Die FINMA warnt vor defi-bank[.]ch. Der Auftritt kombiniert die geschützte Bezeichnung „Bank“ mit DeFi-Anmutung und einer .ch-Domain.

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat defi-bank[.]ch mit Datum vom 28. Juli 2026 in ihre Warnliste aufgenommen. Der Auftritt verbindet drei Vertrauenselemente, die bei nicht beaufsichtigten Anbietern besonders wirksam wirken: die geschützte Bezeichnung „Bank“, den DeFi-Rahmen als angeblich technologisch fortschrittliches Umfeld und die schweizerische Länderdomain, die dem Auftritt eine örtliche Verankerung verleiht.

Was bedeutet die FINMA-Warnung im Fall defi-bank[.]ch?

Die FINMA nimmt Anbieter in ihre öffentliche Warnliste auf, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die erforderliche Bewilligung bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben. Der Auftritt ist damit weder als Bank noch als Effektenhändler oder DLT-Handelssystem beaufsichtigt. Für Betroffene aus Deutschland und Österreich ist die Warnung als sachverständige Äußerung einer nationalen Aufsichtsbehörde im Zivilverfahren verwertbar. Sie belegt, dass die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „Bank“ nicht vorliegen, und damit auch, dass eingezahlte Beträge nicht durch die schweizerische Einlagensicherung Esisuisse geschützt sind.

Warum ist die Bezeichnung „Bank“ auch für Betroffene aus Deutschland relevant?

Das Führen der Bezeichnung „Bank“ ist in der Schweiz nach dem Bankengesetz und in Deutschland nach § 39 KWG bewilligungs- beziehungsweise erlaubnispflichtig. Wird die Bezeichnung ohne die erforderliche Erlaubnis geführt und richtet sich der Auftritt an deutsche Anleger, kommt zivilrechtlich neben § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 39 KWG in Betracht. Nach § 56 KWG ist die unbefugte Bezeichnungsführung zudem bußgeldbewehrt. Für die Prozessführung ist entscheidend, dass die unbefugte Bank-Bezeichnung nicht nur ein aufsichtsrechtliches, sondern ein eigenständiges zivilrechtliches Anspruchsfundament ist.

Welche Rolle spielt der DeFi-Rahmen für die rechtliche Einordnung?

Der Zusatz „DeFi“ suggeriert dezentrale Finanzdienste ohne zentralen Betreiber. Tatsächlich agieren nicht beaufsichtigte DeFi-Auftritte in aller Regel als zentral gesteuerte Plattformen, deren Betreiber Ein- und Auszahlungen technisch und wirtschaftlich vollständig kontrolliert. Diese Diskrepanz ist bewiesenrechtlich hochrelevant: Sie widerlegt die Behauptung fehlender Verantwortlichkeit und belegt, dass die Werte über kontrollierte Adressen fließen. Aufsichtsrechtlich fällt der Auftritt bei Vermarktung in der EU regelmäßig in den Anwendungsbereich der MiCAR — insbesondere Art. 59 MiCAR (Erlaubnispflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen) und Art. 16 MiCAR (Zulassung für E-Geld-Token). Ergänzend ist § 15 des deutschen Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu prüfen.

Wohin fließen Zahlungen bei Pseudo-Schweizer DeFi-Auftritten?

Charakteristisch ist eine Divergenz zwischen beworbenem Sitz und tatsächlichem Zahlungsziel. Trotz schweizerischer Domain laufen die Zahlungen selten auf ein Konto bei einer Schweizer Bank, sondern zweistufig: Erst Fiat-Zahlung an einen Zahlungsagenten im Ausland, dann Umwandlung in Kryptowerte über wallet-basierte Onboarding-Prozesse. Die Fiat-Spur eröffnet einen Anknüpfungspunkt bei der deutschen Ausgangsbank und ihren Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG sowie der EU-Geldwäscherichtlinie. Die Krypto-Spur bleibt in den öffentlichen Blockchains dauerhaft nachvollziehbar und liefert die Grundlage für Sicherungsersuchen an regulierte Zielplattformen.

Wie zeitkritisch sind Sicherungsmaßnahmen bei Krypto-Auftritten?

Die Erfolgsaussicht steht in direktem Verhältnis zum zeitlichen Abstand zur Zahlung. In den ersten Tagen befinden sich die Werte häufig noch in der ersten oder zweiten Weiterleitungsstufe und damit in identifizierbaren Strukturen. Mit jeder weiteren Stufe — insbesondere bei Umtausch über nicht regulierte Tauschdienste oder Anonymisierungsdienste — sinkt die Zuordnungsquote deutlich. Für die Praxis folgt daraus: Die Sicherung der Transaktions-Hashes und Empfängeradressen sollte unmittelbar erfolgen, noch vor jeder weiteren Kommunikation mit dem Anbieter. Zugleich sollte kein weiterer Betrag zur angeblichen Freischaltung einer Auszahlung gezahlt werden, da solche Forderungen erfahrungsgemäß fortgesetzt werden.

Welche Unterlagen sollten Betroffene sichern?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website einschließlich Impressum, „Legal“- und „Compliance“-Bereich mit allen beworbenen Bewilligungs- und Registerangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit vollständiger Empfänger-IBAN, Empfängername und Verwendungszweck; sämtliche Transaktions-Hashes bei Kryptozahlungen mit Empfangsadressen und Zeitstempeln; die vollständige Kommunikation einschließlich E-Mail-Header; Screenshots des Kundenportals mit angezeigten Guthaben; und die Dokumentation aller Auszahlungsversuche mit den jeweils genannten Bedingungen. Wurde eine .ch-Adresse als Firmensitz behauptet, ist zusätzlich ein Registerauszug aus dem Schweizer Handelsregister (Zefix) zum Abrufdatum zu sichern.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die Existenz der beworbenen Gesellschaft in Zefix und im FINMA-Bewilligungsregister, die tatsächlichen Empfängeridentitäten und deren Jurisdiktionen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens, die Rolle der deutschen Ausgangsbank und deren Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG sowie die Frage, ob die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister substantiiert werden kann. Bei Kryptozahlungen wird zusätzlich die forensische Nachverfolgung der Empfängeradressen zu regulierten Zielplattformen und der Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO geprüft.

Wenn Sie über defi-bank[.]ch investiert, Zahlungen geleistet oder Kryptowerte übertragen haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung — insbesondere keine „Freischaltungs-“ oder „Compliance-Gebühr“. Sichern Sie sofort alle Website-Screenshots mit den beworbenen Bewilligungsangaben, sämtliche Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN, alle Transaktions-Hashes mit Empfangsadressen sowie die gesamte Kommunikation. Geprüft wird, ob die beworbene Schweizer Struktur überhaupt existiert und wohin die Zahlungen tatsächlich geflossen sind.

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