Die FINMA warnt vor finanzlandag[.]com. Der Auftritt verwendet die Bezeichnung „AG“ und tritt als Schweizer Finanzdienstleister auf.

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat finanzlandag[.]com mit Datum vom 29. Juli 2026 in ihre Warnliste aufgenommen. Der Domainname kombiniert das deutschsprachige Kunstwort „Finanzland“ mit dem Kürzel „AG“ für eine Schweizer Aktiengesellschaft. Beide Elemente sind aus Anlegersicht Vertrauenssignale — die deutschsprachige Benennung suggeriert einen DACH-Anbieter, das Kürzel „AG“ eine schweizerische Gesellschaftsform mit den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen.

Was besagt die FINMA-Warnung zu finanzlandag[.]com?

Die FINMA nimmt Anbieter in ihre öffentliche Warnliste auf, wenn Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Tätigkeit vorliegen oder wenn sich der Auftritt unberechtigt als beaufsichtigt darstellt. Weder das FINMA-Bewilligungsregister noch das Schweizer Handelsregister über Zefix weist unter dieser Firmierung eine bewilligte oder registrierte Aktiengesellschaft aus. Für Betroffene aus dem deutschsprachigen Raum ist die FINMA-Warnung eine sachverständige Äußerung einer nationalen Aufsichtsbehörde und im Zivilverfahren voll verwertbar. Sie belegt, dass die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „AG“ und die Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz nicht vorliegen.

Warum ist das Kürzel „AG“ aufsichtsrechtlich relevant?

Die Aktiengesellschaft ist in der Schweiz nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts (OR) und in Deutschland nach dem Aktiengesetz eine gesetzlich definierte Rechtsform mit strengen Formanforderungen: Handelsregister-Eintragung, Mindestkapital, Statuten, Verwaltungsrat und Revisionsstelle. Die Führung des Rechtsformzusatzes „AG“ ohne die zugrunde liegende Gesellschaftsform ist unzulässig. Für die deutsche Rechtslage kommt bei Vermarktung in Deutschland zusätzlich § 39 KWG in Betracht: Werden zusammen mit „AG“ Begriffe verwendet, die den Eindruck eines Bankgeschäfts erwecken, ist auch der Bezeichnungsschutz nach § 39 KWG einschlägig. Zivilrechtlich begründet diese Konstellation Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG sowie § 826 BGB.

Wie lässt sich eine echte Schweizer AG praktisch überprüfen?

Zwei öffentlich zugängliche Register sind maßgeblich. Erstens Zefix (Zentraler Firmenindex) unter zefix.ch: Dort ist jede eingetragene Aktiengesellschaft mit Firmennummer, Sitz, Zweck, Organen und Statuten ausgewiesen. Zweitens das FINMA-Bewilligungsregister unter finma.ch: Es weist zusätzlich aus, welche Institute eine Bewilligung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen besitzen. Eine bloße Handelsregister-Eintragung genügt nicht — sie sagt nichts über eine Finanzdienstleistungs-Bewilligung aus. Bei Pseudo-Konstruktionen wird die Handelsregister-Eintragung häufig ausgenutzt: Manche Auftritte verweisen tatsächlich auf eine existierende, aber nicht bewilligte Gesellschaft; andere erfinden Firmennummern schlicht.

Welche Ansätze bestehen im grenzüberschreitenden Verfahren?

Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland kommt bei deliktischen Ansprüchen der Gerichtsstand des Handlungs- und Erfolgsorts nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens in Betracht, ergänzend über § 32 ZPO. Bei Verbraucherverträgen ist zusätzlich der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 ff. des Lugano-Übereinkommens einschlägig. Materiell kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, aus § 826 BGB sowie aus § 812 BGB (bei rechtsgrundloser Zahlung) in Betracht. Das Lugano-Übereinkommen ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel in der Schweiz, was die praktische Durchsetzbarkeit deutlich verbessert.

Wohin fließen Zahlungen bei Pseudo-Schweizer AG-Auftritten?

Trotz beworbenem Schweizer Sitz laufen die Zahlungen selten auf Konten bei Schweizer Banken. Typisch sind Zahlungsagenten in EU-Nachbarstaaten oder in Südostasien — häufig auf Firmennamen, die mit dem beworbenen Auftritt in keiner Verbindung stehen. Diese Divergenz zwischen beworbenem Sitz und tatsächlichem Zahlungsziel ist beweisrechtlich ein starker Punkt: Sie belegt, dass die beworbene Schweizer Struktur keine Grundlage in der tatsächlichen Zahlungsabwicklung hat. Der Empfängername auf dem Zahlungsbeleg ist daher zentraler Dokumentationspunkt und häufig einziger belastbarer Ansatzpunkt zur Identifikation der tatsächlich handelnden Struktur.

Welche Belege sind entscheidend?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website mit Impressum, angeblicher FINMA- oder Handelsregisternummer und „Legal“-Bereich, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; ein Registerauszug aus Zefix zum Abrufdatum, der belegt, dass die beworbene Gesellschaft entweder nicht existiert oder nicht mit dem Auftritt verbunden ist; alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN, Empfängername und Verwendungszweck; sämtliche Vertragsdokumente einschließlich der Fassung zum Anbahnungszeitpunkt; die vollständige Kommunikation mit E-Mail-Headern; und alle Screenshots des Kundenportals mit angezeigten Kontoständen und angeblichen Handelsergebnissen.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die Existenz der beworbenen Gesellschaft in Zefix und im FINMA-Bewilligungsregister zum Zeitpunkt der Anbahnung, die tatsächlichen Empfängeridentitäten und deren Jurisdiktionen, die internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen, die Rolle der deutschen Ausgangsbank und ihrer Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG sowie die Frage, ob eine strukturierte Rückführung der Vermögenswerte praktisch durchsetzbar ist. Bei mehreren Geschädigten wird zusätzlich geprüft, ob ein gebündeltes Vorgehen die Sicherungswahrscheinlichkeit erhöht.

Wenn Sie über finanzlandag[.]com im Vertrauen auf eine vermeintliche Schweizer AG Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie sämtliche Website-Screenshots mit der beworbenen Firmennummer und den Aufsichtsangaben, alle Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername, sämtliche Vertragsdokumente und die vollständige Kommunikation. Geprüft wird, ob die beworbene Schweizer AG überhaupt existiert und wohin die Zahlungen tatsächlich geflossen sind.

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