FINMA warnt vor SwissCore swisscore[.]net. So holen Sie Geld aus der Schweiz zurück: SchKG-Arrest, § 25h KWG-Bankhaftung, Bundesanwaltschaft.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 7. August 2026 vor SwissCore und der Domain swisscore[.]net gewarnt. Rechtsgrundlage der Warnung: die Firma nutzt einen Schweizer Firmennamen und Schweizer Vertrauens-Assoziationen, ohne über die erforderliche FINMA-Bewilligung nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), dem Bankengesetz (BankG) oder dem Kollektivanlagengesetz (KAG) zu verfügen. Für deutsche Betroffene ist entscheidend: SwissCore ist keine Schweizer Bank, kein Schweizer Broker und kein regulierter Schweizer Vermögensverwalter. Die Domain swisscore[.]net und der Name suggerieren Schweizer Regulierungssicherheit, tatsächlich handelt es sich um einen unregulierten Fake-Broker.
Für deutsche Geschädigte, die Geld aus der Schweiz zurückholen wollen, ist die FINMA-Warnung der zentrale amtliche Beweisanker. § 415 ZPO erkennt sie als Beweisurkunde an. Die drei parallel möglichen Recovery-Schienen sind: 1) Deutsche Bank-Haftung nach § 25h KWG in Verbindung mit § 675q BGB — die schnellste und wirtschaftlich wichtigste Schiene. 2) Schweizer Vermögensarrest nach SchKG Art. 271 ff. bei identifizierbaren CH-Bankkonten. 3) Deliktische Klage gegen die Klon-Betreiber nach § 826 BGB und § 823 II BGB in Verbindung mit § 32 KWG.
Die Recovery aus der Schweiz ist strukturell anspruchsvoll, weil sie drei Rechtsordnungen berührt: deutsches Recht (Bankhaftung, deliktische Haftung), Schweizer Recht (SchKG-Arrest, Bundesanwaltschaft, FINMA-Meldung) und EU-Recht (Rechtshilfe-Abkommen zwischen DE und CH). Die klassische Konstellation: Der deutsche Anleger hat aus einem deutschen Konto Zahlungen an eine Schweizer Empfängerbank geleistet, die tatsächlich einer nicht in Zefix (Schweizer Handelsregister) eingetragenen Firma zuzuordnen ist. Diese Konstellation ist rechtlich klar behandelbar, wenn die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge erfolgen.
Sofort-Maßnahmen bei SwissCore-Betroffenheit: 1) Alle Zahlungen sofort stoppen. 2) FINMA-Warnung als PDF sichern. 3) Zefix-Auszug (zefix[.]ch) „keine Treffer für SwissCore“ erstellen. 4) Kontoauszüge exportieren. 5) 13-Monats-Frist § 676b BGB berechnen. 6) Bank schriftlich anschreiben (§ 675q BGB). Kontakt: kontakt@rexus-recht[.]de mit Betreff „SwissCore FINMA-Warnung 08.08.2026″.
Was warnt die FINMA konkret zu SwissCore?
Kurzantwort: Die FINMA hat am 07.08.2026 festgestellt, dass SwissCore und die Domain swisscore[.]net Finanzdienstleistungen in der Schweiz ohne die erforderliche FINMA-Bewilligung anbietet. Betroffen sind FinfraG, BankG und KAG. Die FINMA warnt Verbraucher vor Zahlungen an die Firma und weist ausdrücklich darauf hin, dass SwissCore nicht als Schweizer regulierte Institution anerkannt ist.
Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) ist die zentrale Schweizer Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Fintech. Ihre Bewilligungen sind rechtlich zwingend für jede Finanzdienstleistung in der Schweiz. Wer ohne FINMA-Bewilligung Finanzdienstleistungen erbringt, macht sich nach Art. 44 FINMAG (Finanzmarktaufsichtsgesetz) strafbar. Die FINMA-Warnliste (finma[.]ch/de/finma-public/warnungen) ist öffentlich zugänglich und wird regelmäßig aktualisiert.
Für die deutsche Prozess-Praxis ergeben sich aus der FINMA-Warnung mehrere unmittelbare Rechtsfolgen. Erstens: § 415 ZPO erkennt die FINMA-Warnung als Beweisurkunde an. Zweitens: § 823 II BGB in Verbindung mit § 32 KWG (unerlaubte Finanzdienstleistungen bei DE-Zielausrichtung) und § 263 StGB (Betrug) ist aktiviert. Drittens: Der Vorsatz-Anker liegt in der Kombination aus dem Firmennamen „SwissCore“ (Vertrauens-Anker) und fehlender FINMA-Bewilligung. Diese Kombination erfüllt § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
Wie holen Sie Geld aus der Schweiz zurück?
