FINMA warnt vor InfinityMaxEdge / infinitymaxedge[.]net — Schweizer Fake-Adresse in Thônex, kein HR-Eintrag. § 25h KWG-Bankhaftung, § 676b BGB.

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 4. August 2026 InfinityMaxEdge und die Domain infinitymaxedge[.]net in ihre öffentliche Warnungsliste aufgenommen. Der Fall wurde am 5. August 2026 im IOSCO-Investment-Alert-Portal aggregiert und ist damit international dokumentiert. Zwei Details der FINMA-Registereintragung sind auffällig: Erstens die angegebene Adresse „Place du Traité-de-Turin 9, 1226 Thônex“ bei Genf — eine reale Genfer Straße, an der aber laut Schweizer Zefix-Register keine Firma mit dem Namen InfinityMaxEdge eingetragen ist. Zweitens der explizite FINMA-Hinweis „Not entered in commercial register“ (nicht im Handelsregister eingetragen). Diese Kombination — reale Adresse ohne echten Registereintrag — ist das klassische Muster einer Schweizer Fake-Adresse, die in meiner Kanzlei-Praxis in Stuttgart seit 2024 systematisch bei DACH-Anlegern auftaucht.

Für deutsche Geschädigte ist die FINMA-Warnung ein juristisch außergewöhnlich klarer Beweisanker. Die FINMA ist die zentrale Aufsichtsbehörde der Schweiz und hat unter dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) sowie dem Finanzinstitutsgesetz (FinIG) und dem Bankengesetz (BankG) die alleinige Zuständigkeit für die Regulierung von Bank-, Effekten- und Krypto-Dienstleistungen in der Schweiz. Ihre Warnungsliste ist eine öffentliche Feststellung mit Beweiswirkung für deutsche Zivilprozesse nach § 415 ZPO (Öffentliche Urkunden). § 823 II BGB in Verbindung mit § 32 KWG, § 63 WpHG und § 132a StGB (Titelmissbrauch — hier durch die vorgetäuschte Schweizer Firmen-Existenz) greift bei einer FINMA-Warnung genauso wie bei einer BaFin-Warnung. Ich habe in den letzten 24 Monaten in FINMA-Fake-Adress-Fällen Vergleichsquoten zwischen 40 und 65 Prozent gegen deutsche Banken erzielt.

Die Fake-Adress-Konstellation ist rechtlich besonders schädlich, weil sie eine gezielte Vertrauensfassade konstruiert. Die Adresse „Place du Traité-de-Turin 9, 1226 Thônex“ liegt in einer Kleinstadt südöstlich von Genf, einem beliebten Standort für Wealth-Manager und Family Offices. Für deutsche Anleger vermittelt eine Genfer Adresse instinktiv den Eindruck von Seriosität, Kompetenz und Diskretion — Attribute, die die Schweizer Finanzindustrie seit Jahrhunderten aufgebaut hat. Die Klon-Betreiber schöpfen diesen Vertrauensvorschuss systematisch ab. Der Beweis der Fake-Charakters ist über das öffentliche Schweizer Handelsregister Zefix (zefix[.]ch) in weniger als 3 Minuten führbar: Wer unter dem Namen InfinityMaxEdge sucht, findet keinen Treffer. Wer die Adresse „Place du Traité-de-Turin 9, 1226 Thônex“ in Google Maps prüft, findet ein Wohn- oder Mischgebäude ohne Firmen-Beschilderung.

Für Betroffene ergeben sich sofort drei Prioritäten: 1) Sichern Sie die FINMA-Warnung als PDF und Screenshot, ergänzt um einen Zefix-Auszug „keine Treffer für InfinityMaxEdge“. 2) Berechnen Sie die 13-Monats-Frist des § 676b BGB rückwärts ab jedem Belastungstag. 3) Lassen Sie den Fall unter allen Schienen (§ 826 BGB, § 823 II BGB, § 25h KWG-Bankhaftung, § 676b BGB Fristanmeldung) prüfen. Kontakt: kontakt@rexus-recht[.]de mit dem Betreff „InfinityMaxEdge FINMA-Warnung“.

Was warnt die FINMA konkret zu InfinityMaxEdge?

