Die FINMA warnt: artlanawealth[.]com bietet als vermeintlicher Schweizer Vermögensverwalter ohne Bewilligung Anlagedienstleistungen an.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat artlanawealth[.]com mit Datum vom 31. Juli 2026 in ihre öffentliche Warnliste aufgenommen und über die internationale IOSCO I-SCAN-Datenbank veröffentlicht. Der Auftritt gibt sich als Schweizer Vermögensverwalter im Advisory-Segment aus und bewirbt individuell zugeschnittene Anlagestrategien für vermögende Privatkunden. Eine Bewilligung nach dem Schweizer Finanzinstitutsgesetz (FINIG) für Vermögensverwalter liegt für den Auftritt nicht vor. Für DACH-Betroffene ist diese Konstellation zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich schwerwiegend.

Was besagt die FINMA-Warnung zu artlanawealth[.]com?

Die FINMA veröffentlicht Warnungen auf ihrer offiziellen Warnliste, wenn Anbieter in oder von der Schweiz aus Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Bewilligung nach FINIG oder Bewilligung nach dem Bankengesetz erbringen. Für Vermögensverwalter ist die Bewilligung nach Art. 17 FINIG zwingend. Die Aufnahme in die FINMA-Warnliste erfolgt regelmäßig auf Basis eines behördlichen Prüfvorgangs, in dem das Fehlen der Bewilligung festgestellt wird. Die Feststellung durch die FINMA ist im deutschen Zivilverfahren als Anknüpfungstatsache voll verwertbar und wird durch die zusätzliche IOSCO-Veröffentlichung international abgesichert.

Warum ist der Advisory-Klon-Cluster mandantenrelevant?

Advisory-Klone unterscheiden sich vom klassischen Broker-Klon dadurch, dass sie sich nicht als eigenständige Handelsplattform, sondern als Beratungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleister präsentieren. Die Abwicklung der Zahlung erfolgt scheinbar zur Umsetzung einer Anlagestrategie, faktisch fließen die Mittel jedoch an Zahlungsagenten in Drittjurisdiktionen. Das Vertrauensverhältnis Kunde-Vermögensverwalter ist besonders eng geschützt: In Deutschland gelten für die Vermögensverwaltung die Anforderungen nach § 32 KWG und §§ 63 ff. WpHG. In der Schweiz ist die FINIG-Bewilligung Voraussetzung. Der Betrieb einer Vermögensverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis begründet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Betreiber.

Wie funktionieren FINMA-warnliste-relevante Advisory-Auftritte praktisch?

Der Kontakt wird typischerweise über professionell gestaltete Website-Anzeigen, LinkedIn-Direktnachrichten oder telefonische Erstkontakte hergestellt. Der Auftritt suggeriert einen Schweizer Firmensitz mit exklusivem Zielpublikum ab meist sechsstelligen Vermögenswerten. Nach einem Beratungsgespräch wird eine „individuelle Anlagestrategie“ präsentiert; die Mittel sollen auf ein „Verwaltungskonto“ überwiesen werden, das jedoch weder ein Schweizer Bankkonto noch ein Konto der beworbenen Firma ist. Die Empfänger-IBAN führt regelmäßig zu Zahlungsagenten in Drittjurisdiktionen. Bei Auszahlungsanfragen entstehen Forderungen nach „Vermögens-Verifikation“, „Compliance-Gebühr“ oder „Quellensteuer-Vorauszahlung“ — sämtlich Sperrmechanismen.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website artlanawealth[.]com mit allen Bezugnahmen auf einen angeblichen Schweizer Sitz, angeblichen FINMA-Registrierungsnummern und dem beworbenen Bewilligungsstatus, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfänger-IBAN und Empfängername laut Zahlungsbeleg — die Divergenz zwischen dem beworbenen Firmennamen und dem tatsächlichen Zahlungsempfänger ist der zentrale Beweispunkt; sämtliche Beratungsprotokolle, „Anlagestrategie“-Dokumente und Vermögensverwaltungsverträge; die vollständige Kommunikation einschließlich LinkedIn-Verläufen und E-Mail-Headern; alle Portfolio- und Performance-Reports aus dem Kundenbereich; sowie eine Kopie der offiziellen FINMA-Warnlisten-Eintragung mit Datum.

Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene?

Für Anleger mit Wohnsitz in Deutschland ist bei Anbietern mit Sitzsuggestion in der Schweiz das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) einschlägig. Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist bei unerlaubten Handlungen der Gerichtsstand am Ort der Vermögensverfügung eröffnet — regelmäßig der Wohnsitz des geschädigten Anlegers. Ergänzend gilt nach Art. 15 ff. LugÜ ein Verbrauchergerichtsstand. Der internationale Gerichtsstand nach § 32 ZPO und § 29c ZPO ist daneben verfügbar. Für die parallel zu prüfenden Ansprüche gegen die deutsche Ausgangsbank aus § 25h KWG und § 675u BGB gilt in jedem Fall der deutsche Gerichtsstand am Bankensitz.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Für die deutsche Ausgangsbank sind bei Zahlungen an Empfänger, deren Name auf dem Zahlungsbeleg deutlich vom beworbenen „artlanawealth“-Namen abweicht, die Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG einschlägig. Bei ungewöhnlich hohen Einzelüberweisungen an Empfänger in Drittjurisdiktionen können Warn- und Nachfragepflichten der Bank ausgelöst werden. Bei nicht autorisierten Zahlungen sind § 675u BGB (Erstattungspflicht) und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB einschlägig. Die Frist zur Reklamation nicht autorisierter Zahlungen nach § 676b BGB beträgt 13 Monate ab Belastung. Diese Konstellation ist einer der stärksten Ansatzpunkte für die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen im Verhältnis zum beworbenen artlanawealth-Namen, die offizielle FINMA-Warnlisten-Eintragung mit Datum, das Vorliegen weiterer FINMA- oder IOSCO-Warnungen zu vergleichbaren Advisory-Auftritten, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG und § 17 FINIG als Schutzgesetzen.

Wenn Sie über artlanawealth[.]com Beratungsleistungen bezogen oder Zahlungen zu einer angeblichen Anlagestrategie geleistet haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit angeblichen FINMA-Bezügen, alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfängerangaben, die vollständige Kommunikation, alle Beratungsprotokolle und alle Portal-Screenshots. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob die FINMA-Warnung als Grundlage einer Rückabwicklung genutzt werden kann.

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