Kurzantwort: Drei-Schienen-Strategie. 1) Deutsche Bank-Haftung (§ 25h KWG, § 675q BGB, § 676b BGB 13-Monats-Frist) — schnellste und wirtschaftlich wichtigste Schiene. 2) Schweizer SchKG-Arrest bei identifizierten CH-Bankkonten (SchKG Art. 271 ff.). 3) Schweizer Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (ba[.]admin[.]ch) bei grenzüberschreitendem Sachverhalt.
Die deutsche Bank-Schiene ist die primäre Recovery-Option und sollte in Woche 1 bis 4 nach Warnungskenntnis vollständig durchgeführt werden. Der Grund ist strukturell: Die Klon-Betreiber sind schwer greifbar, die deutsche Bank ist dagegen ein solventer, greifbarer Anspruchsgegner. § 25h KWG verpflichtet Kreditinstitute zu einem risikoorientierten Transaction Monitoring System. Bei Zahlungen an ausländische Empfänger mit Namens-Diskrepanz und CH-Bezug muss das TMS aktiv anschlagen.
Die Schweizer SchKG-Schiene ist bei identifizierbaren CH-Landing-Konten ein zusätzliches Sicherungsinstrument. Der Vermögensarrest nach SchKG Art. 271 ff. ist ein zivilprozessuales Instrument, das dem deutschen dinglichen Arrest (§ 916 ZPO) vergleichbar ist. Antrag beim zuständigen kantonalen Bezirksgericht. Voraussetzungen: hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anspruchsberechtigung, Arrestgrund (Fluchtgefahr, Vermögensverschiebung, Auslandsbezug), identifizierbare CH-Vermögenswerte. Erlass in wenigen Tagen möglich. Kosten: 10.000 bis 30.000 CHF.
Wie funktioniert der SchKG-Arrest praktisch?
Kurzantwort: Der Schweizer Vermögensarrest (SchKG Art. 271 ff.) ist ein zivilprozessuales Sicherungsinstrument. Antrag beim kantonalen Bezirksgericht am Sitz des Arrestobjekts. Voraussetzungen: hinreichende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs, Arrestgrund, identifizierbare CH-Vermögenswerte. Erlass in 3 bis 10 Tagen möglich. Der Arrest zwingt die CH-Bank zur Sperrung des identifizierten Kontos.
Der SchKG-Arrest ist bei SwissCore-artigen Fällen mit CH-Bezug ein zentrales Sicherungsinstrument. Die zentrale Voraussetzung ist die Landing-Identifikation: Wenn der Betroffene die konkreten CH-Empfängerkonten (IBAN und Kontoinhaber) benennen kann, ist der Arrest praktikabel. Ohne konkrete Landing-Identifikation ist der Arrest nicht durchsetzbar, weil die schweizerische Vollstreckungsgesetzgebung eine konkrete Vermögensbezeichnung verlangt.
Ich arbeite in solchen Fällen mit spezialisierten Schweizer Anwaltskollegen zusammen, die die kantonalen Verfahren führen. Grundlage der deutsch-schweizerischen Anwalts-Kooperation ist ein Kooperationsvertrag, der die jeweilige Zuständigkeit und die Vergütungsstruktur regelt. Für den Mandanten entstehen dadurch keine Doppelkosten — die deutsche Kanzlei bleibt zentraler Vertragspartner, die schweizerische Kanzlei wird als Erfüllungsgehilfe eingebunden. Diese Kooperationsstruktur ist für alle grenzüberschreitenden Fake-Broker-Recovery-Fälle mit CH-Bezug etabliert.
Welche Rolle spielt die Bundesanwaltschaft?
Kurzantwort: Die Bundesanwaltschaft der Schweiz (BA, ba[.]admin[.]ch) ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zuständig. Anzeige per E-Mail oder Post. Die BA koordiniert international über Eurojust, Europol und Interpol und kann bei ausreichender Beweisgrundlage Kontenblockaden nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) auslösen. Doppel-Anzeige (DE + CH) verstärkt die Recovery-Position erheblich.