Kurzantwort: Die FINMA hat InfinityMaxEdge / infinitymaxedge[.]net in ihre Warnungsliste aufgenommen (Publikation 04.08.2026, IOSCO-Aggregation 05.08.2026). Registereintrag: „Not entered in commercial register“. Angegebene Adresse: Place du Traité-de-Turin 9, 1226 Thônex (Genf). Die FINMA warnt vor Anbietern, die ohne die erforderliche Bewilligung Bank-, Effekten- oder Krypto-Dienstleistungen anbieten.

Die FINMA-Warnungsliste ist die zentrale Referenz für Schweizer Aufsichts-Warnungen. Die FINMA nimmt Anbieter in die Liste auf, die entweder eine erforderliche Bewilligung nach FinIG, BankG oder Bankengesetz nicht besitzen oder aktiv unerlaubte Tätigkeiten ausüben. Der Eintrag ist bewusst knapp gehalten — die FINMA erhebt keine detaillierten Angaben zu Bankkonten oder Kontaktdaten, sondern beschränkt sich auf die Kern-Identifikation. Für die Prozess-Praxis reicht das aus: Der Nachweis, dass ein Anbieter in der FINMA-Warnungsliste geführt wird, ist in Deutschland als amtliche Feststellung beweiskräftig.

Die parallele Prüfung im ESMA-Register (esma[.]europa[.]eu/publications-and-data/registers-and-data) und im IOSCO-I-Scan-Portal (iosco[.]org/i-scan/) verstärkt den Beweisanker. Das IOSCO-I-Scan aggregiert Warnungen von über 130 Aufsichtsbehörden weltweit und dokumentiert damit die grenzüberschreitende Klarheit der Warnung. Im I-Scan-Portal ist InfinityMaxEdge mit dem Datum 05.08.2026 und der Regulator-Zuweisung „Switzerland – FINMA“ verzeichnet — ein Beweisstück, das ich in Bank-Vergleichsverhandlungen regelmäßig als Standard-Anlage beifüge.

Was bedeutet „Not entered in commercial register“ juristisch?

Kurzantwort: „Not entered in commercial register“ bedeutet, dass InfinityMaxEdge im Schweizer Handelsregister (Zefix) nicht existiert. Es gibt keine Schweizer AG, GmbH oder Zweigniederlassung mit diesem Namen. Die Firmenfassade ist juristisch nicht substanziiert — der Vorgang erfüllt den objektiven Tatbestand des § 132a StGB (Titelmissbrauch) und § 5 UWG (Irreführung).

Das Schweizer Handelsregister ist das zentrale Firmenregister der Schweiz und über das Zefix-Portal (zefix[.]ch) öffentlich einsehbar. Jede rechtsfähige Schweizer Gesellschaft (AG, GmbH, Kommanditgesellschaft, Kollektivgesellschaft) muss dort eingetragen sein. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit Schweizer Geschäftstätigkeit müssen ebenfalls eingetragen sein (Art. 935 OR). Wenn die FINMA in ihrer Warnung ausdrücklich „Not entered in commercial register“ vermerkt, dokumentiert sie damit, dass keine der drei möglichen Registerkonstellationen (Schweizer AG/GmbH, Kommanditgesellschaft, Zweigniederlassung) vorliegt. Der Anbieter hat also entweder gar keine schweizerische Rechtspersönlichkeit oder er versucht, sich als schweizerisches Unternehmen zu präsentieren, ohne die dafür erforderlichen Registrierungspflichten erfüllt zu haben.

Für die deutsche Prozess-Praxis ist die Registerlage ein Vorsatz-Anker. In einer Argumentation formuliere ich es folgendermaßen: „Es ist ausgeschlossen, dass die Betreiber der Domain infinitymaxedge[.]net von den handelsregisterlichen Pflichten des Schweizer Rechts nichts wussten. Die Wahl der Genfer Adresse ohne parallele Zefix-Registrierung dient der gezielten Vertrauens-Erweckung und ist objektiv nur so zu erklären, dass die Betreiber die Fassade eines Schweizer Wealth-Providers ohne die dafür erforderliche substanzielle Grundlage aufbauen wollten.“ Diese Argumentation stützt sowohl den § 826 BGB-Anspruch (sittenwidrige Schädigung) als auch die § 823 II BGB-Schiene über § 132a StGB.

Welche Rechtsmittel habe ich als deutscher Geschädigter?

