Die FINMA warnt: finlenddach[.]de bietet unter dem Namen FinLend GmbH ohne Bewilligung Kredit- und Finanzdienstleistungen im DACH-Raum an.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat finlenddach[.]de unter dem beworbenen Firmennamen FinLend GmbH mit Datum vom 31. Juli 2026 in ihre öffentliche Warnliste aufgenommen und über die internationale IOSCO I-SCAN-Datenbank veröffentlicht. Der Auftritt richtet sich mit deutscher Sprache und der Länderkennung .de gezielt an den deutschsprachigen DACH-Markt. Beworben werden Kredit- und Finanzdienstleistungen ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem Schweizer Bankengesetz und ohne die für Kreditinstitute nach § 32 KWG erforderliche deutsche Erlaubnis.

Was besagt die FINMA-Warnung zu finlenddach[.]de?

Die FINMA veröffentlicht Warnungen auf ihrer offiziellen Warnliste, wenn Anbieter in oder von der Schweiz aus bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Bewilligung erbringen. Die Aufnahme in die FINMA-Warnliste erfolgt regelmäßig auf Basis eines behördlichen Prüfvorgangs. Die zusätzliche IOSCO-Veröffentlichung sichert die Feststellung international ab. Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die FINMA-Warnung im deutschen Zivilverfahren als Anknüpfungstatsache voll verwertbar. Der beworbene Firmenname „FinLend GmbH“ suggeriert eine deutsche GmbH-Struktur — der Nachweis der tatsächlichen Handelsregistereintragung fällt in diesen Fällen regelmäßig negativ aus.

Warum ist der DACH-Zielmarkt zivilrechtlich besonders relevant?

Ein Auftritt, der sich mit deutscher Sprache und Länderkennung .de an den deutschen Markt richtet, unterliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-585/08 und C-144/09, Pammer/Alpenhof) den Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaats. Für DACH-Betroffene folgt daraus: der Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz, die Anwendbarkeit deutschen Verbraucherrechts nach Art. 6 Rom-I-VO und der Verbraucherschutz nach §§ 312 ff. BGB. Der Betrieb eines Kreditinstituts ohne die Erlaubnis nach § 32 KWG ist nach § 54 KWG strafbar und begründet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Ergänzend kommt § 826 BGB bei nachgewiesener sittenwidriger Schädigung in Betracht.

Wie funktionieren Kredit- und Finanzierungsklon-Auftritte praktisch?

Kredit-Klon-Auftritte sprechen typischerweise Personen an, die eine schnelle Finanzierung suchen oder von klassischen Banken abgelehnt wurden. Der Auftritt bewirbt niedrige Zinsen, minimale Bonitätsprüfung und schnelle Auszahlung. Nach Antragstellung wird eine Kreditzusage übermittelt — jedoch verbunden mit der Forderung, vor Auszahlung „Bearbeitungsgebühr“, „Bonitäts-Kaution“ oder „Versicherungsprämie“ zu überweisen. Sobald diese Vorabzahlung geleistet ist, folgen weitere Forderungen. Der Kredit selbst wird nie ausgezahlt. Alternativ existiert das umgekehrte Muster: dem „Kunden“ wird zunächst eine kleine Auszahlung präsentiert, um Vertrauen aufzubauen, bevor größere „Investitionen“ in eine angeschlossene Trading-Plattform gefordert werden.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website finlenddach[.]de mit allen Bezugnahmen auf FinLend GmbH, angeblichen Registernummern, Firmensitz und Bewilligungsstatus, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername — die Divergenz zwischen dem beworbenen „FinLend GmbH“-Namen und dem tatsächlichen Zahlungsempfänger ist der zentrale Beweispunkt; sämtliche Kreditzusagen, Vertragsdokumente und Gebührenaufforderungen; die vollständige Kommunikation einschließlich E-Mail-Headern; alle Screenshots des Kundenportals; die offizielle Handelsregisterabfrage zu „FinLend GmbH“ mit Datum; sowie eine Kopie der FINMA-Warnlisten-Eintragung.

Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene?

Der Auftritt richtet sich mit deutscher Sprache und .de-Länderkennung an den deutschen Markt. Nach Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO und Art. 15 ff. LugÜ ist bei Verbrauchergeschäften der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers eröffnet. Zusätzlich gilt der internationale Gerichtsstand nach § 32 ZPO am Ort der unerlaubten Handlung — regelmäßig der Wohnsitz des Anlegers. Bei nicht autorisierten Zahlungen gegen die deutsche Ausgangsbank gilt in jedem Fall der deutsche Gerichtsstand am Bankensitz. Die Rechtsdurchsetzung ist damit auch bei Sitz-Suggestion Schweiz aus Deutschland heraus möglich.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Für die deutsche Ausgangsbank sind bei Zahlungen an Empfänger, deren Name deutlich vom beworbenen „FinLend GmbH“-Namen abweicht, die Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG einschlägig. Rechtsprechung deutscher Landgerichte hat wiederholt beanstandet, dass Zahlungen an ausländische Empfänger bei nachweislich deutschsprachig gerichtetem Angebot Warn- und Nachfragepflichten auslösen können. Bei nicht autorisierten Zahlungen sind § 675u BGB und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB einschlägig; die Frist zur Reklamation nach § 676b BGB beträgt 13 Monate ab Belastung. Diese Konstellation ist einer der stärksten Ansatzpunkte für die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen, die offizielle Handelsregisterabfrage zu „FinLend GmbH“, die FINMA-Warnlisten-Eintragung, das Muster der Vorab-Gebührenforderungen, die Ausrichtung des Auftritts auf den DACH-Markt zur Begründung des deutschen Verbraucher-Gerichtsstands, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz.

Wenn Sie über finlenddach[.]de eine Kreditzusage erhalten oder Vorab-Gebühren gezahlt haben, leisten Sie keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots, alle Kontoauszüge mit Empfängerangaben, die Kreditzusage-Dokumente, die vollständige Kommunikation und alle Portal-Screenshots. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob die FINMA-Warnung als Grundlage einer Rückabwicklung genutzt werden kann.

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