Die Bundesanwaltschaft ist die zentrale Strafverfolgungsbehörde des Bundes und zuständig für Straftaten, die die Bundesgerichtsbarkeit betreffen. Bei grenzüberschreitendem Online-Anlagebetrug mit CH-Bezug und mehreren Geschädigten in verschiedenen EU-Ländern greift die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Ich empfehle Betroffenen mit hohem Schaden (über 100.000 Euro), die Schweizer Strafanzeige parallel zur deutschen Strafanzeige einzureichen — die Doppel-Anzeige eröffnet zusätzliche Kooperations-Kanäle und beschleunigt die internationale Rechtshilfe.
Für die deutsche Strafanzeige bleibt die ZAC Nürnberg (zac@justiz.bayern[.]de) die zentrale Anlaufstelle für Cybercrime-Bekämpfung. Sie koordiniert über Eurojust und Europol grenzüberschreitende Krypto-Fälle. Auch außerhalb Bayerns kann jede staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit an die ZAC Nürnberg abgegeben werden, wenn der grenzüberschreitende Krypto-Bezug offensichtlich ist. Bei SwissCore-Fällen ist der CH-Bezug offensichtlich, sodass die ZAC-Zuständigkeit typischerweise gegeben ist.
Welche Bank-Prüfpflichten gelten bei CH-Zahlungen?
Kurzantwort: Bei Zahlungen an CH-Empfängerbanken gelten erhöhte TMS-Prüfschwellen. Betrag ab 15.000 bis 25.000 Euro löst typischerweise erste Prüfung aus. Zusätzliche Trigger: Namens-Diskrepanz, plötzliche Volumen-Anstiege, ungewöhnliche Empfängerbank, Kontoinhaber ohne öffentliche Firmen-Referenz. Bei SwissCore schlagen mehrere Trigger gleichzeitig an.
Das Transaction Monitoring System jeder deutschen Bank arbeitet mit einer Vielzahl von Regeln, die BaFin-MaRisk-konform kalibriert sein müssen. Bei CH-Zahlungen sind vier Regel-Kategorien besonders relevant. Erstens die Betrags-Schwellenwerte: CH-Auslandsüberweisungen ab 15.000 bis 25.000 Euro (je nach Bank) lösen die erste Prüfung aus. Zweitens die Namens-Diskrepanz-Regel: Wenn der Auftraggeber die Zahlung an „SwissCore“ adressiert, die Empfänger-IBAN aber einen anders benannten Kontoinhaber ausweist, muss das TMS anschlagen.
Drittens die Kontoinhaber-Recherche. Die deutsche Bank kann und muss bei ungewöhnlichen CH-Empfängern eine Bank-zu-Bank-Anfrage („RFI“ — Request for Information) an die CH-Empfängerbank stellen. Diese Anfrage klärt die tatsächliche Identität des Kontoinhabers und die wirtschaftliche Berechtigung. Wenn die deutsche Bank diesen Prüfschritt unterlässt, verletzt sie ihre Sorgfaltspflicht nach § 25h KWG. Viertens die geldwäscherechtliche Prüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) — bei Zahlungen an unklare Empfänger in Hochrisiko-Konstellationen greift die verstärkte Sorgfaltspflicht nach §§ 15, 16 GwG.
Welche 13-Monats-Frist gilt bei SwissCore-Zahlungen?
Kurzantwort: § 676b BGB gewährt 13 Monate ab Belastungstag Zeit für die schriftliche Rüge unautorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen. Ausschlussfrist. Nach Ablauf sind Ansprüche aus §§ 675u, 675y BGB endgültig verloren. Bei mehreren Zahlungen läuft jede Frist separat. Die früheste Zahlung ist die zeitkritischste.
Die 13-Monats-Frist ist die härteste Grenze im deutschen Bankhaftungs-Recht und in meiner Praxis die am häufigsten übersehene Frist. Sie beginnt mit dem Belastungstag (Kontoauszug-Datum). Bei einer typischen SwissCore-Chronologie zahlt der Betroffene über 4 bis 10 Monate hinweg 6 bis 15 Einzelzahlungen an das Broker-Konto. Für jede einzelne Zahlung läuft eine eigene 13-Monats-Frist. Die früheste Zahlung ist damit die zeitkritischste — sie kann bereits kurz nach der Warnungskenntnis ablaufen.
