Die FINMA warnt vor cpfinancialag[.]com. Der Auftritt nutzt das Kürzel AG als Schweizer Seriositätsmarker ohne Zulassung.

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat cpfinancialag[.]com mit Datum vom 22. Juli 2026 in ihre Warnliste aufgenommen. Der Auftritt trägt das Kürzel „AG“ im Domainnamen und positioniert sich damit als Schweizer Aktiengesellschaft. Diese Konstruktion folgt einem seit Jahren wiederkehrenden Muster: Der Schweizer Finanzplatz genießt international einen Vertrauensvorsprung, der von nicht beaufsichtigten Auftritten gezielt zur Anbahnung genutzt wird.

Was bedeutet die Aufnahme in die FINMA-Warnliste?

Die FINMA nimmt Anbieter in ihre Warnliste auf, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die erforderliche Bewilligung bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben oder sich unberechtigt als beaufsichtigt darstellen. Die Warnliste ist damit eine dokumentierte Feststellung einer nationalen Aufsichtsbehörde. Für Betroffene aus Deutschland und Österreich ist sie im Zivilverfahren als sachverständige Äußerung verwertbar. Zu beachten ist zugleich: Die Aufnahme in die Warnliste ist keine Verfügung gegen den Anbieter und begründet für Betroffene keinen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch — sie ist ein Beweismittel, nicht ein Vollstreckungstitel.

Wie lässt sich eine echte Schweizer AG überprüfen?

Zwei Register sind maßgeblich und beide öffentlich zugänglich. Erstens das Schweizer Handelsregister über die Plattform Zefix, in dem jede eingetragene Aktiengesellschaft mit Firmennummer, Sitz, Zweck und Organen ausgewiesen ist. Findet sich der beworbene Name dort nicht, existiert die behauptete Gesellschaft nicht. Zweitens das FINMA-Bewilligungsregister, in dem alle beaufsichtigten Institute geführt werden. Eine Eintragung im Handelsregister allein genügt gerade nicht — sie sagt nichts über eine Bewilligung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen aus. Diese Zweistufigkeit wird bei Pseudo-Schweizer Auftritten regelmäßig ausgenutzt: Manche verweisen tatsächlich auf eine existierende, aber unbewilligte Gesellschaft.

Welche rechtlichen Ansatzpunkte bestehen im grenzüberschreitenden Fall?

Bei Schweizer Bezug ist zunächst die internationale Zuständigkeit zu klären. Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland kommt bei deliktischen Ansprüchen der Gerichtsstand des Handlungs- oder Erfolgsorts in Betracht — im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich über Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens, ergänzend über § 32 ZPO. Bei Verbraucherverträgen ist zusätzlich die Verbrauchergerichtsstandsregelung des Lugano-Übereinkommens zu prüfen. Materiell kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, aus § 826 BGB und aus § 812 BGB bei rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen in Betracht. Das Lugano-Übereinkommen ermöglicht zudem die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel in der Schweiz, was die praktische Durchsetzbarkeit gegenüber Drittstaaten deutlich verbessert.

Wohin fließen Zahlungen bei Pseudo-Schweizer Auftritten?

Charakteristisch ist eine Divergenz zwischen beworbenem Sitz und tatsächlichem Zahlungsziel. Trotz Schweizer Positionierung laufen die Zahlungen selten auf ein Konto bei einer Schweizer Bank, sondern auf Konten von Zahlungsagenten im Baltikum, in Zypern, in Ungarn oder in Südostasien — häufig auf Firmennamen, die mit dem beworbenen Auftritt nichts zu tun haben. Diese Divergenz ist beweisrechtlich ein starker Punkt: Sie belegt, dass die beworbene Schweizer Struktur keine Grundlage in der tatsächlichen Zahlungsabwicklung hat. Für Betroffene ist der Empfängername auf dem Zahlungsbeleg daher ein zentraler Dokumentationspunkt und häufig der einzige belastbare Ansatzpunkt zur Identifikation der tatsächlich handelnden Struktur.

Welche Unterlagen sollten Betroffene sichern?

Zu sichern sind: vollständige Screenshots der Website mit Impressum, angeblicher Firmennummer, angeblichem Sitz und allen Aufsichtsangaben, jeweils mit sichtbarer URL und Datumsleiste; alle Kontoauszüge mit vollständiger Empfänger-IBAN, Empfängername und Verwendungszweck; die gesamte Kommunikation einschließlich vollständiger E-Mail-Header; alle übersandten Vertrags- und Bestätigungsdokumente; Screenshots des Kundenportals mit angezeigten Guthaben; und die Dokumentation aller Auszahlungsversuche mit den jeweils genannten Bedingungen. Bei Kryptozahlungen zusätzlich alle Transaktions-Hashes mit Empfangsadressen und Zeitstempeln. Sinnvoll ist ferner ein eigener Registerauszug aus Zefix zum beworbenen Firmennamen mit Abrufdatum, da dieser Auszug dokumentiert, dass die behauptete Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum nicht oder nicht mit dem angegebenen Zweck eingetragen war. Wurden Dokumente mit angeblicher Beglaubigung oder notarieller Bestätigung übersandt, sind diese im Original zu sichern, weil sie eigenständige Anknüpfungspunkte für den Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bieten.

Was wird bei einer anwaltlichen Fallanalyse geprüft?

Geprüft werden die Existenz der beworbenen Gesellschaft in Zefix und im FINMA-Bewilligungsregister zum Zeitpunkt der Anbahnung, die tatsächlichen Empfängeridentitäten und deren Jurisdiktionen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Lugano-Übereinkommen, die Rolle der deutschen Ausgangsbank und ihrer Sorgfaltspflichten nach § 25h KWG sowie die Frage, ob eine strukturierte Rückführung der Vermögenswerte praktisch durchsetzbar ist. Bei Konstellationen mit mehreren Geschädigten wird zusätzlich geprüft, ob ein gebündeltes Vorgehen einschließlich Strafanzeige mit Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO die Sicherungswahrscheinlichkeit erhöht.

Wenn Sie über cpfinancialag[.]com investiert, Zahlungen geleistet oder Ausweisdaten übermittelt haben, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie alle Website-Screenshots mit der beworbenen Firmennummer und den Aufsichtsangaben, die vollständigen Kontoauszüge mit Empfänger-IBAN und Empfängername, alle Vertragsdokumente sowie die gesamte Kommunikation mit vollständigen E-Mail-Headern. Geprüft wird, ob die beworbene Schweizer Gesellschaft überhaupt existiert und wohin die Zahlungen tatsächlich geflossen sind.

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