AMAGVIK Int. AG: BaFin-Untersagung Partizipationsscheine 06.2026

AMAGVIK Int. AG: BaFin-Untersagung Partizipationsscheine 06.2026

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die Aufsichtsbehörde) hat am 27. Mai 2026 das öffentliche Angebot von Partizipationsscheinen der AMAGVIK Int. AG mit Sitz in St. Gallen, Schweiz, förmlich untersagt. Grundlage ist ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG): Das Unternehmen bot Anlegerinnen und Anlegern in Deutschland Partizipationsscheine an, ohne zuvor einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht zu haben. Wenn Sie in diese Anlage investiert haben oder entsprechende Offerten erhalten haben, sollten Sie Ihre rechtliche Situation unverzüglich einschätzen lassen.

Der vorliegende Artikel erläutert die behördlichen Feststellungen, ordnet den Sachverhalt rechtlich ein, zeigt Ihnen konkret, wie Sie Beweise sichern, und gibt Ihnen einen Überblick über die offenstehenden Rechtsmittel. Auf der Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub finden Sie weitere Fälle, in denen Anlegerinnen und Anleger unter vergleichbaren Umständen geschädigt wurden.

Was die Aufsicht festgestellt hat

Die offizielle die Aufsichtsbehörde-Verbrauchermitteilung vom 02. Juni 2026 dokumentiert, dass die Aufsichtsbehörde der AMAGVIK Int. AG das öffentliche Angebot von Partizipationsscheinen untersagt hat. Der Untersagungsbescheid datiert vom 27. Mai 2026 und ist sofort vollziehbar, auch wenn er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig war. Das bedeutet: AMAGVIK Int. AG darf bereits jetzt keine Partizipationsscheine der eigenen Gesellschaft zum Erwerb in Deutschland anbieten, unabhängig davon, ob das Unternehmen Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegt.

Die Untersagung wurde damit begründet, dass die AMAGVIK Int. AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält. Ein solcher Prospekt ist in Deutschland grundsätzlich Voraussetzung für jedes öffentliche Angebot von Vermögensanlagen. Er soll Anlegerinnen und Anlegern eine informierte Entscheidung ermöglichen, indem er alle wesentlichen Informationen über Emittent, Produkt, Risiken und wirtschaftliche Verhältnisse transparent darlegt.

Die BaFin stellt in ihrer Mitteilung ausdrücklich klar, dass Sie als Anlegerin oder Anleger in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der BaFin überprüfen können, ob für ein bestimmtes Angebot ein genehmigter Prospekt vorliegt. Im Fall der AMAGVIK Int. AG ist ein solcher Prospekt nicht hinterlegt. Die Behörde betont dabei, dass die Billigung eines Prospekts keine inhaltliche Richtigkeitsprüfung und keine Bonitätsprüfung des Emittenten darstellt — diese Prüfung liegt in der Verantwortung der Anlegerinnen und Anleger selbst. Hier aber fehlt bereits die formale Grundvoraussetzung: Es gibt schlicht keinen gebilligten Prospekt.

Hintergrund zur AMAGVIK Int. AG: Das Unternehmen hat seinen eingetragenen Sitz in St. Gallen, Schweiz. Schweizer Gesellschaften unterliegen in Deutschland den gleichen Prospektpflichten wie inländische Emittenten, wenn sie ihre Produkte aktiv im deutschen Markt anbieten. Die Niederlassungsfreiheit oder der ausländische Sitz schließen die Anwendbarkeit des VermAnlG nicht aus. Wer in Deutschland Kapitalanlagen öffentlich vertreibt, hat deutsches Anlegerrecht einzuhalten — ohne Ausnahme.

Falltyp und rechtliche Einordnung

Bei Partizipationsscheinen handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG. Sie gewähren ihren Inhaberinnen und Inhabern in der Regel eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös des Emittenten, ohne dabei als Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder der EU-Prospektverordnung qualifiziert zu werden. Das VermAnlG erfasst genau diese Lücke: Anlageprodukte, die weder als Wertpapiere noch als Investmentfonds reguliert sind, aber dennoch öffentlich zum Kauf angeboten werden.

Die Prospektpflicht ergibt sich aus §§ 6 ff. VermAnlG. § 6 VermAnlG normiert das grundsätzliche Verbot des öffentlichen Angebots ohne einen zuvor bei der BaFin hinterlegten und von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt. Das Billigunsverfahren ist in § 8 VermAnlG geregelt: Die BaFin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben nach § 7 VermAnlG enthält und ob der Inhalt verständlich sowie in sich kohärent ist. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Substanz oder Seriosität des Emittenten erfolgt dabei — wie die BaFin ausdrücklich betont — nicht.

