Mirax LTD / miralim.com: Pseudo-London-Broker, Mai 2026
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Übersicht aller BaFin-, FCA- und FINMA-Warnungen 2026
Die BaFin Warnung Mirax LTD miralim betrifft einen Anbieter, der auf der Plattform miralim.com Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne jede aufsichtsbehördliche Erlaubnis angeboten hat. Mirax LTD gibt an, in London ansässig zu sein, und behauptet wahrheitswidrig, in Großbritannien, Australien und Zypern reguliert zu sein – eine Aussage, die von keiner einzigen Aufsichtsbehörde bestätigt wird und die Anleger in erhebliche finanzielle Gefahr bringt.
Wer auf diese Plattform hereingefallen ist, sieht sich einem klassischen Schema gegenüber: einem Unternehmen ohne echte Regulierung, das gleich drei verschiedene Aufsichtsregistrierungen vortäuscht und dabei gezielt das Vertrauen ahnungsloser Anleger ausnutzt. Betroffene, die Geld auf miralim.com eingezahlt haben, stehen vor der Frage, welche rechtlichen Schritte noch in Betracht kommen, wie die Erfolgschancen eines Rückforderungsversuches zu beurteilen sind und ob strafrechtliche Anzeigen realistisch durchzusetzen sind. Dieser Beitrag erläutert das Geschäftsmodell des sogenannten Lizenz-Phantoms, die einschlägigen Normen des deutschen Straf- und Aufsichtsrechts, den Stellenwert des europäischen MiCAR-Rahmenwerks und die konkreten Handlungsoptionen für Geschädigte.
Was genau hat die Bundesaufsicht über Mirax LTD festgestellt?
Die Finanzaufsicht hat Mirax LTD auf die Liste der unerlaubt tätigen Unternehmen gesetzt, nachdem festgestellt wurde, dass der Betreiber auf miralim.com Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis angeboten hat. Die Warnung der Bundesbehörde stützt sich auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz sowie auf § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Die behördliche Veröffentlichung datiert auf den 22. Mai 2026.
Kern der Beanstandung ist die wahrheitswidrige Behauptung, in drei verschiedenen Jurisdiktionen – Großbritannien, Australien und Zypern – vollständig reguliert zu sein. Im Klartext bedeutet das: Mirax LTD besitzt weder eine Zulassung der britischen Financial Conduct Authority (FCA), noch eine Lizenz der Australian Securities and Investments Commission (ASIC), noch eine Registrierung bei der zypriotischen Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC). Alle drei angeblichen Zulassungen erweisen sich bei Überprüfung als inexistent. Das FCA-Register liefert für den Namen „Mirax“ sowie für die Domain miralim.com keinen einzigen Treffer. Die Aufsichtsbehörde hat diese Erkenntnis im Rahmen ihrer laufenden Marktüberwachung gewonnen und in einer öffentlich zugänglichen Verbrauchermitteilung dokumentiert.
Für Anleger ist dieser behördliche Befund von erheblicher Bedeutung: Er belegt erstens, dass kein reguliertes Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und einem lizenzierten Institut besteht, und begründet zweitens eine günstige Ausgangslage für strafrechtliche Anzeigen, weil die Täuschung über die Regulierung durch eine staatliche Behörde amtlich festgestellt wurde. Die Verbrauchermitteilung der Bundesanstalt gilt dabei nicht als Beweis im technischen Sinne, schafft aber eine erhebliche Indizwirkung, die im weiteren Verfahren genutzt werden kann.
Wie funktioniert das Lizenz-Phantom bei Pseudo-Brokern?
Das Lizenz-Phantom bezeichnet eine Methode, bei der Finanzdienstleister mehrere seriöse Regulierungsbehörden namentlich nennen, ohne tatsächlich bei einer davon registriert zu sein. Anleger vertrauen auf die genannten Namen und verzichten auf eine eigenständige Überprüfung. Dieses Vertrauen wird systematisch ausgenutzt, und der Aufwand für die Täter ist minimal: Ein paar Logos und Textbausteine auf einer professionell gestalteten Website genügen, um den Schein der Regulierung zu erzeugen.
