Die BaFin warnt: hub-wiser[.]com bietet ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat hub-wiser[.]com mit Datum vom 30. Juli 2026 in ihre Verbraucherwarnungen aufgenommen. Der Auftritt bietet Verbrauchern ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Die BaFin-Warnung ist eine sachverständige Feststellung der zuständigen deutschen Aufsichtsbehörde und im Zivilverfahren voll verwertbar.

Was besagt die BaFin-Warnung zu hub-wiser[.]com?

Die BaFin veröffentlicht Verbraucherwarnungen zu Anbietern, die ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte anbieten oder sich unberechtigt als beaufsichtigt darstellen. Der Betrieb von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG ist nach § 54 KWG strafbar. Weder in der BaFin-Unternehmensdatenbank noch in der ESMA-Datenbank der grenzüberschreitend zugelassenen Institute ist hub-wiser[.]com als Erlaubnisinhaber ausgewiesen. Die Warnung schließt die zivilrechtliche Möglichkeit, sich als Betroffener auf die aufsichtsrechtliche Feststellung zu berufen, ausdrücklich ein.

Wie ist § 32 KWG zivilrechtlich einschlägig?

§ 32 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, haftet den Anlegern auf Schadensersatz. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass § 32 KWG die individuellen Vermögensinteressen der Anleger schützt und Verstöße unmittelbar Schadensersatzansprüche der Anleger auslösen. Ergänzend sind Ansprüche aus § 826 BGB bei nachgewiesener sittenwidriger Schädigung sowie Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB einschlägig, wenn die zugrundeliegenden Verträge nach § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig sind. Für Betroffene bedeutet dies: Nach Feststellung des Verstoßes durch die BaFin ist die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage regelmäßig substantiiert vorbereitet.

Wie funktionieren Auftritte im unerlaubten Finanzgeschäft praktisch?

Anbieter im unerlaubten Finanzgeschäft sprechen Verbraucher typischerweise über bezahlte Anzeigen zu „Anlagestrategien“, „Portfoliomanagement“ oder „Vermögensverwaltung“ an. Nach einer ersten Registrierung folgt der Kontakt durch einen angeblichen „Anlageberater“ oder „Portfoliomanager“, der zu einer Ersteinzahlung von typischerweise 500 bis 2.500 Euro drängt. Auf einem manipulierten Kundenportal werden angebliche Renditen und Kontostände dargestellt, die zu weiteren Einzahlungen motivieren sollen. Sobald Auszahlungen beantragt werden, folgen Forderungen nach „Verifizierungsgebühr“, „Steuervorauszahlung“ oder „Compliance-Kaution“. Die vorgeblichen Handelsergebnisse existieren nicht: Die Anzeigen im Portal sind rein visuell, ein tatsächlicher Handel auf regulierten Märkten findet nicht statt.

Wohin fließen die Zahlungen bei hub-wiser[.]com?

Zahlungen an Auftritte im unerlaubten Finanzgeschäft laufen typischerweise per SEPA-Überweisung an Konten von Zahlungsagenten in Drittjurisdiktionen — häufig auf Firmennamen, die mit „hub-wiser“ nichts zu tun haben. Diese Divergenz zwischen dem beworbenen Firmennamen und dem tatsächlichen Empfänger auf dem Zahlungsbeleg ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte für die zivilrechtliche Anspruchsbegründung. Bei Kryptozahlungen fließen die Werte auf Wallet-Adressen, die anschließend über mehrere Zwischenstationen weitergeleitet werden — die forensische Nachverfolgung dieser Ketten ist in vielen Fällen bis zu einer regulierten Zielplattform möglich, bei der nach Art. 14 der EU-Geldtransferverordnung Empfängerdaten hinterlegt sind.

Welche Rolle spielt die deutsche Ausgangsbank?

Für die deutsche Ausgangsbank sind bei diesen Zahlungen die Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG einschlägig. Rechtsprechung deutscher Landgerichte hat wiederholt beanstandet, dass mehrere Auslandszahlungen innerhalb kurzer Zeit an Empfänger mit auffälligen Verwendungszwecken oder mit Empfängernamen, die nicht mit dem beworbenen Anbieter übereinstimmen, Warn- und Nachfragepflichten der Bank auslösen können. Bei nicht autorisierten Zahlungen sind zusätzlich § 675u BGB und die Haftungsverteilung nach § 675v BGB einschlägig. Die Frist zur Reklamation nicht autorisierter Zahlungen nach § 676b BGB beträgt 13 Monate ab Belastung und ist mit Ablauf endgültig verloren.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website hub-wiser[.]com einschließlich Impressum, „Legal“- und „Compliance“-Bereich mit allen beworbenen Registernummern und Aufsichtsangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername laut Zahlungsbeleg; sämtliche Kreditkartenabrechnungen mit Beleg-ID und Händlername; die vollständige Kommunikation mit dem angeblichen Berater einschließlich WhatsApp-, Telegram- und E-Mail-Verläufen mit vollständigen Headern; alle Screenshots des Kundenportals mit angezeigten Kontoständen und Handelsergebnissen; und die Dokumentation aller Auszahlungsversuche mit den jeweils genannten Bedingungen.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die tatsächlichen Empfängeridentitäten auf allen Zahlungsbelegen, die Höhe und Abfolge der Zahlungen im Zeitverlauf, die Kommunikation der Ausgangsbank vor und nach den Zahlungen, das Vorliegen weiterer BaFin-Warnungen zu vergleichbaren Auftritten, die Fristen für ein Chargeback-Verfahren bei Kartenzahlungen sowie die Substantiierung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG. Bei Kryptozahlungen wird ergänzend die Nachverfolgung der Empfängeradressen zu regulierten Zielplattformen und der Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO geprüft.

Wenn Sie über hub-wiser[.]com Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit den beworbenen Aufsichtsangaben, alle Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Empfängerangaben, die vollständige Kommunikation und alle Portal-Screenshots. Geprüft wird, welche deutsche Ausgangsbank beteiligt war und ob die BaFin-Warnung als Grundlage der Anspruchsbegründung genutzt werden kann.

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