Verstöße gegen die Prospektpflicht ziehen nach § 26 VermAnlG eine Untersagungsbefugnis der BaFin nach sich. Daneben sind strafrechtliche Konsequenzen möglich: § 31 VermAnlG stellt das Anbieten von Vermögensanlagen ohne Prospekt unter Strafe und sieht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Ergänzend greift § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem VermAnlG als Schutzgesetz: Anlegerinnen und Anleger, die durch das prospektlose Angebot geschädigt wurden, haben zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Emittenten sowie gegebenenfalls gegen Personen, die das Angebot vermittelt oder beworben haben.

Besondere Bedeutung hat im vorliegenden Fall, dass die Maßnahme als sofort vollziehbar angeordnet wurde. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Die BaFin ordnet die sofortige Vollziehbarkeit an, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse daran sieht, den Vertrieb sofort zu unterbinden — insbesondere wenn die Gefahr weiterer Schädigungen für Anlegerinnen und Anleger besteht, bevor ein etwaiges Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Für Sie als betroffene Person bedeutet das: Der Vertrieb ist behördlich gestoppt. Dennoch bleiben Ihre bereits eingesetzten Gelder gefährdet, solange keine zivilrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

Zu prüfen ist außerdem, ob Personen oder Unternehmen, die Ihnen die Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG vermittelt haben, ihrerseits erlaubnispflichtige Tätigkeiten ohne Erlaubnis ausgeübt haben. Die Anlageberatung zu und Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG setzt in der Regel eine Erlaubnis nach § 34f GewO in Verbindung mit der FinVermV oder nach dem KWG voraus. Falls Ihnen ein Vermittler oder Berater ohne entsprechende Zulassung tätig geworden ist, bestehen möglicherweise zusätzliche Ansprüche.

Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, ob das Angebot der Partizipationsscheine möglicherweise auch als erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung oder als Einlagengeschäft im Sinne des KWG zu qualifizieren ist. Sollte die AMAGVIK Int. AG im Rahmen ihres Geschäftsmodells Gelder von Anlegerinnen und Anlegern entgegengenommen und verwaltet haben, ohne über die erforderliche BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen, liegt ein eigenständiger Verstoß gegen das KWG vor. Dieser ist unabhängig vom VermAnlG zu bewerten und kann zusätzliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In derartigen Konstellationen empfiehlt sich eine umfassende rechtliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalls.

Wenn Sie bereits Zahlungen geleistet haben, kann gegebenenfalls auch das Recht zur Anfechtung oder zum Widerruf des Vertrags relevant sein. Darüber hinaus kommt eine Haftung nach § 280 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht, wenn Ihnen wesentliche Informationen, die nach dem VermAnlG zwingend in einem gebilligten Prospekt hätten stehen sollen, vorenthalten wurden. Eine individuelle Prüfung Ihrer konkreten Vertragsunterlagen ist unerlässlich, um die erfolgversprechendste Strategie zu identifizieren.

Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit einer Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden, um Ihre Situation ohne Zeitverlust einschätzen zu lassen. Je früher Sie handeln, desto besser sind die Chancen, Vermögenswerte zu sichern oder zurückzufordern.

Wie Sie die Beweise sichern

Die Beweissicherung ist der erste und entscheidende Schritt, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Erfahrungsgemäß verlieren Anlegerinnen und Anleger wertvolle Zeit, weil sie zunächst auf eine außergerichtliche Lösung hoffen — dabei gehen Dokumente verloren, Kommunikationsverläufe werden gelöscht und Zahlungsnachweise sind plötzlich nicht mehr auffindbar. Sichern Sie deshalb alles sofort und vollständig.

Schritt 1 — Zahlungsbelege sichern: Exportieren Sie alle Kontoauszüge, auf denen Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen an die AMAGVIK Int. AG oder an verbundene Zahlungsempfänger verzeichnet sind. Speichern Sie PDFs oder Ausdrucke an mindestens zwei räumlich getrennten Orten (beispielsweise lokal und in einem verschlüsselten Cloud-Speicher). Notieren Sie Datum, Betrag, IBAN oder sonstige Zahlungsdetails des Empfängers sowie den verwendeten Verwendungszweck.