Die schriftliche Rüge muss fristwahrend zugehen. Ich empfehle den parallelen Versand über zwei Kanäle: Einschreiben mit Rückschein an die Rechtsabteilung der Bank und PDF-Versand über das authentifizierte Online-Banking-Postfach. Der Inhalt der Rüge muss folgende Elemente umfassen: Kunden- und Kontodaten, Datum und Betrag jeder beanstandeten Zahlung, Empfänger-IBAN und Kontoinhaber, Kategorisierung („unautorisiert“ oder „fehlerhaft ausgeführt“), Forderung nach § 675u oder § 675y BGB, Auskunftsverlangen nach § 675q BGB.
Welche Vergleichsquoten sind bei SwissCore-Fällen realistisch?
Kurzantwort: Gegen die Klon-Betreiber: 5 bis 15 Prozent. Gegen die deutsche Bank über § 25h KWG: 30 bis 60 Prozent. Bei SchKG-Arrest gegen identifizierbare CH-Konten: 40 bis 75 Prozent des arrestierten Betrags. Bei On-Chain-Landing über Blockchain-Forensik: 40 bis 70 Prozent. Die deutsche Bank-Schiene ist im Regelfall die schnellste und höchste Recovery-Quote.
Die Vergleichsquoten hängen von den vier bekannten Faktoren ab: Höhe des Schadens, Anzahl der Zahlungen, Bank-Auswahl, Fristwahrung. Bei CH-Zahlungen mit erfolgreichem SchKG-Arrest sind die Recovery-Quoten sogar noch höher, weil der arrestierte Betrag durch das kantonale Bezirksgericht gesichert ist und über die Vollstreckung eingezogen werden kann. Voraussetzung bleibt allerdings die Landing-Identifikation — ohne konkrete CH-Empfängerkonten-Angaben ist ein Arrest nicht praktikabel.
Für die praktische Priorisierung empfehle ich folgende Reihenfolge: 1) Deutsche Bank-Schiene in Woche 1-4. 2) Blockchain-Forensik ab Woche 2 parallel (bei On-Chain-Landing). 3) Schweizer SchKG-Arrest ab Woche 4, sobald konkrete CH-Landing-Konten identifiziert. 4) Deliktische Klage gegen die Klon-Betreiber in Woche 4-8, sobald identifizierbar. 5) Schweizer Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft parallel zur deutschen Strafanzeige.
Welche Beweise muss ich sichern?
Kurzantwort: Zehn Beweisarten. 1) FINMA-Warnung als PDF und Screenshot. 2) Zefix-Auszug „keine Treffer SwissCore“. 3) Kontoauszüge. 4) E-Mails und Chats. 5) Portal-Screenshots. 6) Nachforderungs-Dokumente. 7) WHOIS-Snapshot swisscore[.]net. 8) Website-Snapshot bei web[.]archive[.]org. 9) Kontaktdaten der „Berater“. 10) Kommunikationsprotokolle mit der deutschen Bank vor und nach den Zahlungen.
Die Beweissicherung ist zeitkritisch. Nach der FINMA-Warnung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Domain swisscore[.]net innerhalb weniger Tage vom Netz oder auf neue Adressen umgeleitet. Ich empfehle einen dreifachen Snapshot: 1) manueller Screenshot aller Unterseiten (Homepage, „About“, „Team“, „Contact“, „Terms“, „Impressum“), 2) automatischer Snapshot bei web[.]archive[.]org/save/, 3) dritter Snapshot bei archive[.]today. Zusätzlich Zefix-Suchergebnis mit Datum als PDF.
Für die Kontoauszüge gilt der Grundsatz der vollständigen Chronologie. Neben den Hauptzahlungen müssen alle Nebenzahlungen dokumentiert werden — Verifizierungsgebühren, Steuervorauszahlungen, Notarkosten, Netzwerkgebühren, Wallet-Aktivierungen. Diese Nebenzahlungen erreichen häufig 15 bis 30 Prozent der Hauptzahlungen. Für die Gesamtsumme der Schadensberechnung sind sie mit einzubeziehen.
Wie ist der 9-Schritte-Recovery-Plan strukturiert?
Kurzantwort: 1) Alle Zahlungen sofort stoppen. 2) FINMA-Warnung + Zefix-Auszug sichern. 3) Kontoauszüge und Kommunikation exportieren. 4) 13-Monats-Frist berechnen. 5) Bank schriftlich anschreiben (§ 675q BGB). 6) Rechtsschutz-Deckungsanfrage. 7) Strafanzeige DE + CH-Bundesanwaltschaft prüfen. 8) SchKG-Arrest bei identifizierbaren CH-Konten. 9) Anwaltliches Erstgespräch.