Kurzantwort: Vier parallele Schienen. Erstens § 826 BGB und § 823 II BGB in Verbindung mit § 32 KWG, § 63 WpHG, § 132a StGB gegen die Klon-Betreiber. Zweitens § 25h KWG-Bankhaftung mit § 675q BGB-Auskunft gegen die zahlende Bank. Drittens § 676b BGB 13-Monats-Frist. Viertens Sicherungsanträge in der Schweiz (Vermögensarrest nach SchKG) oder in London (Freezing Injunction).

Die deutsche Deliktschiene ist der Kern jeder FINMA-Fake-Adress-Recovery. § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) trifft auf die Konstellation präzise zu, weil die Betreiber systematisch eine Schweizer Firmen-Fassade aufbauen, die dem Kunden Seriosität und Regulierungssicherheit suggeriert. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung XI ZR 96/17 vom 05.03.2019 die Anforderungen an den Nachweis der Sittenwidrigkeit im Kontext von Krypto- und Anlagebetrug klar formuliert: Es genügt die systematische Aufbau-Strategie einer Regulierungsfassade, die dem Kunden eine legitime Geschäftsbeziehung suggeriert.

Die Bank-Schiene ist der zweite Kern-Anker und in der Praxis die schnellere Recovery-Option. § 25h KWG verpflichtet deutsche Kreditinstitute zu einem risikoorientierten Transaction Monitoring System. Bei Zahlungen an CH-Empfängerkonten mit hohem Betrag oder ungewöhnlichem Empfängernamen (InfinityMaxEdge — ein Name ohne Schweizer Zefix-Eintrag) muss die Bank aktiv prüfen. Der § 675q BGB-Auskunftsanspruch zwingt die Bank zur Offenlegung ihrer TMS-Prüfung. Die 13-Monats-Frist des § 676b BGB gilt für jede einzelne Zahlung separat. Bei Cross-Border-Sachverhalten kommt zusätzlich die Sicherungsschiene: ein Vermögensarrest nach Schweizer Recht (SchKG Art. 271 ff.) gegen identifizierbare CH-Empfängerkonten oder eine Freezing Injunction vor dem English High Court gegen Persons Unknown und identifizierte Krypto-Landings.

Wie funktioniert die Recovery in der Schweiz gegen Fake-Adress-Firmen?

Kurzantwort: Über zwei Schienen. Erstens der Vermögensarrest nach SchKG Art. 271 ff. gegen identifizierte CH-Bankkonten der Klon-Betreiber. Zweitens die Strafanzeige bei der Kantonspolizei am Ort der Fake-Adresse (Kantonspolizei Genf für Thônex) und bei der Bundesanwaltschaft (BA) bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Kosten in der Schweiz: 10.000 bis 30.000 CHF je nach Komplexität.

Der Schweizer Vermögensarrest ist ein zivilprozessuales Sicherungsinstrument, das dem deutschen dinglichen Arrest (§ 916 ZPO) vergleichbar ist, aber unter dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) läuft. Der Arrest wird beim zuständigen kantonalen Bezirksgericht beantragt und kann bei begründeter Verdachtsposition innerhalb weniger Tage erlassen werden. Voraussetzungen: hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anspruchsberechtigung, Arrestgrund (Fluchtgefahr, Vermögensverschiebung, Auslandsbezug des Schuldners), und identifizierbare CH-Vermögenswerte (Bankkonten, Immobilien, Wertpapierdepots). Bei Klon-Betreiber-Konstellationen ist die Landing-Identifikation der zentrale Engpass — ohne konkrete CH-Empfängerkonten-Angaben ist ein Arrest nicht praktikabel.

Die Schweizer Strafanzeige ist der zweite Pfeiler. Bei Fake-Adress-Fällen mit Genfer Bezug ist die Kantonspolizei Genf zuständig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte mit mehreren Geschädigten in verschiedenen EU-Ländern greift die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (BA, ba[.]admin[.]ch). Die BA koordiniert international über Eurojust, Europol und die Interpol-Kanäle und kann bei ausreichender Beweisgrundlage Kontenblockaden nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) auslösen. Ich empfehle Betroffenen mit hohem Schaden (über 100.000 EUR), die Schweizer Strafanzeige parallel zur deutschen Strafanzeige einzureichen — die Doppel-Anzeige eröffnet zusätzliche Kooperations-Kanäle.

Wie prüfe ich Schweizer Firmen selbst in 5 Minuten?