Schritt 2 — Korrespondenz archivieren: Sichern Sie sämtliche E-Mails, Nachrichten über Messenger-Dienste (WhatsApp, Telegram, Signal), Chat-Protokolle aus Handelsplattformen sowie postalische Schreiben. Achten Sie dabei darauf, Metadaten wie Absenderadressen, Zeitstempel und etwaige Anhänge vollständig zu erhalten. Machen Sie Screenshots mit gut sichtbarem Datum und Uhrzeit. Falls Ihnen die AMAGVIK Int. AG Kontounterlagen, Kontoauszüge oder sogenannte Renditenachweise übermittelt hat, sichern Sie auch diese — selbst wenn Sie deren Echtheit bezweifeln.

Schritt 3 — Wallet-Daten und Plattformzugänge dokumentieren: Sollte ein Teil Ihrer Investition über Kryptowährungen abgewickelt worden sein, sichern Sie alle Transaktionshashes, Wallet-Adressen und Plattformzugänge. Notieren Sie, welche Wallets Sie verwendet haben und wohin Ihre Mittel geflossen sind. Blockchain-Transaktionen sind dauerhaft öffentlich einsehbar; dennoch ist es sinnvoll, Screenshots zu erstellen, da sich die Darstellung auf Blockchain-Explorern ändern kann. Wenn Sie Zugang zu einer Handelsplattform der AMAGVIK Int. AG haben, machen Sie Screenshots von allen angezeigten Salden, Transaktionshistorien und Profilinformationen.

Schritt 4 — Identitätsmerkmale festhalten: Dokumentieren Sie alle Daten, die Ihnen zur Identität der handelnden Personen oder des Unternehmens bekannt sind: vollständige Namen von Beratern, Vermittlern oder Kontaktpersonen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, verwendete Websites und Social-Media-Profile. Falls Ihnen Legitimationsdokumente oder Gewerbescheine vorgelegt wurden, sichern Sie Kopien. Diese Angaben können für eine Strafanzeige oder für zivilrechtliche Klagen unmittelbar relevant sein.

Reichen Sie alle gesicherten Beweise strukturiert und chronologisch geordnet ein, wenn Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine lückenlose Dokumentation erhöht die Aussichten auf eine erfolgreiche Rechtsverfolgung erheblich, da sie die Grundlage für alle weiteren rechtlichen Schritte bildet. Bitte bewahren Sie außerdem alle Originaldokumente — auch Briefpost und handschriftliche Notizen — sorgfältig auf.

Ein weiterer praxisrelevanter Hinweis: Falls Sie die AMAGVIK Int. AG über eine Internetplattform, Social-Media-Kanäle oder über Werbeanzeigen kennengelernt haben, sichern Sie auch diese Quellen. Screenshots von Werbeanzeigen, Landing Pages, Testimonials oder sonstigen Marketing-Materialien können belegen, welche Versprechen Ihnen gegenüber gemacht wurden. Insbesondere Renditeversprechen oder Aussagen über die angebliche Regulierung oder Beaufsichtigung des Unternehmens sind für eine spätere Bewertung von erheblicher Bedeutung. Speichern Sie diese Inhalte mit vollständiger URL und Zeitstempel.

Wenn Sie unsicher sind, welche Dokumente für Ihren Fall besonders relevant sind, oder wenn Sie Unterstützung bei der strukturierten Aufbereitung Ihrer Unterlagen benötigen, steht Ihnen eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung, in der Ihre individuelle Beweislage eingeschätzt wird.

Welche Rechtsmittel offenstehen

Anlegerinnen und Anleger, die durch das prospektlose Angebot der AMAGVIK Int. AG geschädigt wurden, stehen verschiedene Wege offen, um ihre Interessen zu verfolgen. Diese Wege schließen sich gegenseitig nicht aus — im Gegenteil empfiehlt sich in der Regel eine kombinierte Strategie aus strafrechtlichem, zivilrechtlichem und aufsichtsrechtlichem Vorgehen.

Strafanzeige: Sie können Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der örtlichen Polizeidienststelle erstatten. Relevante Straftatbestände umfassen den Verstoß gegen § 31 VermAnlG (prospektloses Angebot von Vermögensanlagen), aber auch Betrug nach § 263 StGB, wenn Ihnen gegenüber vorsätzlich falsche Tatsachen über das Produkt, die Ertragschancen oder die Qualifikation des Emittenten behauptet wurden. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Erbringung von Finanzdienstleistungen nach § 54 KWG, falls keine entsprechende Erlaubnis vorlag. Die Strafanzeige hat — auch wenn das Verfahren eingestellt werden sollte — den Vorteil, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen Beweise sichern können, auf die Sie im Zivilverfahren zugreifen können.

