Die AMF warnt vor firstprivate-finad[.]com als unautorisiertem Finanzberatungsanbieter mit Frankreich-Bezug.

Die französische Autorité des Marchés Financiers AMF hat firstprivate-finad[.]com mit Datum vom 30. Juli 2026 in ihre Warnliste unautorisierter Finanzdienstleister aufgenommen. Der Auftritt tritt als „First Private Financial Advisory“ auf und richtet sich an eine französischsprachige und deutschsprachige Zielgruppe. Die Kombination der Namensbestandteile „First Private“ und „Finad“ ist gezielt darauf angelegt, den Eindruck einer etablierten Private-Banking- oder Vermögensberatungsstruktur zu erwecken.

Was besagt die AMF-Warnung zu firstprivate-finad[.]com?

Die AMF veröffentlicht Warnlisten zu Anbietern, die ohne die erforderliche französische Zulassung Finanzdienstleistungen anbieten oder sich unberechtigt als beaufsichtigt darstellen. Weder im AMF-Register (REGAFI) noch in der BaFin-Unternehmensdatenbank ist firstprivate-finad[.]com als Erlaubnisinhaber ausgewiesen. Der Betrieb einer Finanzdienstleistung ohne die erforderliche französische Zulassung ist nach französischem Recht strafbar. Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die AMF-Warnung im deutschen Zivilverfahren voll verwertbar und stellt ein starkes Indiz für die tatsächlichen Feststellungen der zuständigen französischen Aufsicht dar.

Warum sind Advisory-Klone mit „Private“ im Namen besonders relevant?

Die Bezeichnungen „Private Banking“, „First Private“ oder „Wealth Advisory“ sprechen im Verkehrsverständnis vermögende Kunden an, die eine diskrete, individualisierte Vermögensverwaltung suchen. Reale Private-Banking-Anbieter sind typischerweise Teil regulierter Kreditinstitute mit entsprechender BaFin-, ACPR- oder FCA-Zulassung. Die Firmierung „First Private Financial Advisory“ ohne solche Zulassung ist irreführend im Sinne von § 5 UWG beziehungsweise Art. L. 121-1 des französischen Code de la consommation. Zivilrechtlich verstärkt die Private-Banking-Anmutung die Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz, ergänzend aus § 826 BGB bei nachgewiesener sittenwidriger Schädigung.

Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene bei EU-Auftritten?

Für Anleger mit Wohnsitz in Deutschland gilt bei grenzüberschreitenden Zivilstreitigkeiten mit EU-Bezug die EU-Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung Brüssel Ia (EuGVVO). Nach Art. 17 ff. EuGVVO ist bei Verbraucherverträgen der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig, wenn die Tätigkeit des Anbieters auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Bei firstprivate-finad[.]com mit deutschsprachiger Ansprache ist die Ausrichtung auf den deutschen Markt regelmäßig zu bejahen. Dies ermöglicht deutschen Anlegern, ihre Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend zu machen, ohne den Umweg über die französische Gerichtsbarkeit gehen zu müssen. Ergänzend ist bei unerlaubter Handlung Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einschlägig, mit einem Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses — regelmäßig der Wohnsitz des Anlegers.

Wie funktionieren Advisory-Klone praktisch?

Advisory-Klone sprechen typischerweise vermögende Anleger an, häufig über kalte Kontaktaufnahme per Telefon oder LinkedIn. Die Anbahnung nutzt eine professionell wirkende Website mit fingierten Teamprofilen — häufig mit Fotos, die aus öffentlichen Bildbanken stammen und keine reale Personenzuordnung erlauben. Das beworbene Angebot umfasst „exklusive“ Anlageberatung, „diskretionäre Vermögensverwaltung“ oder „Pre-IPO-Zugänge“, die in dieser Form für Retail-Anleger nicht regulär zugänglich sind. Die Zahlung erfolgt auf angebliche „Beratungshonorar-“ oder „Depot-Vorbereitungs“-Konten. Sobald Auszahlungen beantragt werden, entstehen Forderungen nach „Compliance-Freigabe“ oder „Steuervorauszahlung“.

Wie unterscheidet sich ein Advisory-Klon von einem echten Anbieter?

Fünf Prüfschritte sind zwingend. Erstens die Abfrage im AMF REGAFI-Register (Frankreich), im BaFin-Register (Deutschland) und im FCA Financial Services Register (UK) unter der genauen Firmierung. Zweitens der Abgleich der beworbenen Domain und Telefonnummern mit den im Register hinterlegten Kontaktdaten. Drittens die Prüfung der beworbenen Team-Mitglieder über Reverse-Image-Suche der Portraitfotos. Viertens die Verifikation der beworbenen Firmenanschrift in einem öffentlichen Handelsregister. Fünftens die Prüfung, ob die beworbenen Anlageangebote unter den geltenden Wertpapierprospekt-Regelungen (Verordnung (EU) 2017/1129) überhaupt zulässig wären.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website firstprivate-finad[.]com einschließlich Impressum, „Team“-, „Legal“- und „Regulatory“-Bereich mit allen beworbenen Zulassungs- und Aufsichtsangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername laut Zahlungsbeleg; sämtliche Beratungsverträge, Vermögensverwaltungsvereinbarungen und AGB; die vollständige Kommunikation mit den angeblichen Beratern einschließlich E-Mail-Headern und Messenger-Verläufen; alle Screenshots des Kundenportals mit angezeigten Kontoständen; und die Dokumentation aller Auszahlungsversuche mit den jeweils genannten Bedingungen.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen, das Vorliegen einer AMF- oder BaFin-Zulassung mit Registernummer, das Vorliegen einer Advisory-Klon-Konstellation gegenüber einem real existierenden Private-Banking-Anbieter, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, der Gerichtsstand nach Art. 17 ff. EuGVVO, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der grenzüberschreitenden Rückführung von Vermögenswerten. Bei Kryptozahlungen wird ergänzend die Nachverfolgung der Empfängeradressen zu regulierten Zielplattformen und der Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO geprüft.

Wenn Sie über firstprivate-finad[.]com Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit den beworbenen Zulassungsangaben, alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfängerangaben, alle Beratungsverträge und Depot-Bestätigungen sowie die vollständige Kommunikation. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob die AMF-Warnung als Grundlage der Anspruchsbegründung bei deutschem Verbrauchergerichtsstand genutzt werden kann.

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