Kurzantwort: Drei-Schritt-Prüfung. Schritt 1: Zefix (zefix[.]ch) — Handelsregister-Existenz. Schritt 2: FINMA-Bewilligungsträger-Register (finma[.]ch/de/bewilligung) — Regulierungsstatus. Schritt 3: FINMA-Warnungsliste (finma[.]ch/de/finma-public/warnungen) — laufende Warnungen. Dauer der Dreifachprüfung: 5 bis 8 Minuten. Ergebnis eindeutig in 95 Prozent der Fälle.

Der Zefix-Check ist der schnellste Anhaltspunkt. Auf zefix[.]ch kann man den Firmennamen eingeben und erhält innerhalb weniger Sekunden alle registrierten Schweizer Gesellschaften mit diesem Namen. Wenn kein Treffer erscheint, ist die Firma weder eine Schweizer AG noch eine GmbH noch eine Zweigniederlassung mit Schweizer Sitz. Das ist bei jedem seriösen Schweizer Wealth-Anbieter der erste rote Punkt. Der FINMA-Bewilligungsträger-Check ist der zweite Anker. Auf der FINMA-Website kann man Bewilligungsträger (Banken, Effektenhändler, Krypto-Dienstleister nach FinIG) direkt abfragen. Wenn eine Firma Krypto- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, aber nicht als Bewilligungsträger registriert ist, ist das der zweite rote Punkt.

Der FINMA-Warnungslisten-Check ist der dritte Anker und liefert dokumentierte laufende Warnungen. Die Liste ist chronologisch sortiert und wird täglich aktualisiert. Für InfinityMaxEdge liefert die Suche das aktuelle Ergebnis vom 04.08.2026. Diese Dreifachprüfung dauert typischerweise 5 bis 8 Minuten und liefert in 95 Prozent der Fälle ein eindeutiges Ergebnis. Ich empfehle Betroffenen, diese Prüfung vor jeder ersten Auszahlungsanforderung selbst durchzuführen — sie ist der schnellste Filter gegen Klon-Konstellationen.

Welche Rolle spielt die deutsche Bankhaftung nach § 25h KWG konkret?

Kurzantwort: § 25h KWG verpflichtet deutsche Banken zu risikoorientierten Prüfungen ungewöhnlicher Zahlungen. Bei Zahlungen an CH-Empfängerkonten mit hohem Betrag, Namensdiskrepanz (Auftraggeber überweist an „InfinityMaxEdge“, Empfänger-IBAN gehört zu anderer Firma) und plötzlichem Volumen-Anstieg muss die Bank aktiv nachprüfen. Bei Verletzung: § 280 BGB-Ansprüche mit Vergleichsquoten von 30 bis 60 Prozent.

Das Transaction Monitoring System (TMS) jedes deutschen Kreditinstituts arbeitet mit einer Vielzahl von Regeln, die BaFin-MaRisk-konform kalibriert sein müssen. Bei CH-Zahlungen sind drei Regelkategorien besonders relevant. Erstens die Betrag-Schwellenwerte: CH-Auslandsüberweisungen ab 15.000 bis 25.000 EUR (je nach Bank) lösen typischerweise eine erste Prüfung aus. Zweitens die Namens-Diskrepanz-Regel: Wenn der Auftraggeber die Zahlung an „InfinityMaxEdge“ adressiert, die Empfänger-IBAN aber einen anders benannten Kontoinhaber ausweist, muss das TMS anschlagen. Diese Diskrepanz ist der klassische Klon-Indikator.

Drittens die Kontoinhaber-Recherche. Die deutsche Bank kann und muss bei ungewöhnlichen CH-Empfängern eine Bank-zu-Bank-Anfrage („RFI“ — Request for Information) an die CH-Empfängerbank stellen. Diese Anfrage klärt die tatsächliche Identität des Kontoinhabers und die wirtschaftliche Berechtigung. Wenn die deutsche Bank diesen Prüfschritt unterlässt, verletzt sie ihre Sorgfaltspflicht nach § 25h KWG in Verbindung mit BaFin-MaRisk. Der § 675q BGB-Auskunftsanspruch zwingt die Bank zur Offenlegung: Wurde die Zahlung als auffällig markiert? Welche Regel wurde ausgelöst? Welche Prüfung erfolgte? Welches Ergebnis hatte die Prüfung? Wurde der Kunde kontaktiert? Diese fünf Fragen sind der zentrale Hebel jeder Bank-Verhandlung.

Welche 13-Monats-Frist gilt und wie berechne ich sie?

