Die niederländische AFM warnt: rubinax[.]com (Rubinax) bietet ohne Zulassung Wertpapier- und CFD-Handelsdienstleistungen in der EU an.
Die niederländische Aufsichtsbehörde AFM (Autoriteit Financiële Markten) hat rubinax[.]com unter dem beworbenen Namen Rubinax mit Datum vom 28. Juli 2026 in ihre öffentliche Warnliste aufgenommen und über die internationale IOSCO I-SCAN-Datenbank veröffentlicht. Der Auftritt bewirbt Wertpapier- und CFD-Handelsdienstleistungen mit multilingualer Oberfläche und richtet sich an EU-weit tätige Retail-Anleger. Eine Zulassung nach niederländischem Recht oder ein EU-Passporting einer anderen EU-Aufsicht liegt für den Auftritt nicht vor.
Was besagt die AFM-Warnung zu rubinax[.]com?
Die AFM veröffentlicht auf ihrer öffentlichen „waarschuwingslijst“ Warnungen zu Anbietern, die ohne die erforderliche Zulassung Wertpapier- oder Anlagedienstleistungen in oder aus den Niederlanden anbieten. Für Wertpapierdienstleistungen ist innerhalb der EU die Zulassung nach der MiFID II-Richtlinie zwingend, in den Niederlanden umgesetzt in der Wet op het financieel toezicht und in Deutschland in §§ 32 ff. KWG. Die Aufnahme in die AFM-Warnliste erfolgt regelmäßig auf Basis eines behördlichen Prüfvorgangs und wird durch die parallele IOSCO-Veröffentlichung international abgesichert. Die Feststellung durch die AFM ist im deutschen Zivilverfahren als Anknüpfungstatsache voll verwertbar.
Warum ist die EU-MiFID-II-Konstellation zivilrechtlich zentral?
Ein Wertpapierdienstleister ohne die erforderliche Zulassung nach MiFID II verletzt zugleich die deutschen Regelungen der §§ 32, 32a KWG und die Wohlverhaltensregeln der §§ 63 ff. WpHG. Der Betrieb einer Wertpapierdienstleistung in Deutschland ohne Zulassung ist nach § 54 KWG strafbar. Zivilrechtlich begründet dies Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz. Ergänzend kommt § 826 BGB in Betracht, wenn — wie bei Broker-Klonen typisch — Handelsplattform, Positionen und Renditen simuliert sind und der Anleger vorsätzlich getäuscht wurde. Die AFM-Warnung ist im deutschen Zivilverfahren voll verwertbar; die IOSCO-Datenbank sichert diese Feststellung international ab.
Wie funktionieren AFM-warnliste-relevante Broker-Auftritte praktisch?
Der Kontakt entsteht typischerweise über bezahlte Anzeigen zu „algorithmischem Trading“, „professionellem CFD-Handel“ oder „passiven Krisen-Renditen“. Nach Ersteinzahlung präsentiert das Handelsdashboard simulierte Trades mit anfänglich moderatem Gewinn. Ein „Senior Account Manager“ fordert telefonisch weitere Einzahlungen zur Freischaltung von „Hebel-Positionen“, „VIP-Bonus“ oder „steuerlichen Freibetragskategorien“. Bei Auszahlungsanfragen folgen Forderungen nach „Steuervorauszahlung“, „Compliance-Kaution“ oder „Konto-Ausgleichszahlung“. Die Zahlungsempfänger sind Zahlungsagenten in Drittjurisdiktionen — der Empfängername auf dem Kontoauszug weicht deutlich vom Firmennamen ab.
Welche Belege sind entscheidend?
Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website rubinax[.]com einschließlich Impressum, „Regulation“-, „Legal“- und „About“-Bereichen und aller angeblichen Lizenzangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfänger-IBAN und Empfängername — die Divergenz zum beworbenen „Rubinax“-Namen ist der zentrale Beweispunkt; sämtliche Kommunikationsverläufe mit dem angeblichen Account Manager einschließlich E-Mail-Headern und Chat-Verläufen; alle Screenshots des Kundenportals mit Positionen, Renditen und Auszahlungsanfragen; alle Bonus-Vereinbarungen und AGB-Fassungen; sowie eine Kopie der offiziellen AFM-Warnlisten-Eintragung mit Datum.
Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene?
Für Anleger mit Wohnsitz in Deutschland ist bei EU-Anbietern die Brüssel-Ia-VO einschlägig. Nach Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO ist bei Verbrauchergeschäften der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers eröffnet, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausgerichtet hat (EuGH, Rs. C-585/08, Pammer/Alpenhof). Eine multilinguale Oberfläche mit deutscher Sprachfassung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. Ergänzend gilt § 32 ZPO am Ort der unerlaubten Handlung — regelmäßig der Wohnsitz des Anlegers. Bei nicht autorisierten Zahlungen gegen die deutsche Ausgangsbank gilt in jedem Fall der deutsche Gerichtsstand am Bankensitz.
Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?
Für die deutsche Ausgangsbank sind bei Zahlungen an Empfänger, deren Name deutlich vom beworbenen „Rubinax“-Namen abweicht, die Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG einschlägig. Rechtsprechung deutscher Landgerichte hat wiederholt beanstandet, dass Zahlungen an Empfänger in Drittjurisdiktionen bei nachweislich EU-gerichtetem Angebot ohne Zulassung Warn- und Nachfragepflichten auslösen können. Bei nicht autorisierten Zahlungen sind § 675u BGB und § 675v BGB einschlägig; die Frist zur Reklamation nach § 676b BGB beträgt 13 Monate ab Belastung. Diese Konstellation ist einer der stärksten Ansatzpunkte für die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister.
Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?
Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen, die AFM-Warnlisten-Eintragung und das Fehlen einer EU-MiFID-II-Zulassung, das Vorliegen weiterer AFM- oder IOSCO-Warnungen zu vergleichbaren Broker-Klonen, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen, die Ausrichtung des Auftritts auf DACH-Anleger zur Begründung des deutschen Verbraucher-Gerichtsstands sowie die Substantiierung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz.
Wenn Sie über rubinax[.]com Zahlungen geleistet haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website- und Portal-Screenshots mit angeblichen Lizenz- und Regulierungsangaben, alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfängerangaben, die vollständige Kommunikation und alle Handels- und Bonus-Bestätigungen. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob die AFM-Warnung als Grundlage einer Rückabwicklung genutzt werden kann.
Fall über kryptoschaden.de übermitteln
kontakt@rexus-recht.de