Die FINMA warnt vor hafag[.]net. Der Auftritt verwendet eine AG-ähnliche Bezeichnung ohne die erforderliche Bewilligung.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat hafag[.]net mit Datum vom 30. Juli 2026 in ihre Warnliste unbewilligter Institute aufgenommen. Der Auftritt verwendet eine kurze, AG-ähnliche Firmierung — die Anmutung einer schweizerischen oder liechtensteinischen Aktiengesellschaft ist erkennbar beabsichtigt. Weder im FINMA-Bewilligungsregister noch im Handelsregister der Schweiz ist hafag[.]net als bewilligtes Institut oder eingetragene Gesellschaft ausgewiesen.

Was besagt die FINMA-Warnung zu hafag[.]net?

Die FINMA veröffentlicht Warnlisten zu Anbietern, die ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Bankengesetz oder dem Finanzinstitutsgesetz Tätigkeiten ausüben, die einer Bewilligung bedürfen. Die Warnung bezieht sich auf die konkrete Domain und ist eine sachverständige Feststellung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde. Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die FINMA-Warnung im deutschen Zivilverfahren voll verwertbar und stellt ein starkes Indiz für die tatsächlichen Feststellungen der schweizerischen Aufsicht dar. Der Betrieb einer Bank- oder Finanzinstituts-Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung nach Art. 3 des Bankengesetzes (BankG) beziehungsweise Art. 13 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) ist nach schweizerischem Recht strafbar.

Warum ist die AG-Anmutung zusätzlich relevant?

Die Bezeichnung „AG“ im Firmennamen suggeriert eine schweizerische Aktiengesellschaft mit den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen aus Art. 620 ff. des Obligationenrechts (OR). Eine schweizerische Aktiengesellschaft ist zwingend im Handelsregister eingetragen und die Firmierung ist bewilligungs- und registerpflichtig. Die Verwendung einer „AG“-ähnlichen Firmierung ohne entsprechende Registrierung ist irreführend im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-CH). Zivilrechtlich verstärkt die AG-Anmutung die Ansprüche aus Art. 41 OR (schweizerisches Deliktsrecht) beziehungsweise § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Schutzgesetzen bei deutschem Gerichtsstand.

Welche gerichtliche Zuständigkeit gilt für DACH-Betroffene?

Für Anleger mit Wohnsitz in Deutschland gilt bei grenzüberschreitenden Zivilstreitigkeiten mit Schweizer Bezug das Lugano-Übereinkommen. Nach Art. 5 Nr. 3 Lugano ist bei unerlaubter Handlung der Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses zuständig — das ist regelmäßig der Wohnsitz des geschädigten Anlegers, weil dort die Zahlungsentscheidung getroffen und die Vermögensverfügung ausgelöst wurde. Ergänzend gilt für Verbraucherverträge Art. 15 ff. Lugano mit einem Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers. Beide Zuständigkeitsgrundlagen ermöglichen es geschädigten Anlegern aus Deutschland, ihre Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend zu machen, ohne den Umweg über die schweizerische Gerichtsbarkeit gehen zu müssen.

Wie funktionieren Pseudo-AG-Auftritte im Schweizer Segment praktisch?

Pseudo-AG-Auftritte mit Schweizer Anmutung sprechen deutschsprachige Anleger gezielt über die Reputation der Schweizer Finanzindustrie an. Beworben werden „diskrete“ Anlagelösungen, „Schweizer Qualitätsstandards“ oder „vermögensverwaltende“ Angebote. Nach einer ersten Kontaktaufnahme folgt der Kontakt durch einen angeblichen „Kundenberater“ oder „Relationship Manager“, der zu einer Ersteinzahlung drängt — bei Schweiz-Auftritten häufig mit höheren Beträgen von 10.000 Euro aufwärts. Auf einem manipulierten Kundenportal werden angebliche Renditen dargestellt. Sobald Auszahlungen beantragt werden, entstehen Forderungen nach „Steuervorauszahlung“, „Verrechnungssteuer-Kaution“ oder „Compliance-Prüfung“.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website hafag[.]net einschließlich Impressum, „Rechtliches“- und „Regulierung“-Bereich mit allen beworbenen Aufsichts- und Registerangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername laut Zahlungsbeleg — bei Schweiz-Zahlungen typischerweise IBAN mit Länderkennung CH oder LI; sämtliche Vertragsdokumente und AGB einschließlich der Fassung zum Anbahnungszeitpunkt; die vollständige Kommunikation einschließlich E-Mail-Headern und Messenger-Verläufen; alle Screenshots des Kundenportals; und die Dokumentation der angeblichen Bewilligungsangaben.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Grenzüberschreitende Zahlungen in die Schweiz oder nach Liechtenstein unterliegen den Sorgfaltspflichten der deutschen Ausgangsbank nach § 25h KWG. Landgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt beanstandet, dass ungewöhnlich hohe Einzelüberweisungen an Empfänger mit AG-Firmierung, die nicht in einem öffentlichen Handelsregister nachweisbar sind, Warn- und Nachfragepflichten der Bank auslösen können. Bei nicht autorisierten Zahlungen ist ergänzend § 675u BGB und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB einschlägig. Für die Rückforderung sind Fristen nach § 676b BGB (13 Monate ab Belastung) sowie bei Kartenzahlungen die Chargeback-Fristen von Visa und Mastercard (in der Regel 120 Tage) entscheidend.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächliche Empfängeridentität auf allen Zahlungsbelegen, das Vorliegen einer FINMA-Bewilligung mit Angabe der Registernummer, die Eintragung im schweizerischen Handelsregister mit dem beworbenen Firmennamen, die Kommunikation der deutschen Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 beziehungsweise Art. 15 ff. Lugano-Übereinkommen, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der grenzüberschreitenden Rückführung von Vermögenswerten. Bei Kryptozahlungen wird ergänzend die Nachverfolgung der Empfängeradressen zu regulierten Zielplattformen und der Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO geprüft.

Wenn Sie über hafag[.]net Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung — insbesondere keine „Verrechnungssteuer-“ oder „Compliance“-Vorauszahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit den beworbenen Bewilligungsangaben, alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfängerangaben, die vollständige Kommunikation und alle Portal-Screenshots. Geprüft wird, ob die AG-Anmutung als Grundlage von Ansprüchen bei deutschem Verbrauchergerichtsstand genutzt werden kann.

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