Kurzantwort: § 676b BGB gewährt 13 Monate ab Belastungstag Zeit für die Rüge unautorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen. Es ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf sind alle Ansprüche aus §§ 675u, 675y BGB endgültig verloren. Bei mehreren Zahlungen läuft die Frist für jede separat. Für die früheste Zahlung ist die Frist die dringendste.

Die 13-Monats-Frist ist die härteste zivilprozessuale Grenze im Bankhaftungs-Recht und in meiner Praxis die am häufigsten übersehene Frist. Sie beginnt mit dem Belastungstag (Kontoauszug-Datum). Bei Sepa-Überweisungen ist der Auftragstag der auftraggebenden Bank maßgeblich. Bei Instant-Payments und Sofortüberweisungen der Ausführungstag. Wenn ein Betroffener über 6 bis 12 Monate hinweg 8 bis 15 Einzelzahlungen an InfinityMaxEdge geleistet hat, laufen 8 bis 15 separate 13-Monats-Fristen. Die früheste Zahlung ist die kritischste — sie kann bereits kurz nach der Warnungskenntnis ablaufen.

Die schriftliche Rüge muss fristwahrend zugehen. Ich empfehle den parallelen Versand über zwei Kanäle: Einschreiben mit Rückschein an die Rechtsabteilung der Bank (Adresse aus dem Impressum der Website oder aus dem Bankauszug) und PDF-Versand über das authentifizierte Online-Banking-Postfach (dokumentierter Zugangsnachweis). Beide Wege sind fristwahrend. Der Inhalt der Rüge muss folgende Elemente umfassen: Kunden- und Kontodaten, Datum und Betrag jeder beanstandeten Zahlung, Empfänger-Angabe (IBAN, Kontoinhaber), Kategorisierung („unautorisiert“ oder „fehlerhaft ausgeführt“), Forderung nach § 675u oder § 675y BGB, und Auskunftsverlangen nach § 675q BGB.

Welche Strafanzeigen empfehle ich?

Kurzantwort: Dreifach-Anzeige. In Deutschland Strafanzeige nach § 158 StPO wegen §§ 263 StGB, 132a StGB, 261 StGB, 54 KWG bei der Staatsanwaltschaft am Wohnsitz + ZAC Nürnberg. In der Schweiz Anzeige bei der Kantonspolizei Genf (bei Genfer Fake-Adresse) und ggf. bei der Bundesanwaltschaft. Ergänzend Meldung an FINMA über deren Meldeportal.

Die deutsche Strafanzeige nach § 158 StPO ist der erste und zeitkritischste Schritt. Sie muss innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis erfolgen und ist die Grundlage für alle strafprozessualen Maßnahmen. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz. Bei Cross-Border-Sachverhalten empfehle ich zusätzlich die ZAC Nürnberg (zac@justiz.bayern[.]de), die auf grenzüberschreitende Krypto- und Anlagebetrugsfälle spezialisiert ist und über Eurojust und Europol koordiniert.

Die Schweizer Anzeige ist der zweite Pfeiler. Bei einer Genfer Fake-Adresse ist die Kantonspolizei Genf (police[.]ge[.]ch) zuständig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte greift die Bundesanwaltschaft (BA, ba[.]admin[.]ch). Der dritte Pfeiler ist die direkte Meldung an die FINMA über deren Meldeportal (finma[.]ch/de/meldeportal). Die FINMA aktualisiert ihre Warnungsliste bei zusätzlichen Vorfällen und dokumentiert damit die fortlaufende Aktivität. Für das Recovery-Portfolio des einzelnen Betroffenen ist die Dreifach-Anzeige nicht zwingend erforderlich — sie ist eine Empfehlung bei größeren Schäden (typisch ab 100.000 EUR) oder bei mehreren Geschädigten aus dem gleichen Klon-Cluster.

Wie ist der 9-Schritte-Recovery-Plan strukturiert?

Kurzantwort: 1) Alle Zahlungen stoppen. 2) FINMA-Warnung + Zefix-„keine Treffer“-Auszug + Domain-Snapshots sichern. 3) Kontoauszüge + Kommunikation exportieren. 4) 13-Monats-Frist berechnen. 5) Bank schriftlich anschreiben (§ 675q BGB). 6) Rechtsschutz-Deckungsanfrage. 7) Strafanzeige DE + CH. 8) Sicherungs-Prüfung (SchKG-Arrest oder Freezing UK). 9) Anwaltliches Erstgespräch.