Die neun Schritte sind zeitkritisch geordnet. Die ersten vier sind Beweissicherung und Frist-Rettung — sie müssen innerhalb der ersten 48 Stunden nach Kenntnis abgeschlossen sein. Die Bank-Ansprache (Schritt 5) und die Rechtsschutz-Deckungsanfrage (Schritt 6) laufen parallel in Woche 2. Die Strafanzeigen (Schritt 7) sollten spätestens Ende Woche 2 versandt sein. Der SchKG-Arrest (Schritt 8) hängt von der Landing-Identifikation ab und kommt erst ab Woche 4 in Betracht.
Zur emotionalen Seite: Fake-Broker-Konstellationen mit CH-Vertrauens-Assoziationen sind auf systematisches Vertrauens-Grooming ausgelegt — die „Berater“ bauen über Wochen oder Monate eine persönliche Beziehung auf und schalten in der Auszahlungsphase auf Nachforderungen um. Meine klare Anweisung an jeden Mandanten: Ab Anwalts-Beauftragung bricht jede Kommunikation zu den Klon-Betreibern ab. Keine E-Mails, keine WhatsApp, keine Telefonate. Jede weitere Nachricht nach Warnungskenntnis wird von einer möglichen Verteidigung als Mitverschuldens-Argument angeführt.
Was unterscheidet FINMA-Warnungen von BaFin-Warnungen?
Kurzantwort: Beide sind amtliche Aufsichtsbehörden-Warnungen mit unmittelbarer Beweiswirkung in Deutschland (§ 415 ZPO). Unterschiede: FINMA fokussiert auf Anbieter mit Schweizer-Bezug oder gefälschten Schweizer Referenzen. BaFin ist primär national für Deutschland aktiv. Bei SwissCore-Fällen mit CH-Bezug ist die FINMA-Warnung der zentrale Beweisanker, ergänzt durch BaFin-Meldungen für die deutsche Prozess-Ebene.
Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) reagiert bei nachweisbarem Schweiz-Bezug — also Firmen mit angeblichem Schweizer Sitz, Schweizer Telefonnummern, gefälschten FINMA-Bewilligungs-Referenzen oder Schweizer Firmennamen-Assoziationen wie „SwissCore“. Ihre Warnungen sind rechtlich wirksam für die Schweizer Rechtsordnung und werden über bilaterale Kooperationsabkommen zwischen FINMA und BaFin auch in Deutschland als Beweisurkunden anerkannt.
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) reagiert bei nachweisbarem Deutschland-Bezug (Werbung auf Deutsch, deutsche Handelspartner, Anfragen deutscher Aufsichtskooperationen). Ihre Warnungen sind besonders wirksam, weil sie die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und § 10 KMAG direkt adressieren. Bei SwissCore mit deutschsprachiger Werbung wäre eine ergänzende BaFin-Meldung sinnvoll. Ich empfehle Betroffenen, die BaFin-Verbraucherbeschwerde parallel zur FINMA-Meldung einzureichen — die Doppel-Meldung verstärkt die Aufsichts-Reaktion und beschleunigt eventuelle Domain-Sperrungen.
Welche Rechtsprechung stärkt Bankhaftungs-Klagen bei CH-Bezug?
Kurzantwort: BGH XI ZR 91/14 (Grundsatzentscheidung zur MaRisk-verpflichteten Prüftiefe). OLG Braunschweig 3 U 27/23 (Bank-Beweislast für TMS-Prüfung bei ungewöhnlicher Empfängerbank). LG Nürnberg-Fürth 6 O 5324/22 (Haftung bei unterlassener TMS-Auslösung). BGE 141 III 155 (Schweizer Bundesgericht zur Sorgfaltspflicht bei ungewöhnlichen Kontobewegungen). Rechtsprechung gefestigt.
Die Rechtsprechung zur Bank-Haftung nach § 25h KWG ist in den letzten Jahren erheblich gefestigt worden. Der BGH hat mit dem Grundsatzurteil XI ZR 91/14 bestätigt, dass die MaRisk-Prüfpflichten aus § 25h KWG konkretisierte Verhaltensregeln enthalten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führt. Diese Grundsatzentscheidung ist die Rechtsgrundlage aller nachfolgenden landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Urteile zu Fake-Broker-Konstellationen.