Im Fall von Mirax LTD lässt sich die Dreierkonstellation FCA–ASIC–CySEC als gezielte Auswahl erklären: Alle drei Behörden gelten international als besonders angesehene Regulierungsstellen für den Wertpapier- und Derivatehandel. Die FCA steht für den britischen Finanzplatz London, ASIC für den australischen Markt, CySEC für den regulierten EU-Broker-Sektor im Rahmen des EU-Passes. Ihre Nennung vermittelt Seriosität auf mehreren Kontinenten, ohne dass der Nutzer zunächst Verdacht schöpft. Tatsächlich führen die Register dieser Behörden Mirax LTD schlicht nicht auf. Die Strategie setzt auf mehrere psychologische Hebel gleichzeitig:
- Autoritätssimulation: Bekannte Behördennamen wie FCA oder ASIC werden als Gütesiegel missbraucht, obwohl keine Registrierung besteht. Der bloße Markenwert dieser Institutionen erzeugt Vertrauen, das nicht durch eigene Recherche erworben, sondern durch Assoziation transferiert wird.
- Geografische Streuung: Drei Jurisdiktionen auf drei Kontinenten sollen internationale Präsenz und Stabilität vortäuschen. Anleger schließen daraus fälschlicherweise auf eine aufwändige, mehrstufige Compliance-Struktur, die für seriöse Anbieter tatsächlich typisch ist.
- Passivität der Geschädigten: Viele Anleger prüfen Lizenznummern nicht aktiv nach; die Hürde zur Registerabfrage erscheint ihnen hoch. In Wirklichkeit sind alle drei Register öffentlich zugänglich und in wenigen Minuten abfragbar – doch dieses Wissen fehlt den meisten Privatanlegern.
- Angebliche London-Adresse: Der Verweis auf einen britischen Unternehmenssitz erzeugt zusätzliche Glaubwürdigkeit, da London als globales Finanzzentrum gilt. Ohne Überprüfung im Companies House lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob die Adresse real oder fiktiv ist.
Das Muster ist in der europäischen Aufsichtspraxis gut dokumentiert. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlicht regelmäßig Warnungen zu ähnlichen Konstellationen. Auch in Deutschland reiht sich die Warnung gegen Mirax LTD in eine längere Serie behördlicher Maßnahmen gegen Pseudo-Broker ein, die sich durch die Kombination aus plausiblen Unternehmensbezeichnungen, professionell gestalteten Websites und dem Verweis auf reale Aufsichtsbehörden auszeichnen. Das Muster bleibt effektiv, weil es auf strukturelles Informationsdefizit bei Privatanlegern setzt.
Welche strafrechtliche Relevanz hat das Vorgehen von Mirax LTD?
Das Handeln von Mirax LTD berührt mindestens zwei wesentliche Strafnormen des deutschen Rechts: den Betrugstatbestand nach § 263 StGB sowie die Strafnorm für unerlaubte Bankgeschäfte nach § 54 KWG. Beide können im Einzelfall nebeneinander einschlägig sein und ergänzen sich in ihrer normativen Schutzrichtung.
§ 263 StGB setzt eine Täuschungshandlung, einen daraus resultierenden Irrtum beim Geschädigten, eine Vermögensverfügung und einen kausalen Vermögensschaden voraus. All diese Elemente sind bei einem Pseudo-Broker, der mit erfundenen Lizenzen wirbt und Anlegergelder entgegennimmt, in der Regel erfüllbar. Die wahrheitswidrige Behauptung einer FCA-, ASIC- oder CySEC-Regulierung stellt dabei die Täuschungshandlung dar; der Irrtum ergibt sich aus der Fehlvorstellung des Anlegers über den Regulierungsstatus des Anbieters; die Einzahlung von Anlegergeldern ist die kausal veranlasste Vermögensverfügung; der Vermögensschaden entsteht mit dem Ausbleiben der versprochenen Leistung. Beim Handeln im bandenmäßigen Zusammenschluss oder mit einem Schaden von mehr als 50.000 Euro ist regelmäßig ein besonders schwerer Fall nach § 263 Absatz 3 StGB in Betracht zu ziehen, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist.
§ 54 KWG sanktioniert das Betreiben von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis. Die Vorsatztat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht; fahrlässiges Handeln wird nach Absatz 2 mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Besonderer Stellenwert kommt dabei dem Schutzgut des Gesetzes zu: § 54 KWG schützt nicht nur die staatliche Aufsichtsordnung, sondern mittelbar auch die Anleger, die auf die ordnungsgemäße Zulassung von Finanzdienstleistern vertrauen. Die Norm ist damit auch taugliche Anspruchsgrundlage im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage nach § 823 Absatz 2 BGB, sofern das Gericht die Schutzgesetzeigenschaft des § 54 KWG bejaht – was die Rechtsprechung für vergleichbare Normen grundsätzlich anerkannt hat.
| Norm | Tatbestand (Kurzfassung) | Strafrahmen (Vorsatz) | Relevanz im Fall Mirax |
|---|---|---|---|
| § 263 StGB | Betrug durch Täuschung über Tatsachen mit Vermögensschaden | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe; besonders schwerer Fall bis 10 Jahre | Falsche Lizenzangaben (FCA, ASIC, CySEC) als Täuschungshandlung; Einzahlung als kausal veranlasste Vermögensverfügung |
| § 54 KWG | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne BaFin-Erlaubnis betreiben | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe | Keine BaFin-Erlaubnis für die auf miralim.com angebotenen Dienste |
| Art. 59 ff. MiCAR (VO 2023/1114) | Krypto-Dienstleistungen ohne CASP-Zulassung der zuständigen nationalen Behörde | Aufsichtsrechtliche Sanktionen; Durchsetzung über nationale Strafnormen (KMAG) | Soweit Mirax LTD auch Kryptodienste angeboten hat; Verweis der Behördenmitteilung auf § 10 Abs. 7 KMAG |
| § 263a StGB | Computerbetrug durch unbefugte Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe | Im Einzelfall relevant, wenn automatisierte Handelssysteme oder Trading-Software manipuliert wurden |
Spielt MiCAR eine Rolle, wenn Mirax LTD Kryptodienste angeboten hat?
Sofern Mirax LTD über miralim.com auch Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) erbracht hat, ist das MiCAR-Regulierungsregime unmittelbar anwendbar. Die Behördenmitteilung verweist ausdrücklich auf § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, was darauf hindeutet, dass auch im Krypto-Bereich unerlaubt tätige Strukturen bei Mirax LTD identifiziert wurden oder zumindest nicht auszuschließen waren.
MiCAR gilt seit dem 30. Dezember 2024 vollumfänglich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und schreibt vor, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – sogenannte CASPs (Crypto-Asset Service Providers) – eine ausdrückliche Zulassung der zuständigen nationalen Behörde benötigen, bevor sie ihre Dienste im EU-Raum anbieten dürfen. Für in Deutschland tätige Anbieter ist diese Zuständigkeit bei der BaFin verortet. Wer ohne CASP-Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet – etwa den Handel, die Verwahrung oder den Transfer von Krypto-Assets –, verstößt gegen Art. 59 MiCAR und setzt sich nationalen Sanktionen nach dem KMAG aus.
Die MiCAR-Regulierung ist auch für Geschädigte relevant: Anleger, die im Rahmen ihrer Investition Kryptowerte auf Wallets der Mirax LTD transferiert haben, können diese Transaktionen über Blockchain-Analyse-Tools zurückverfolgen. Da alle Transaktionen auf öffentlichen Blockchains unveränderlich gespeichert werden, ist eine forensische Nachverfolgung – etwa zur Identifizierung von Exchange-Adressen, an denen die Gelder abgewickelt wurden – grundsätzlich möglich. Die TXID (Transaktions-ID) und die Empfänger-Wallet-Adresse bilden dabei den Ausgangspunkt jeder Tracing-Analyse. Im Erfolgsfall können Exchange-Plattformen bei Vorlage einer Strafanzeige gebeten werden, entsprechende Konten zu sperren, bevor die Mittel weitertransferiert werden.
„Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- bzw. Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. die Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.“
— Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Verbrauchermitteilung zu Mirax LTD / miralim.com
Wie lässt sich die angebliche Registrierung selbst überprüfen?
Anleger können die Angaben von Mirax LTD in wenigen Minuten selbst verifizieren, indem sie die öffentlich zugänglichen Register der jeweiligen Aufsichtsbehörde aufrufen. Eine fehlende Registrierung ist dabei genauso eindeutig wie ein positiver Treffer – und im Fall von Mirax LTD bleibt jede Suche ohne Ergebnis.
Das FCA Financial Services Register ist unter register.fca.org.uk erreichbar. Eine Suche nach „Mirax“ liefert keinen Treffer; auch eine Suche nach miralim oder verwandten Begriffen bleibt ohne Ergebnis. Das ASIC Connect-Portal unter asic.gov.au erlaubt die Suche nach Unternehmen mit australischer Finanzdienstleistungslizenz (AFSL) – Mirax LTD ist dort ebenso wenig verzeichnet. Die CySEC-Registerliste der zugelassenen Wertpapierunternehmen findet sich auf cysec.gov.cy; auch hier fehlt jeder Eintrag für Mirax oder miralim.com. Ergänzend empfiehlt sich die Abfrage der BaFin-Unternehmensdatenbank, die unter bafin.de öffentlich zugänglich ist und sowohl zugelassene als auch bereits als unerlaubt eingestufte Unternehmen erfasst.
Vor jeder Anlageentscheidung bei einem unbekannten Broker empfiehlt es sich regelmäßig, diese Quellen sequenziell zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Ein Screenshot mit Zeitstempel kann später als Nachweis dienen, dass die behauptete Regulierung zum Zeitpunkt der Investition nicht bestand. Diese Dokumentation stärkt sowohl eine strafrechtliche Anzeige als auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche, weil sie den Irrtum des Anlegers und die Täuschungshandlung des Anbieters zeitlich fixiert.
Wer den britischen Unternehmenssitz überprüfen möchte, kann zudem das Companies House-Register unter companieshouse.gov.uk aufrufen. Dort lässt sich feststellen, ob Mirax LTD überhaupt als Gesellschaft im Vereinigten Königreich eingetragen ist und falls ja, wer als Gesellschafter oder Director benannt wird. Selbst wenn ein solcher Eintrag vorhanden ist, ersetzt er keine FCA-Erlaubnis – denn die Registrierung als Unternehmen ist etwas grundlegend anderes als eine aufsichtsbehördliche Zulassung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.
Welche konkreten Verfahrenswege stehen Geschädigten offen?
Geschädigte des Pseudo-Brokers Mirax LTD haben mehrere komplementäre Verfahrenswege, die parallel eingeleitet werden können. Keiner dieser Wege schließt den anderen aus; im Gegenteil verstärken sie sich gegenseitig und erhöhen die Gesamtchancen auf eine Teilrückzahlung oder zumindest auf strafrechtliche Konsequenzen für die Täter.
Der Überblick über die wesentlichen Optionen sowie deren spezifische Voraussetzungen ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Zeitkritisch | Ziel |
|---|---|---|---|
| Strafanzeige | § 263 StGB, § 54 KWG | Nein (Verjährung: 5 Jahre) | Strafrechtliche Verfolgung; Ermittlung der Täterstruktur |
| SEPA-Recall / Chargeback | Zahlungsdiensterecht (ZAG, PSD2) | Ja – sofort einleiten | Rückabwicklung der Zahlung vor Weiterleitung |
| BaFin-Verbraucherbeschwerde | § 4 FinDAG | Nein | Aufsichtsbehördliche Erkenntnislage stärken |
| Abuse-Meldung beim Provider | Vertragsrecht / Abuse-Policies | Empfohlen – je früher, desto besser | Abschaltung der Domain; Schutz weiterer Anleger |
| EAPO-Antrag | VO 655/2014 (Europäische Kontenpfändung) | Ja – vor Urteil beantragbar | Grenzüberschreitende Kontensperrung im EU-Raum |
| Zivilklage auf Schadensersatz | § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 KWG | Nein (Verjährung beachten) | Rückzahlung des Anlageschadens plus Zinsen |
Beim SEPA-Recall-Verfahren ist besondere Eile geboten: Die Chancen, eine Überweisung zurückzurufen, sinken mit jeder Stunde, die vergeht. Insbesondere wenn Gelder in Drittstaaten außerhalb des SEPA-Raums weitergeleitet wurden, verliert das Rückrufverfahren schnell an Wirksamkeit. Bei Kreditkartenzahlungen hingegen besteht über das Chargeback-Verfahren auch bei bereits erfolgter Belastung eine realistische Rückbuchungsmöglichkeit, sofern der Sachverhalt gegenüber dem Kartenanbieter vollständig und belegt dargelegt wird. Anleger sollten dabei die Kommunikation mit ihrer Bank schriftlich führen und alle Antworten sorgfältig dokumentieren; eine lückenlose Korrespondenz erleichtert spätere Verfahrensschritte erheblich und stärkt die Beweislage gegenüber dem Zahlungsdienstleister.
Was sollten Betroffene sofort sichern, bevor sie handeln?
Bevor irgendeine der oben genannten Maßnahmen eingeleitet wird, gilt es, alle verfügbaren Beweise zu sichern und strukturiert zu dokumentieren. Gelöschte Daten lassen sich oft nicht mehr vollständig rekonstruieren; eine lückenlose Beweissammlung ist die Grundlage für jeden weiteren Schritt und entscheidet im Einzelfall über Erfolg oder Misserfolg eines Rückforderungsversuchs.
Zunächst sollten sämtliche Screenshots der Website miralim.com mit Zeitstempel erstellt werden – insbesondere Seiten, auf denen die angeblichen Regulierungshinweise (FCA, ASIC, CySEC) zu sehen sind. Ebenso sind alle E-Mails, Chatverläufe (WhatsApp, Telegram, andere Plattformen), Kontoauszüge und Transaktionsbelege zu archivieren. Wer Zugangsdaten zum angeblichen Handelskonto hat, sollte zudem vollständige Screenshots des Kontostands, der Transaktionshistorie und aller angezeigten Positionen anfertigen – einschließlich etwaiger angeblicher Gewinn- oder Verlustdarstellungen.
Bei Kryptowährungs-Transfers sind folgende Informationen besonders wertvoll für eine spätere forensische Analyse: Wallet-Adressen der eigenen Einzahlung, Ziel-Adressen, auf die die Gelder übertragen wurden, Transaktions-IDs (TXID) sowie der genaue Zeitstempel der Transaktion. Diese Daten ermöglichen ein Blockchain-Tracing, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingesetzt werden kann, um Mittel über Krypto-Exchanges bis zu identifizierbaren Konten zurückzuverfolgen. Liegt der Transfer erst kurze Zeit zurück, besteht im günstigsten Fall noch die Möglichkeit, Exchange-Plattformen zur Kontensperrung zu veranlassen, bevor die Gelder über weitere Hops weiter verschleiert werden.
Wie schützen sich Anleger künftig vor Pseudo-Brokern?
Die einfachste und wirksamste Schutzmaßnahme ist eine konsequente Registerabfrage vor jeder Investitionsentscheidung. Wer einen Online-Broker nutzen möchte, sollte dessen Lizenznummer – nicht nur den Behördennamen – in der jeweiligen Datenbank der angegebenen Aufsichtsbehörde verifizieren. Eine echte Regulierung lässt sich stets über die offizielle Website der genannten Behörde bestätigen; Abweichungen zwischen der angegebenen und der tatsächlich registrierten Firma sind ein sicheres Warnsignal.
Weitere Warnsignale, die auf Pseudo-Broker hindeuten, sind in der Praxis häufig zu beobachten und im Einzelfall gründlich zu prüfen:
- Unaufgeforderte Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Social Media oder Messenger-Dienst mit Angeboten zu hochrentablen Investments
- Versprochen hohe Renditen bei angeblich sehr niedrigem oder gar keinem Verlustrisiko
- Drängen zur raschen Einzahlung, oft verbunden mit angeblichen zeitlich befristeten Angeboten
- Schwierigkeiten oder vollständige Verweigerung bei der Auszahlung selbst kleinerer Beträge
- Fehlende, widersprüchliche oder nachweislich falsche Angaben im Impressum, insbesondere zur Anschrift und zu Geschäftsführern
- Nennung mehrerer Regulierungsbehörden ohne konkrete, überprüfbare Lizenznummern
- Professionell gestaltete Websites ohne klar erkennbare wirtschaftliche Substanz oder nachvollziehbare Unternehmensgeschichte
- Angebliche Erfolge, die nicht durch verifizierbare Prüfberichte oder Jahresabschlüsse belegt werden
Je mehr dieser Faktoren gleichzeitig auftreten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, es mit einem unlizenzierten Anbieter zu tun zu haben. Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Website fortlaufend aktualisierte Warnmeldungen zu unerlaubt tätigen Unternehmen; diese Datenbank steht der Öffentlichkeit zur Verfügung und bildet eine verlässliche erste Orientierungshilfe. Ergänzend bietet die ESMA-Datenbank einen europäischen Überblick über gemeldete Verdachtsfälle und Warnungen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, der über das nationale Angebot hinausgeht.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Einzahlungen bei neuen Brokern zunächst auf kleine Testbeträge zu beschränken und erst nach erfolgreicher Auszahlung des Testbetrags größere Summen zu überweisen. Dieser einfache Test deckt viele Betrugsschemata auf, da Pseudo-Broker in der Regel spätestens bei der ersten ernsthaften Auszahlungsanfrage Schwierigkeiten bereiten oder die Zahlung ganz verweigern. Eine weitere sinnvolle Maßnahme ist die Nutzung der ESMA-Warndatenbank sowie der nationalen BaFin-Datenbank vor jeder Neuerindung: Beide Quellen werden regelmäßig aktualisiert und erfassen auch Unternehmen, die ihren Sitz formal im Ausland haben, aber im deutschen Markt tätig sind. Anleger, die über soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste kontaktiert werden, sollten außerdem beachten, dass die Anbahnung von Finanzgeschäften über WhatsApp, Telegram oder Instagram selbst ein starkes Warnsignal darstellt, das auf unregulierte Strukturen hindeutet und im Zweifel zur sofortigen Beendigung des Kontakts veranlassen sollte.
Praktische Schritte nach einer Schädigung durch Mirax LTD
- Beweise sofort sichern: Screenshots der Website miralim.com (mit Regulierungsangaben), alle Transaktionsbelege, E-Mails, Chatprotokolle, TXID-Nummern bei Kryptotransfers – vollständig und mit Zeitstempel archivieren. Keine Löschungen, keine Veränderung bestehender Dokumente oder Kommunikationsverläufe.
- Eigene Bank kontaktieren: Rückruf der Überweisung (SEPA Credit Transfer Recall) einleiten oder Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlung beantragen. Dieser Schritt ist zeitkritisch und sollte unmittelbar nach Bekanntwerden des Schadens eingeleitet werden.
- Strafanzeige erstatten: Anzeige nach § 263 StGB und § 54 KWG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem örtlichen Polizeipräsidium einreichen. Vollständige Sachverhaltsdarstellung beifügen; bei Kryptotransfers alle Wallet-Adressen und TXIDs aufführen.
- BaFin informieren: Sachverhalt über das offizielle Beschwerdeformular der BaFin schildern. Alle Angaben zur Domain miralim.com, zu Mirax LTD, zu verwendeten Kontoverbindungen und zum eingetretenen Schaden vollständig aufführen.
- Abuse-Meldung an den Provider: WHOIS-Datenbank abfragen, zuständigen Registrar und Hosting-Provider ermitteln, Abuse-Meldung mit Nachweisen über das rechtswidrige Angebot einreichen. Ziel ist die Abschaltung der Domain zum Schutz weiterer potenzieller Opfer.
- EAPO-Antrag prüfen: Falls bekannt ist, in welchem EU-Mitgliedstaat Bankkonten von Mirax LTD geführt werden, kann ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gestellt werden. Dies erfordert anwaltliche Begleitung und belastbare Informationen über die Kontoführung.
- Blockchain-Tracing bei Kryptotransfers: Sofern Krypto-Assets transferiert wurden, ermöglicht forensisches Tracing über die gesicherten Wallet-Adressen und TXID-Nummern eine Rückverfolgung. Im günstigsten Fall lassen sich Gelder auf identifizierbaren Exchange-Konten nachweisen, die anschließend per Rechtshilfe oder directe Kontaktaufnahme mit dem Exchange eingefroren werden können.
Telegram-Kanal der Fachanwältin
Kryptobetrug erkennen. Richtig reagieren. Geld einfrieren lassen.
Tagesaktuelle BaFin-Warnungen, Blockchain-Tracing-Einblicke und Praxisfälle aus der Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht — direkt von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M.
Quellen und weiterführende Informationen
- BaFin-Verbrauchermitteilung: Mirax LTD / miralim.com – Warnung vor unerlaubten Finanzdienstleistungen (bafin.de)
- FCA Financial Services Register – Lizenzabfrage für zugelassene Unternehmen in Großbritannien (fca.org.uk)
- ASIC Register Search – Lizenzdatenbank der australischen Finanzdienstleistungsaufsicht (asic.gov.au)
- § 54 KWG – Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis – Gesetzestext (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2023/1114 – Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) – Volltext (eur-lex.europa.eu)
- Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) – Volltext (eur-lex.europa.eu)
Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.
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