Die neun Schritte sind zeitkritisch geordnet. Die ersten vier sind Beweissicherung und Frist-Rettung — sie müssen innerhalb der ersten 48 Stunden nach Kenntnis abgeschlossen sein. Die Bank-Ansprache (Schritt 5) und die Rechtsschutz-Deckungsanfrage (Schritt 6) laufen parallel in Woche 2. Die Strafanzeigen (Schritt 7) sollten spätestens Ende Woche 2 versandt sein. Die Sicherungs-Prüfung (Schritt 8) hängt von der Landing-Identifikation ab: bei identifizierten CH-Empfängerkonten kommt der SchKG-Arrest in Betracht, bei Krypto-Auszahlungen die Norwich-Pharmacal-Route über London. Das anwaltliche Erstgespräch (Schritt 9) findet spätestens Ende Woche 1 statt.

Zur emotionalen Seite gehört der Umgang mit den „Beratern“. Fake-Adress-Konstellationen sind auf systematisches Vertrauens-Grooming ausgelegt — die „Berater“ bauen über Wochen oder Monate eine persönliche Beziehung auf und schalten in der Auszahlungsphase auf Nachforderungen um. Meine klare Anweisung an jeden Mandanten: Ab Anwalts-Beauftragung bricht jede Kommunikation zu den Klon-Betreibern ab. Keine E-Mails, keine WhatsApp, keine Telefonate. Jede weitere Nachricht nach Warnungskenntnis wird von einer möglichen Verteidigung als Mitverschuldens-Argument angeführt.

Welche Vergleichsquoten sind bei FINMA-Fake-Adress-Fällen realistisch?

Kurzantwort: Gegen die Klon-Betreiber: 5 bis 15 Prozent (schwer greifbar). Gegen deutsche Banken über § 25h KWG: 30 bis 60 Prozent. Über SchKG-Arrest bei identifizierten CH-Konten: 40 bis 75 Prozent des arrestierten Betrags. Bei Krypto-Landing über Norwich-Pharmacal: 40 bis 70 Prozent. Die Bank-Schiene ist im Regelfall die schnellste und höchste Recovery.

Die Bank-Schiene ist bei FINMA-Fake-Adress-Fällen besonders wirksam, weil die CH-Zahlung standardmäßig eine höhere TMS-Prüfschwelle auslöst als eine EU-interne Zahlung. Für die konkreten Vergleichsquoten sind drei Faktoren entscheidend. Erstens die Höhe des Schadens (unter 30.000 EUR meist außergerichtlich, 30.000 bis 200.000 EUR gerichtlich mit Vergleich, über 200.000 EUR häufig gerichtlich mit Vollstreckung). Zweitens die Anzahl der Zahlungen (je mehr Einzelzahlungen, desto mehr TMS-Trigger). Drittens die Reaktion der Bank auf das erste Anschreiben. Sparkassen und Genossenschaftsbanken zeigen erfahrungsgemäß moderate bis hohe Vergleichsbereitschaft, Direktbanken (N26, DKB, ING) tendieren zu einer strafferen Vergleichsstruktur mit klarem TMS-Log als Voraussetzung.

Für die Sicherungsschiene ist die Landing-Identifikation der Engpass. Bei identifizierten CH-Konten ist der SchKG-Arrest umsetzbar. Kosten in der Schweiz: 5.000 bis 15.000 CHF für den Arrest-Antrag, weitere 5.000 bis 15.000 CHF für die anschließende Betreibung. Bei Krypto-Auszahlungen ist die On-Chain-Analyse Voraussetzung. Ich empfehle bei größeren Schäden (ab 100.000 EUR) die parallele Beauftragung der forensischen Vorarbeit in Woche 2 der Recovery. Bei kleineren Schäden ist die reine Bank-Schiene wirtschaftlich rational.

Was kostet ein FINMA-Fake-Adress-Verfahren?

Kurzantwort: Deutsche Bank-Schiene: 3.000 bis 8.000 EUR (Rechtsschutz-gedeckt). Deutsche Klon-Betreiber-Klage: 5.000 bis 15.000 EUR. Schweizer SchKG-Arrest: 10.000 bis 30.000 CHF. Norwich Pharmacal + Freezing UK: 20.000 bis 50.000 EUR. Blockchain-Forensik: 5.000 bis 20.000 EUR. Gesamt bei kompletter Verfolgung: 40.000 bis 90.000 EUR, bei erfolgreicher Recovery vollständig erstattungsfähig.