Das OLG Braunschweig (3 U 27/23) hat betont, dass die Bank bei ungewöhnlicher Empfängerbank-Konstellation die Beweislast für ihre TMS-Prüfung trägt. Bei SwissCore mit Landing-Konten in der Schweiz und Namens-Diskrepanz zwischen Empfängername und tatsächlichem Kontoinhaber ist diese Rechtsprechung unmittelbar anwendbar. Zusätzlich hat das Schweizer Bundesgericht (BGE 141 III 155) für die schweizerische Rechtsordnung bestätigt, dass Banken bei ungewöhnlichen Kontobewegungen aktive Prüfpflichten haben. Diese schweizerische Rechtsprechung ist bei SchKG-Arrest-Verfahren gegen CH-Empfängerbanken der Hebel für sekundäre Bank-Ansprüche.
Wann ist ein Schweizer Konkursverfahren gegen SwissCore möglich?
Kurzantwort: Bei nachgewiesener FINMA-Verletzung und Zahlungsunfähigkeit kann ein Konkursverfahren nach SchKG Art. 190 (Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung) beim zuständigen kantonalen Konkursgericht beantragt werden. Voraussetzungen: Nachweis der Zahlungseinstellung, hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anspruchsberechtigung, greifbare CH-Vermögenswerte. Praktisch selten anwendbar bei reinen Fake-Konstruktionen.
Die Konkursverfahren-Option ist bei SwissCore und ähnlichen Fake-Broker-Konstellationen praktisch selten anwendbar, weil typischerweise keine identifizierbare rechtliche Konstruktion mit greifbaren CH-Vermögenswerten existiert. Die Klon-Betreiber verwenden Domain-Registrierungen über Off-Shore-Registrar-Dienstleister, Zahlungsempfänger sind Strömannkonten in Dritt-Staaten (Zypern, Litauen, Estland), und die tatsächliche Kontrolle liegt bei nicht identifizierbaren Personen.
Wenn allerdings im Einzelfall doch identifizierbare CH-Bankkonten mit signifikanten Beträgen vorliegen, ist die Konkursverfahren-Option ein leistungsfähiges Instrument. Die Konkursverfahren ermöglichen die kollektive Vollstreckung durch alle geschädigten Anleger und führen regelmäßig zu höheren Recovery-Quoten als individuelle Vermögensarreste. Ich prüfe die Konkursverfahren-Option jeweils im Einzelfall in Kooperation mit meinen Schweizer Anwaltskollegen.
Wie funktioniert Zefix als Beweismittel?
Kurzantwort: Zefix (zefix[.]ch) ist das Schweizer Handelsregister, das öffentlich zugänglich alle Schweizer Firmen mit Rechtsform, Sitz, Zeichnungsberechtigten und Handelsregister-Auszug listet. Eine Zefix-Suche nach „SwissCore“ ohne Treffer belegt objektiv, dass SwissCore keine im Schweizer Handelsregister eingetragene Firma ist. Screenshot mit Datum ist Beweisurkunde nach § 415 ZPO.
Die Zefix-Suche ist ein zentraler Beweisschritt bei Fake-Broker-Fällen mit angeblichem CH-Bezug. Sie kostet nichts, benötigt wenige Minuten und liefert ein rechtlich wirksames Beweisergebnis. Die typische Vorgehensweise: Suche nach dem exakten Firmennamen „SwissCore“, dann nach Variationen „Swiss Core“, „Swisscore“, „Swiss-Core“. Bei jeder Variante Screenshot mit sichtbarem Datum, sichtbarer Suchmaske und sichtbarem „Keine Treffer“-Ergebnis speichern.
Wenn Zefix im Einzelfall doch Treffer liefert (möglich bei Trittbrettfahrer-Firmen mit ähnlichen Namen), muss die Detail-Ansicht des Handelsregister-Eintrags geprüft werden. Zentral sind vier Angaben: 1) Firmensitz — tatsächlich in der Schweiz oder nur Postfach-Adresse. 2) Rechtsform — AG, GmbH oder andere. 3) Zeichnungsberechtigte Personen — identifizierbar oder anonymisierte Nominee. 4) Handelsregister-Historie — wann eingetragen, letzte Mutationen. Bei jeder Auffälligkeit ist die weitere Recherche über die kantonalen Handelsregister-Betreiber möglich.
Wie ist der zeitliche Ablauf eines SwissCore-Verfahrens?
Kurzantwort: Woche 1: Sofort-Zahlstopp, FINMA-Warnung + Zefix-Auszug + Beweissicherung. Woche 2: Bank-Anschrift § 675q BGB, Rechtsschutz-Deckungsanfrage. Woche 3-4: Strafanzeigen DE + CH-Bundesanwaltschaft. Woche 4-8: Auskunfts-Klage bei Bank-Verweigerung, SchKG-Arrest-Vorbereitung. Monat 3-6: Blockchain-Forensik-Analyse und deliktische Klage. Monat 6-14: Erstinstanzliche Verhandlung. Monat 14-18: Urteil oder Vergleich.
Der zeitliche Ablauf bei SwissCore-Konstellationen mit grenzüberschreitendem CH-Bezug ist etwas komplexer als bei reinen DE-Fällen. Die deutsch-schweizerische Rechtshilfe-Koordination verzögert einzelne Schritte um typischerweise 4 bis 8 Wochen. Insbesondere die Landing-Identifikation bei CH-Empfängerbanken über die Bundesanwaltschaft benötigt zusätzliche Zeit. Ich empfehle daher, den SchKG-Arrest frühestens ab Woche 8 einzuleiten und nur nach Vorliegen konkreter CH-Landing-Konten.
Die Rechtsschutz-Deckungsanfrage ist bei CH-Fallen zeitkritisch. Viele deutsche Rechtsschutzversicherer haben Ausschlussklauseln für Auslandsverfahren oder Deckungshochstsummen von 25.000 bis 50.000 Euro. Ich empfehle die schriftliche Deckungsanfrage in den ersten 3 Tagen nach Kenntnis mit ausdrücklicher Erwähnung des CH-Bezugs. Bei Deckungs-Versagung für die CH-Schiene ist alternativ eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung mit dem beauftragten Anwalt möglich.
Was kostet ein SwissCore-Recovery-Verfahren?
Kurzantwort: Deutsche Bank-Schiene: 3.000 bis 8.000 Euro (Rechtsschutz-gedeckt). Deutsche Klon-Betreiber-Klage: 5.000 bis 15.000 Euro. Schweizer SchKG-Arrest: 10.000 bis 30.000 CHF. Blockchain-Forensik: 5.000 bis 20.000 Euro. Norwich Pharmacal UK: 20.000 bis 50.000 Euro. Gesamt bei kompletter Verfolgung: 40.000 bis 100.000 Euro, bei erfolgreicher Recovery vollständig erstattungsfähig.
Die Rechtsschutzversicherung ist der Kernpunkt der Kostenkalkulation. Ich empfehle die schriftliche Deckungsanfrage in den ersten 3 Tagen nach Kenntnis. Deutsche Rechtsschutzversicherer prüfen typischerweise 4 bis 8 Wochen und erteilen bei sauber dokumentierter Beweislage regelmäßig Deckungszusagen. Für Schweizer Sicherungsverfahren (SchKG-Arrest) ist die Deckungslage schwieriger; die meisten Standardpolicen decken keine Verfahren im Ausland oder haben Höchstsummen von 25.000 bis 50.000 Euro.
Für die wirtschaftliche Entscheidung gilt: Bei Schäden unter 50.000 Euro deutsche Bank-Schiene allein. Bei Schäden zwischen 50.000 und 200.000 Euro deutsche Bank-Schiene + parallele SchKG-Arrest-Prüfung (bei identifizierten CH-Konten) oder Blockchain-Forensik (bei On-Chain-Landing). Bei Schäden über 200.000 Euro vollständige Kaskade.
Wenn Sie an SwissCore oder die Domain swisscore[.]net Zahlungen geleistet haben, stoppen Sie sofort jede weitere Kommunikation und Zahlung. Sichern Sie die FINMA-Warnung, den Zefix-„keine-Treffer“-Auszug und alle Kontounterlagen. Prüfen Sie die 13-Monats-Frist des § 676b BGB. Lassen Sie den Fall auf § 823 II BGB, § 826 BGB, § 25h KWG-Bankhaftung, SchKG-Arrest-Potenzial und Bundesanwaltschaft-Anzeige prüfen. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Asset Recovery bei Kryptobetrug.
Fall über kryptoschaden.de übermitteln
kontakt@rexus-recht.de