Die FMA Neuseeland warnt vor wealth-waveasset[.]com als nicht autorisiertem Vermögensverwaltungs-Angebot.

Die neuseeländische Finanzmarktaufsicht FMA (Financial Markets Authority New Zealand) hat wealth-waveasset[.]com mit Datum vom 31. Juli 2026 in ihre Warnliste aufgenommen und über die internationale IOSCO I-SCAN-Datenbank veröffentlicht. Der Auftritt bewirbt Vermögensverwaltungs- und Asset-Management-Dienstleistungen ohne die dafür erforderliche neuseeländische Zulassung. Die Kombination „Wealth“, „Wave“ und „Asset“ im Namen ist typisch für Advisory-Klone, die vermögende Anleger mit einer Anmutung von Professionalität und Wachstumsversprechen ansprechen.

Was besagt die FMA-Warnung zu wealth-waveasset[.]com?

Die FMA-NZ veröffentlicht Warnungen zu Anbietern, die ohne die erforderliche Zulassung nach dem Financial Markets Conduct Act 2013 Finanzdienstleistungen anbieten. Weder im FMA-NZ Financial Service Providers Register noch in der BaFin-Unternehmensdatenbank ist wealth-waveasset[.]com als Erlaubnisinhaber ausgewiesen. Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die FMA-NZ-Warnung — gemeinsam mit ihrer Aufnahme in die IOSCO I-SCAN-Datenbank — im deutschen Zivilverfahren voll verwertbar und stellt ein starkes Indiz für die tatsächlichen Feststellungen der zuständigen neuseeländischen Aufsicht dar.

Wie ist § 32 KWG zivilrechtlich einschlägig?

§ 32 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wer aus einer Drittjurisdiktion heraus Anlageberatung oder Vermögensverwaltung an in Deutschland ansässige Kunden erbringt, benötigt nach § 32 KWG grundsätzlich eine BaFin-Erlaubnis oder eine notifizierte grenzüberschreitende Tätigkeit über die ESMA. Das Fehlen dieser Erlaubnis begründet unmittelbar Schadensersatzansprüche der Anleger. Zusätzlich sind Ansprüche aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), § 812 BGB (Bereicherung) sowie bei nachweisbarem Betrug § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB einschlägig. Bei der Beweisführung ist entscheidend, dass keine deutsche oder europäische Erlaubnis dokumentiert ist — der Nachweis erfolgt durch Abfrage in der BaFin- und ESMA-Datenbank.

Wie funktionieren „Wealth-“ und „Asset-Management“-Klone praktisch?

„Wealth-“ und „Asset-Management“-Klone sprechen typischerweise Anleger im Alter von 40 bis 65 Jahren an, die eine langfristige Vermögensbetreuung suchen. Die Anbahnung erfolgt über Anzeigen zu „strategischer Vermögensbetreuung“, „Portfolio-Diversifizierung“ oder „passivem Einkommen aus Assets“. Die Website präsentiert häufig fingierte Team-Fotos, angebliche Assets under Management und Erfolgsstatistiken. Nach einer ersten Kontaktaufnahme folgt der Kontakt durch einen angeblichen „Wealth Manager“, der zu einer Ersteinzahlung von typischerweise 10.000 bis 50.000 Euro drängt. Auf einem Kundenportal werden angebliche Portfoliozusammensetzungen und Renditen dargestellt. Sobald Auszahlungen beantragt werden, entstehen Forderungen nach „Portfolio-Auflösungsgebühr“, „Steuervorauszahlung“ oder „AML-Compliance-Kaution“.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website wealth-waveasset[.]com einschließlich Impressum, „About“-, „Team“- und „Regulatory“-Bereich mit allen beworbenen Zulassungs- und Aufsichtsangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername laut Zahlungsbeleg; sämtliche Vertragsdokumente, Vermögensverwaltungsvereinbarungen und AGB; die vollständige Kommunikation mit dem angeblichen Wealth Manager einschließlich E-Mail-Headern und Messenger-Verläufen; alle Screenshots des Kundenportals mit angezeigten Kontoständen und Portfoliozusammensetzungen; und die Dokumentation aller Auszahlungsversuche mit den jeweils genannten Bedingungen.

Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene?

Für Anleger mit Wohnsitz in Deutschland ist bei außereuropäischen Anbietern der internationale Gerichtsstand nach § 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung) und § 29c ZPO bei Verbrauchergeschäften einschlägig. Der Ort der unerlaubten Handlung ist regelmäßig der Wohnsitz des geschädigten Anlegers. Ergänzend ist die Klage gegen die deutsche Ausgangsbank stets mit deutschem Gerichtsstand möglich, weil sich der Anspruch aus § 675u BGB und § 823 Abs. 2 BGB gegen ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut richtet.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Bei Wealth-Advisory-Auftritten sind die Einzelbeträge typischerweise hoch — die Sorgfaltspflichten der deutschen Ausgangsbank nach § 25h KWG sind entsprechend hoch. Landgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt beanstandet, dass ungewöhnlich hohe Einzelüberweisungen mit Verwendungszwecken wie „Wealth Management“ oder „Portfolio Investment“ an Empfänger in Drittjurisdiktionen ohne erkennbare BaFin-Zulassung Warn- und Nachfragepflichten der Bank auslösen können. Bei nicht autorisierten Zahlungen sind ergänzend § 675u BGB und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB einschlägig. Die zeitnahe grenzüberschreitende Sicherung der Vermögenswerte ist bei Wealth-Auftritten besonders entscheidend, weil die eingezahlten Beträge häufig in mehrere Zwischenstationen aufgesplittet werden.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen, das Vorliegen einer FMA-NZ- oder BaFin-Zulassung, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, das Vorliegen weiterer FMA-NZ- oder IOSCO-Warnungen zu vergleichbaren Auftritten, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG.

Wenn Sie über wealth-waveasset[.]com Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit den beworbenen Zulassungsangaben, alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfängerangaben, alle Vermögensverwaltungsvereinbarungen sowie die vollständige Kommunikation. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war.

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