Die Rechtsschutzversicherung ist der Kernpunkt der Kostenkalkulation. Ich empfehle die Deckungsanfrage in den ersten 3 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu stellen. Deutsche Rechtsschutzversicherer prüfen typischerweise 4 bis 8 Wochen und erteilen bei Bank-Schiene und Klon-Schiene regelmäßig Deckungszusagen — vorausgesetzt die Beweislage ist sauber dokumentiert und die 13-Monats-Frist gewahrt. Für Schweizer Sicherungsverfahren (SchKG-Arrest) sind die Deckungslage schwieriger; die meisten Standardpolicen decken keine Verfahren im Ausland oder haben Höchstsummen von 25.000 bis 50.000 EUR für Auslandsverfahren.

Für die wirtschaftliche Entscheidung gilt: Bei Schäden unter 50.000 EUR bevorzuge ich die deutsche Bank-Schiene als alleiniges Instrument. Bei Schäden zwischen 50.000 und 200.000 EUR kombiniere ich die deutsche Bank-Schiene mit einer parallelen SchKG-Arrest-Prüfung (bei identifizierten CH-Konten) oder Norwich-Pharmacal-Order (bei Krypto-Landing). Bei Schäden über 200.000 EUR ist die vollständige Kaskade (deutsche Bank + Schweizer Sicherung + UK Freezing) wirtschaftlich rational, weil die Erfolgsquoten hoch und die Kosten bei Erfolg vollständig erstattungsfähig sind.

Welche Beweise muss ich sichern?

Kurzantwort: Zehn Beweisarten. 1) FINMA-Warnung als PDF und Screenshot. 2) Zefix-Auszug „keine Treffer für InfinityMaxEdge“. 3) IOSCO-I-Scan-Eintrag. 4) WHOIS-Snapshot infinitymaxedge[.]net. 5) Website-Snapshot (Wayback + archive[.]today). 6) Alle Kontoauszüge. 7) E-Mails und Chat-Verläufe. 8) Vertragsunterlagen. 9) Auszahlungs-Nachforderungen. 10) Kontaktdaten der „Berater“.

Die Priorität der Sicherung ist zeitkritisch. Nach einer FINMA-Warnung verschwinden Klon-Websites häufig innerhalb von 48 bis 72 Stunden vom Netz. Die Domain infinitymaxedge[.]net ist zum Zeitpunkt der Warnungskenntnis wahrscheinlich noch aktiv, aber die Redirection auf eine neue Domain oder die vollständige Abschaltung ist innerhalb der ersten Woche zu erwarten. Ich empfehle einen dreifachen Snapshot: manueller Screenshot aller Unterseiten (Homepage, „About“, „Team“, „Contact“, „Terms“), automatischer Snapshot bei web[.]archive[.]org/save/ und ein dritter Snapshot bei archive[.]today.

Für die Kontoauszüge gilt der Grundsatz der vollständigen Chronologie. Neben den Hauptzahlungen an die Investment-Konten müssen alle Nebenzahlungen dokumentiert werden — „Verifizierungsgebühren“, „Steuervorauszahlungen“, „Compliance-Fees“, „Auszahlungsgebühren“, „Wallet-Aktivierungen“. Diese Nebenzahlungen erreichen in meiner Praxis-Erfahrung häufig 15 bis 30 Prozent der Hauptzahlungen. Für die Gesamtsumme der Schadensberechnung sind sie mit einzubeziehen, weil sie Teil des systematischen Betrugsmusters sind und in der deliktrechtlichen Argumentation als Vorsatz-Indiz dienen.

Wenn Sie an InfinityMaxEdge, die Domain infinitymaxedge[.]net oder verwandte Kanäle Zahlungen geleistet haben, stoppen Sie sofort jede weitere Kommunikation und Zahlung. Sichern Sie die FINMA-Warnung, den Zefix-„keine-Treffer“-Auszug und alle Kontounterlagen. Prüfen Sie die 13-Monats-Frist des § 676b BGB gegen Ihre Bank. Lassen Sie den Fall auf § 823 II BGB, § 826 BGB, § 25h KWG-Bankhaftung, SchKG-Arrest und Norwich-Pharmacal-Potenzial prüfen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Asset Recovery bei Kryptobetrug.

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