Die ASIC warnt: ingoldcapitalfund[.]com gibt sich fälschlich als Inigold Pty Ltd aus und wirbt mit einem angeblichen Gold-Fund.

Die australische Aufsichtsbehörde ASIC hat ingoldcapitalfund[.]com mit Datum vom 31. Juli 2026 in ihre Warnliste aufgenommen und über die internationale IOSCO I-SCAN-Datenbank veröffentlicht. Der Auftritt bewirbt einen angeblichen „Gold Capital Fund“ und gibt sich fälschlich als Inigold Pty Ltd aus — ein klassischer Impersonation-Fall, verstärkt durch die Kombination mit dem Fondssegment „Gold“, das im Verkehrsverständnis als besonders stabile und krisensichere Anlage gilt.

Was besagt die ASIC-Warnung zu ingoldcapitalfund[.]com?

Die ASIC-Warnung dokumentiert eine doppelte Problemlage: Erstens die unbefugte Verwendung des Namens Inigold Pty Ltd, das im australischen Handelsregister eingetragen ist. Zweitens den Betrieb eines angeblichen „Fund“, ohne die dafür erforderliche australische AFSL-Lizenz (Australian Financial Services Licence) zu besitzen. Weder in der ASIC-Datenbank noch in der ESMA-Datenbank ist ingoldcapitalfund[.]com als Erlaubnisinhaber oder autorisierter Fund-Anbieter ausgewiesen. Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die ASIC-Warnung im deutschen Zivilverfahren voll verwertbar.

Warum ist die Bezeichnung „Fund“ besonders relevant?

Die Bezeichnung „Fund“ oder „Investmentfonds“ suggeriert im Verkehrsverständnis eine kollektive Kapitalanlage, die in Deutschland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erlaubnispflichtig ist. Der Betrieb eines Investmentvermögens in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 20 KAGB ist strafbar. Wer Anteile an einem Investmentvermögen öffentlich anbietet, benötigt nach § 316 KAGB einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt. Öffentliche Angebote von Fund-Anteilen ohne diese Voraussetzungen sind auch nach dem europäischen Aufsichtsrecht (AIFMD, UCITS) unzulässig. Zivilrechtlich begründet dies Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20 KAGB als Schutzgesetz, ergänzend aus § 826 BGB.

Wie funktionieren Pseudo-Gold-Fund-Auftritte praktisch?

Pseudo-Gold-Fund-Auftritte sprechen typischerweise sicherheitsorientierte Anleger an, die in Krisenzeiten eine physische oder physisch besicherte Goldanlage suchen. Beworben werden „ISIN-notierte“ Fund-Anteile, angeblich mit Depotverwahrung bei renommierten Depotbanken. Die Anbahnung erfolgt häufig über bezahlte Anzeigen zu „Gold-Krisensicherung“, „Inflation Hedge“ oder „sichere Alternative zu Bargeld“. Nach Zeichnung erhält der Anleger eine Zeichnungsbestätigung mit angeblicher Depot-Nummer, jedoch keine Bestätigung einer regulären Depotverwahrung nach § 9 DepotG. Die eingezahlten Beträge fließen auf Zahlungsagenten in Drittjurisdiktionen — die vermeintliche Golddeckung existiert nicht. Sobald Auszahlungen beantragt werden, entstehen Forderungen nach „Verwahrgebühr“ oder „Ausbuchungs-Kaution“. Zusätzlich verbreitet ist die Bezugnahme auf angebliche Goldbarren-Zertifikate mit Nummerierungen, die einer LBMA-Zertifizierung (London Bullion Market Association) ähneln — der Nachweis der tatsächlichen LBMA-Registrierung führt in diesen Fällen regelmäßig zu keiner Zuordnung, weil die verwendeten Nummern frei erfunden sind oder von realen Zertifikaten kopiert wurden. Diese Divergenz zwischen beworbener Zertifizierung und tatsächlichem LBMA-Register ist ein weiterer zentraler Beweispunkt.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website ingoldcapitalfund[.]com mit allen Bezugnahmen auf Inigold Pty Ltd, der beworbenen AFSL-Lizenznummer, der angeblichen ISIN und Depotverwahrung, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Zeichnungsscheine und die dazugehörigen Verkaufsprospekte oder AGB; sämtliche Zahlungsnachweise mit Empfänger-IBAN und Empfängername; die Zeichnungsbestätigungen und angeblichen Depot-Nachweise; die vollständige Kommunikation einschließlich E-Mail-Headern; alle „Portfolio Reports“ und Renditeaufstellungen; sowie eine Kopie der offiziellen ASIC-Registerabfrage zu Inigold Pty Ltd mit Datum der Abfrage.

Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene?

Für Anleger mit Wohnsitz in Deutschland ist bei außereuropäischen Anbietern der internationale Gerichtsstand nach § 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung) und § 29c ZPO bei Verbrauchergeschäften einschlägig. Bei „ISIN-notierten“ Angeboten ist zusätzlich Art. 15 ff. Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) einschlägig, soweit der Anbieter die Anlage-Werbung auf den deutschen Markt ausgerichtet hat. Beide Zuständigkeitsgrundlagen ermöglichen die Klage vor einem deutschen Gericht.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Für die deutsche Ausgangsbank sind bei Fund-Zeichnungen mit ausländischem Empfänger die Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG einschlägig. Rechtsprechung deutscher Landgerichte hat wiederholt beanstandet, dass ungewöhnlich hohe Einzelüberweisungen an Empfänger mit „Fund“- oder „Capital“-Bezug, die nicht in der BaFin-Datenbank der zugelassenen Investmentvermögen ausgewiesen sind, Warn- und Nachfragepflichten der Bank auslösen können. Bei nicht autorisierten Zahlungen sind ergänzend § 675u BGB und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB einschlägig. Die zeitkritische Sicherung der Zahlungsflüsse und die grenzüberschreitende Rückführung von Vermögenswerten sind die zentralen Ansatzpunkte.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen, das Vorliegen einer AFSL-Lizenz oder BaFin-Erlaubnis für den beworbenen Fund, die Eintragung im ASIC-Register mit dem beworbenen Firmennamen, das Vorliegen einer echten Depotverwahrung nach § 9 DepotG, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20 KAGB und § 132a StGB.

Wenn Sie über ingoldcapitalfund[.]com Fund-Anteile gezeichnet oder Zahlungen geleistet haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit allen Bezugnahmen auf Inigold Pty Ltd, alle Zeichnungsscheine und Depotbestätigungen, alle Kontoauszüge mit Empfängerangaben sowie die vollständige Kommunikation. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob die Impersonation-Konstellation als Grundlage einer Rückabwicklung genutzt werden kann.

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