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB dient der Rückführung an die Geschädigten. Wirksam ist die Anzeige allerdings nur, wenn die Adresskette zuvor aufgearbeitet wurde.
Ich habe nur einen kleinen Betrag verloren. Lohnt sich eine Meldung?
Ja. Die Zahlungen zahlreicher Betroffener laufen über dieselben Empfängeradressen. Ein Auskunftsverlangen oder ein Sicherungsantrag hat erheblich mehr Gewicht, wenn er eine Vielzahl dokumentierter Abflüsse belegt. Davon profitieren gerade kleine Einzelfälle.
Sollte ich am Rückkaufprogramm teilnehmen?
Das lässt sich ohne den Programmtext nicht beantworten. Entscheidend ist, ob die Bedingungen einen Verzicht enthalten und ob dieser auf die handelnden Personen erstreckt wird. Sichern Sie den Wortlaut als Screenshot, bevor Sie etwas bestätigen.
Der Kursverlauf ist nicht der Fall. Der Fall ist die Frage, wohin das Geld geflossen ist und wer dafür einzustehen hat.
Anna O. Orlowa, LL.M., RAin+FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte+Steuern