Zivilrechtliche Ansprüche: Das zentrale Instrument für die Rückforderung Ihres eingesetzten Kapitals ist die zivilrechtliche Klage. Denkbare Anspruchsgrundlagen sind die Prospekthaftung nach §§ 20, 21 VermAnlG (bei Vorliegen eines fehlerhaften Prospekts) sowie die allgemeine Haftung wegen Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem VermAnlG. Daneben kommen Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280, 311 BGB) und, je nach Sachverhalt, wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB mit Anfechtungsrecht) in Betracht. Wenn Sie Partizipationsscheine über einen Vermittler erworben haben, richtet sich ein Schadensersatzanspruch unter Umständen auch gegen diesen — insbesondere wenn der Vermittler nicht auf das Fehlen eines Prospekts hingewiesen hat.

Hinweis an die BaFin: Wenn Sie der BaFin Informationen über das Verhalten der AMAGVIK Int. AG oder weiterer beteiligter Personen übermitteln möchten, können Sie über das offizielle Beschwerdeformular der BaFin oder schriftlich an die BaFin in Frankfurt am Main Kontakt aufnehmen. Zwar ist die BaFin keine Behörde, die Ihnen als Privatperson direkt Schadensersatz verschaffen kann, aber Ihre Informationen können laufende oder neue Ermittlungen unterstützen. Der vorliegende Untersagungsbescheid zeigt, dass die BaFin das Verhalten von AMAGVIK Int. AG bereits verfolgt — Ihre Informationen können dazu beitragen, das Bild zu vervollständigen.

Internationale Aspekte: Da die AMAGVIK Int. AG ihren Sitz in der Schweiz hat, sind grenzüberschreitende Aspekte zu beachten. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile gegen ein Schweizer Unternehmen richtet sich nach dem Lugano-Übereinkommen, dem die Schweiz beigetreten ist. Das bedeutet, dass ein deutsches Urteil unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts oder des Schadensorts ergeben. Diese Fragen sind im Einzelfall zu prüfen und erfordern anwaltliche Expertise sowohl im deutschen als auch im internationalen Privatrecht.

Ergänzend sollten Sie prüfen, ob Ihre Hausbank oder Ihr Zahlungsdienstleister Ihnen bei der Rückbuchung geleisteter Zahlungen behilflich sein kann. Abhängig vom Zahlungsweg — Überweisung, Kreditkarte oder E-Geld — bestehen unterschiedliche Rückbuchungsmöglichkeiten. Kreditkartenanbieter kennen das sogenannte Chargeback-Verfahren, bei dem Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine bereits durchgeführte Zahlung rückgängig machen lassen können. Wenden Sie sich frühzeitig an Ihr Kreditinstitut und schildern Sie den Sachverhalt so präzise wie möglich, einschließlich des behördlichen Hintergrunds der BaFin-Untersagung. Die offizielle Behördenmaßnahme stärkt Ihre Position dabei erheblich.

Grundsätzlich gilt: Handeln Sie so früh wie möglich und auf so vielen Ebenen wie nötig. Die Kombination aus Strafanzeige, zivilrechtlicher Klage und Hinweis an die Aufsichtsbehörde erzeugt den größtmöglichen Druck auf den Schuldner und verbessert die Chancen auf Rückerstattung. Dabei ist es wichtig, dass Sie alle Maßnahmen koordiniert einleiten, um Widersprüche zu vermeiden und Ihre Verhandlungsposition nicht durch voreilige außergerichtliche Erklärungen zu schwächen. Eine fachkundige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Ihre Schritte aufeinander abgestimmt sind und keine verfahrensrechtlichen Fehler unterlaufen, die später nicht mehr korrigiert werden können.

Verjährung beachten: Die zivilrechtlichen Ansprüche unterliegen der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Schädigung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können. Daneben sehen die §§ 20 ff. VermAnlG für die Prospekthaftung zum Teil kürzere absolute Verjährungsfristen vor. Warten Sie daher nicht ab — jede Verzögerung erhöht das Risiko, dass Ansprüche verjähren oder Beweise verloren gehen.

Weiterführende Informationen zu ähnlich gelagerten Fällen und zur regulatorischen Landschaft finden Sie auf der Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub.

FAQ: Häufige Fragen zur AMAGVIK Int. AG und zum VermAnlG

Was sind Partizipationsscheine und warum unterliegen sie dem VermAnlG?

Partizipationsscheine sind Wertrechte, die ihren Inhaberinnen und Inhabern eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis eines Unternehmens gewähren, ohne dabei Aktionärsrechte zu begründen. Sie werden unter § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG als Vermögensanlagen eingestuft. Da sie keine Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes sind, fällt ihr öffentliches Angebot in den Anwendungsbereich des VermAnlG, das eine vorherige Prospektbilligung durch die BaFin verlangt.

