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Gutschrift von Unbekannt nach Betrug – Geldwäschefalle?

Gutschrift von Unbekannt nach einem Anlagebetrug: Geht plötzlich Geld einer fremden Person auf Ihrem Konto ein und sollen Sie einen Teil davon weiterleiten, ist das keine Rückzahlung, sondern ein Muster, das Geschädigte selbst in ein Geldwäscheverfahren bringen kann.

Der folgende Verlauf ist kein Mandantenfall. Er setzt typische Schritte zusammen, wie sie Geschädigte von Anlagebetrug immer wieder schildern, und zeigt, an welchem Punkt sich das Blatt wendet. Wer die Stationen kennt, erkennt die Falle, bevor er selbst handelt.

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Woche null: Das Geld ist weg, die Hoffnung nicht

Frau K., so nennen wir sie, hat über Monate auf eine Trading-Plattform eingezahlt. Als sie auszahlen will, kommen Ausreden, dann Schweigen. Sie hat sich damit abgefunden, ihr Geld nicht wiederzusehen. Genau in diese Lage hinein meldet sich eine Stimme, die anders klingt als der frühere Berater: sachlich, verständnisvoll, angeblich von einer „Abwicklungsstelle“ der Plattform oder einem Dienst, der Geschädigten helfe.

Tag 1: Das Angebot, das zu gut passt

Man habe ihren Fall geprüft, heißt es, ein Teil ihres Guthabens werde erstattet. Damit die Zahlung schnell gehe, werde das Geld nicht von der Plattform selbst kommen, sondern über einen „Partner“ oder eine „Treuhandperson“. Frau K. soll nur ihre Kontoverbindung bestätigen. Das wirkt harmlos: Wer Geld bekommt, gibt doch nichts preis.

Tag 3: Eine Überweisung von einer Privatperson

Auf ihrem Girokonto geht eine Überweisung ein. Als Absender steht der Name einer Privatperson, die Frau K. nicht kennt, im Verwendungszweck ein Stichwort wie „Rückerstattung“ oder eine Fallnummer. Für Frau K. ist das der Beweis, dass es diesmal echt ist. Tatsächlich ist es nach unserer Erfahrung häufig das Geld eines anderen Geschädigten, der glaubt, auf ein Konto der Plattform einzuzahlen.

Tag 4: Die Bitte, die alles verändert

Nun kommt der eigentliche Auftrag. Ein Teil des Betrags sei versehentlich zu viel überwiesen worden, oder er sei als „Gebühr“ für die Freigabe des restlichen Guthabens bestimmt. Frau K. soll ihn umgehend weiterleiten, meist in Kryptowerten über eine Börse oder einen Automaten, manchmal auf ein anderes Konto. Den Rest dürfe sie behalten. Wer zögert, hört, die Frist laufe ab und die Erstattung verfalle.

Was in diesem Moment rechtlich geschieht

An dieser Stelle wechselt Frau K., ohne es zu merken, die Rolle. Das eingegangene Geld stammt wahrscheinlich aus einer Straftat an einem anderen Menschen. Wer einen solchen Gegenstand überträgt, umtauscht oder für einen Dritten verwendet, kann sich nach § 261 StGB wegen Geldwäsche strafbar machen. Es genügt nach § 261 Abs. 6 StGB schon, wenn jemand leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrührt; dafür droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ob Leichtfertigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine unerwartete Zahlung einer fremden Person, verbunden mit der Bitte, sie sofort in Krypto weiterzuschicken, wird Ermittlern aber als Warnsignal begegnen.

Zivilrechtlich gehört das Geld ohnehin nicht Frau K. Wer etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen erlangt, muss es nach § 812 Abs. 1 BGB herausgeben. Auch den Teil, den sie „behalten darf“, kann der wirkliche Absender zurückverlangen. Mit ihrer eigenen Forderung gegen die Täter hat diese Zahlung nichts zu tun.

Tag 6: Das Konto ist gesperrt

Hat Frau K. weitergeleitet, folgt oft der nächste Schlag. Der andere Geschädigte hat inzwischen Anzeige erstattet, seine Bank hat einen Rückruf gestartet, und die Bank von Frau K. sperrt ihr Konto wegen Geldwäscheverdachts. Banken sind verpflichtet, verdächtige Vorgänge zu melden. Einige Wochen später kann ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigte kommen. Aus der Geschädigten ist eine Verdächtige geworden, und das ursprünglich verlorene Geld ist dabei keinen Euro näher gerückt.

Wo der Verlauf eine andere Richtung nehmen kann

Der entscheidende Moment ist Tag 3, nicht Tag 6. Geht eine Zahlung von einer Person ein, die Sie nicht kennen, und hängt sie mit einer Plattform oder einem angeblichen Erstattungsdienst zusammen, dann gilt:

Leiten Sie nichts weiter, weder in Euro noch in Kryptowerten, und geben Sie das Geld nicht aus. Überweisen Sie es auch nicht auf ein Konto, das Ihnen die Plattform oder der Anrufer nennt. Rufen Sie Ihre Bank an, schildern Sie den Eingang und bitten Sie darum, die Zahlung auf dem Weg zurückzugeben, den die Bank für solche Fälle vorsieht. Erstatten Sie Strafanzeige und legen Sie den Kontoauszug, den Chatverlauf und die Anweisungen des Anrufers bei. Eine freiwillige Anzeige ist auch für Sie selbst wichtig: Nach § 261 Abs. 8 StGB kann sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Strafe schützen, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt war. Brechen Sie den Kontakt zu dem angeblichen Erstattungsdienst ab. Wie solche Dienste vorgehen, beschreibt unser Beitrag zum Recovery-Scam.

Wenn Sie schon weitergeleitet haben

Dann zählt Ruhe statt Rechtfertigung. Sichern Sie lückenlos, wie Sie in die Lage gekommen sind: Ihre ursprünglichen Einzahlungen auf die Plattform, jede Nachricht des angeblichen Erstattungsdienstes, die Transaktions-IDs der Weiterleitung. Gerade diese Belege zeigen, dass Sie selbst getäuscht wurden. Äußern Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ohne anwaltliche Beratung zur Sache; als Beschuldigte dürfen Sie schweigen, und eine gut gemeinte Erklärung ohne Akteneinsicht schadet oft mehr, als sie nützt. Die weitergeleiteten Kryptowerte lassen sich auf der Blockchain verfolgen; das kann helfen, die eigentlichen Empfänger sichtbar zu machen, mehr dazu unter Krypto-Tracing.

Unabhängig davon bleibt Ihr eigener Schaden aus dem ersten Betrug bestehen. Er verdient einen eigenen Blick, etwa auf die Zahlungswege zur Plattform und die Rolle der beteiligten Banken.

Ist Ihnen bei der Plattform selbst noch unklar, mit wem Sie es zu tun hatten, hilft unser Plattform-Check beim Einordnen.

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kryptoschaden@rexus-recht.de

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