Warum ist der Untersagungsbescheid sofort vollziehbar, obwohl er noch nicht bestandskräftig ist?

Die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 VwGO ermöglicht es der BaFin, eine Maßnahme bereits durchzusetzen, bevor Widerspruchs- oder Klageverfahren abgeschlossen sind. Die Behörde ordnet dies an, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht — hier der Schutz von Anlegerinnen und Anlegern vor weiteren Vermögensschäden. Das Unternehmen kann Widerspruch einlegen und ggf. vorläufigen Rechtsschutz beantragen, was den Vollzug aber nicht automatisch aufsetzt.

Habe ich als Anlegerin oder Anleger Ansprüche, auch wenn ich die Partizipationsscheine bereits bezahlt habe?

Ja. Das Fehlen eines gebilligten Prospekts begründet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem VermAnlG Schadensersatzansprüche. Außerdem kommt eine Rückabwicklung des Vertrags wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in Betracht, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder wenn Sie arglistig getäuscht wurden. Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall erfolgversprechend ist, hängt von den konkreten Umständen Ihres Vertragsabschlusses ab.

Prüft die BaFin bei der Prospektbilligung, ob das Angebot seriös ist?

Nein. Die BaFin prüft bei der Prospektbilligung lediglich, ob der Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob er verständlich sowie in sich widerspruchsfrei ist. Sie prüft weder die wirtschaftliche Bonität des Emittenten noch die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben. Die Billigung eines Prospekts ist also keine Empfehlung oder Gewähr für die Qualität der Anlage. Im vorliegenden Fall fehlt sogar dieser formale Mindeststandard vollständig.

Was kann ich tun, wenn ich von der AMAGVIK Int. AG keine Antworten mehr bekomme?

Schweigen oder fehlende Erreichbarkeit ist ein häufiges Muster bei solchen Fällen. Sichern Sie sofort alle bisherigen Kommunikationsnachweise und dokumentieren Sie Ihre erfolglosen Kontaktversuche mit Datum und Uhrzeit. Beauftragen Sie anwaltliche Unterstützung, um formelle Forderungsschreiben mit Fristsetzung und Ankündigung rechtlicher Konsequenzen zu versenden. Parallel dazu können Sie Strafanzeige erstatten, da das Schweigen auf berechtigte Forderungen in Verbindung mit anderen Umständen strafrechtlich relevant sein kann.

Kann ich Schadenersatz auch gegen den Vermittler geltend machen, der mir die Partizipationsscheine empfohlen hat?

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Wer gewerbsmäßig Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG vermittelt, benötigt eine Erlaubnis nach § 34f GewO und ist verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger über wesentliche Risiken aufzuklären — insbesondere über das Fehlen eines gebilligten Prospekts. Hat der Vermittler Sie nicht über diesen Umstand informiert oder Ihnen gar das Gegenteil versichert, kommen Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 BGB oder aus unerlaubter Handlung in Betracht. Prüfen Sie, ob Ihnen gegenüber eine Zulassungsnummer oder behördliche Registrierung kommuniziert wurde.

Welche Behörden in der Schweiz sind zuständig, wenn die AMAGVIK Int. AG dort sitzt?

In der Schweiz ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen. Sie können bei der FINMA eine Meldung einreichen, wenn Sie vermuten, dass AMAGVIK Int. AG auch in der Schweiz regulierte Tätigkeiten ohne Bewilligung ausübt. Allerdings richten sich Ihre zivilrechtlichen Ansprüche als in Deutschland ansässige Anlegerin oder Anleger primär nach deutschem Recht, und für die Durchsetzung eines deutschen Urteils in der Schweiz steht das Lugano-Übereinkommen zur Verfügung.

Wie lange dauert es, bis ich nach einer anwaltlichen Erstberatung weiß, ob mein Fall aussichtsreich ist?

Eine erste belastbare Einschätzung zu Anspruchsgrundlagen, Verjährungsrisiken und Erfolgsaussichten lässt sich bereits auf Basis Ihrer vorhandenen Dokumente treffen. Vorausgesetzt, Sie stellen die unter „Beweissicherung“ genannten Unterlagen zur Verfügung, ist eine strukturierte Ersteinschätzung zeitnah möglich. Komplexere Fragen — etwa zur grenzüberschreitenden Vollstreckung oder zur Identifikation weiterer Anspruchsgegner — erfordern eine vertiefte Prüfung, die je nach Aktenlage einige Tage in Anspruch nehmen kann.

Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart